Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnungsbesteuerung nach § 18 AStG. Bereich mit eigenständigem wirtschaftlichem Schwergewicht (BMF-Schreiben vom 2.12.1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1/95, Tz. 8.0.2, Satz 7)

 

Leitsatz (redaktionell)

Zinseinnahmen, die eine schweizerische Zwischengesellschaft von einer nachgeschalteten Zwischengesellschaft erhält, können als nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Neben- oder Folgeeinkünfte zu den aktiven Einkünften gehören, wenn ein funktionaler Zusammenhang mit den aktiven Einkünften besteht oder die Zwischengesellschaft fast ausschließlich aktive Einkünfte erzielt, weil die Zinseinnahmen weniger als 10 v.H. der gesamten Bruttobeträge betragen. Ein eigenständiges wirtschaftliches Schwergewicht der Zinserträge steht deren Zuordnung zu den aktiven Einkünften nicht entgegen (anderer Auffassung: BMF-Schreiben vom 2.12.1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1/95, Tz. 8.0.2, Satz 7).

 

Normenkette

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen I R 102-104/03)

BFH (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen I R 102/03)

 

Tenor

1. Die Hinzurechnungsbescheide über die gesonderte Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz hinsichtlich der Beteiligung an der … AG, Zürich, für die Jahre 1990 bis 1992 vom 13. Dezember 1996 bzw. 19. November 1997 und die Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2000 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger zu 1. war bis zum 22. Dezember 1991 zu 100 % an der … AG, Zürich (AG) beteiligt. Ab 23. Dezember 1991 wurde die Beteiligung von der Klägerin zu 2. übernommen. Gegenstand der AG nach Schweizer Recht ist die Entwicklung, Herausgabe und der Vertrieb von …r. Die AG hielt ferner alle Anteile an der … N. AG, Zürich.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre vertrat der Prüfer für Auslandsbeziehungen bei der OFD München die Auffassung, dass die AG neben Einkünften aus aktiver Tätigkeit auch Einkünfte aus passivem Erwerb (Zinserträge aus umlaufenden Finanzmitteln und Erträge aus Darlehensausreichungen) erzielt habe, die nach dem Außensteuergesetz (AStG) der Hinzurechnungsbesteuerung unterlägen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 21. Dezember 1995 über die Prüfung von Auslandsbeziehungen bei den inländischen Beteiligten der AG Bezug genommen.

Das beklagte Finanzamt (Finanzamt) erließ am 13. Dezember 1996 dementsprechende Hinzurechnungsbescheide über die gesonderte Feststellung für 1990 bis 1992 an den Kläger zu 1. In den Hinzurechnungsbeträgen 1991 und 1992 sind auch Beträge aus der Zurechnung gemäß § 14 AStG bezüglich der … N. AG, Zürich, als nachgeschaltete Zwischengesellschaft enthalten, die mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung über die Zurechnung für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft vom 20. November 1997 für 1990 gegenüber dem Kläger zu 1. bzw. –nach Aufhebung des ursprünglich gegen den Kläger zu 1. gerichteten Bescheids im Klageverfahren 7 K 1387/00– vom 19. März 2003 für 1991 gegenüber der Klägerin zu 2. festgestellt wurden (vgl. hierzu die Klagen unter dem Az. 7 K 1387/00 betr. den Kläger zu 1. und 7 K 1744/03 betr. die Klägerin zu 2.). Hinsichtlich der Höhe der Hinzurechnungsbeträge wird auf die Bescheide verwiesen.

Auf Grund der gegen die Hinzurechnungsbescheide gerichteten Einspruchsverfahren wurde der Bescheid für 1992 gegenüber dem Kläger zu 1. aufgehoben und am 19. November 1997 gegenüber der Klägerin zu 2. ein inhaltsgleicher Feststellungsbescheid erlassen, gegen den wiederum Einspruch eingelegt wurde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2000 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Einspruchsentscheidung wird ergänzend Bezug genommen.

Mit der Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die Hinzurechnungsbesteuerung. Zur Begründung tragen sie vor, dass die Erträge aus der Ausleihung von Kapitalien in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der aktiven … Tätigkeit der AG stünden. Nach der funktionalen Betrachtungsweise müssten diese Erträge der aktiven Tätigkeit zugeordnet werden. Es läge lediglich eine betriebsbedingte Zwischenanlage vor, da die Kapitalien dazu bestimmt gewesen seien, künftigen Investitionen der AG zu dienen. Die Thesaurierung habe die Erweiterung der aktiven … Tätigkeit durch den selbstfinanzierten Zukauf eines großen Unternehmens ermöglichen sollen. Dabei sei von einem Investitionsvolumen in zweistelliger Millionenhöhe ausgegangen worden. 1993 seien auch intensive Kaufverhandlungen geführt worden. Auf die zeitliche Darstellung der Verhandlungen hinsichtlich der Projekte … und … sowie die hierzu vorgelegten Nachweise wird ergänzend Bezug genommen. Es ...

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