Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz: Bagatellgrenze für Nebeneinkünfte aus passivem Erwerb einer nachgeschalteten Gesellschaft mit Einkünften aus aktiver Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Zinserträge einer schweizerischen AG (Obergesellschaft) nachgeschalteten schweizerischen Kapitalgesellschaft (Untergesellschaft) sind nicht gemäß § 14 AStG der schweizerischen Obergesellschaft zuzurechnen, wenn die Zinserträge der Untergesellschaft weniger als 10 v.H. ihrer gesamten Bruttoerträge betragen und die Untergesellschaft ihre Bruttoerträge daher fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG fallenden (aktiven) Tätigkeiten erzielt.

 

Normenkette

AStG § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 14, 18

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen I R 104/03)

 

Tenor

1. Der Zurechnungsbescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz über die Zurechnung von Einkünften der GNAG, Schweiz, für 1991 vom 19. März 2003 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Am 23. Dezember 1991 übernahm die Klägerin von Herrn WM die Beteiligung (100 %) an der Verlag AG, Schweiz (AG). Gegenstand der AG nach Schweizer Recht ist die Entwicklung, Herausgabe und der Vertrieb von Fachliteratur. Die AG hielt ferner alle Anteile an der GNAG (GNAG), Schweiz, ebenfalls eine AG nach Schweizer Recht, deren Gegenstand der Betrieb eines Zeitschriftenverlages, einer Annoncenverwaltung sowie die Übernahme von Werbeberatungsaufträgen ist.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Streitjahre vertrat der Prüfer für Auslandsbeziehungen bei der OFD die Auffassung, dass die GNAG neben Einkünften aus aktiver Tätigkeit auch Einkünfte aus passivem Erwerb (Erträge aus der Anlage von Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens) erzielt habe, die nach dem Außensteuergesetz (AStG) der Hinzurechnungsbesteuerung unterlägen. Die GNAG sei eine nachgeschaltete Zwischengesellschaft gemäß § 14 AStG, deren passive Einkünfte den inländischen Beteiligten der ausländischen Obergesellschaft (AG) zuzurechnen seien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 21. Dezember 1995 über die Prüfung der Zurechnung gemäß § 14 AStG für Beteiligte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft GNAG Bezug genommen.

Nachdem das beklagte Finanzamt (Finanzamt) zunächst am 12. Dezember 1996 Feststellungsbescheide über die Zurechnung für 1990 und 1991 gegenüber der Firmengruppe GmbH & Co. KG für die AG als Beteiligte der GNAG erlassen hatte, wurden die Bescheide gegenüber der Firmengruppe GmbH & Co. KG im dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahren antragsgemäß aufgehoben und am 20. November 1997 gegenüber Herrn WM inhaltsgleiche Feststellungsbescheide erlassen, gegen die dieser wiederum Einspruch eingelegt hat. Mit Einspruchsentscheidung vom 7. Februar 2000 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen.

Im dagegen gerichteten Klageverfahren (7 K 1387/00) hob das Finanzamt nach einem Hinweis des Berichterstatters den Feststellungsbescheid 1991 gegenüber Herrn WM auf und erließ am 19. März 2003 einen entsprechenden Feststellungsbescheid gegenüber der Klägerin. Der Zurechnungsbetrag wurde darin mit 97.459 DM (= 49.830,00 EUR) festgestellt und zusammen mit Hinzurechnungen hinsichtlich der Beteiligung an der AG über die Feststellung nach § 18 AStG der Klägerin als inländische Beteiligte der AG hinzugerechnet. Die Hinzurechnungen gegenüber Herrn WM (1990 und 1991) und der Klägerin (1992, vgl. Schreiben des Gerichts vom 23. Januar 2003 bei 7 K 1387/00) sind Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 1385/00.

Mit der gegen den Feststellungsbescheid 1991 über die Zurechnung gemäß § 14 AStG, gerichteten Sprungklage, der das Finanzamt zugestimmt hat, wendet sich die Klägerin gegen die Zurechnung für 1991. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Voraussetzungen für die der Hinzurechnungsbesteuerung vorgeschaltete Zurechnung nach §.14 AStG nicht erfüllt seien. Die Erträge aus verzinslichen Anlagen stünden in unmittelbarem Funktionszusammenhang mit den Einkünften aus der aktiven Tätigkeit der GNAG, auf der das wirtschaftliche Schwergewicht liege. Durch die im Verlagswesen übliche Vorfakturierung von Abonnements verfüge die GNAG über einen Liquiditätsvorteil. Die passiven Rechnungsabgrenzungsposten hätten sich im Geschäftsjahr 1991 auf 507.201 SFR belaufen. Dahergehe das Finanzamt in tatsächlicher Hinsicht fälschlicherweise davon aus, dass die Zinseinkünfte aus nicht ausgeschütteten Gewinnen resultierten. Ohne das operative Geschäft könne der Liquiditätsvorteil nicht geschaffen und erhalten werden. Beide Tätigkeiten seien daher einheitlich zu qualifizieren. Da die Zinserträge lediglich 2,5 vH der Umsatzerlö...

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