Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1987

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung auch für den Fall angenommen werden kann, daß die Vermögensminderung auf einer Handlung einer nicht beherrschenden Gesellschafterin beruht.

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt Industrievertretungen. Gesellschafter sind Herr … (im folgenden: Herr F) zu 80 v.H. und dessen Ehefrau … (im folgenden: Frau F) zu 20 v.H. Herr F ist zugleich zum alleinigen Geschäftsführer der Klägerin bestellt.

Für das Streitjahr 1987 folgte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) zunächst den eingereichten Steuererklärungen. Es erging ein Körperschaftsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 1989 zeigten Herr und Frau F an, daß im Streitjahr (1987) Erlöse in Höhe von 238.487,43 DM bislang steuerlich nicht berücksichtigt worden seien. Diese Beträge seien auf privaten Bankkonten vereinnahmt worden.

Die Erklärung wertete die zuständige Strafsachenstelle als Selbstanzeige.

Aufgrund der Angaben erließ das FA einen geänderten Steuerbescheid, in dem es den Gewinn um die nachträglich erklärten Erlöse erhöhte. Der Bescheid erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Anschluß an eine für das Streitjahr durchgeführte Außenprüfung gelangte das FA nunmehr zu der Auffassung, daß die auf den privaten Bankkonten vereinnahmten Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln seien (vgl. den Bp-Bericht vom 7.2.1990, insbesondere Tz. 3.7). Das FA erließ einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid (Bescheid vom 17.5.1990).

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, der streitige Betrag sei in monatlichen Einzelbeträgen mit Verrechnungsschecks vereinnahmt und von Frau F ohne Wissen ihres Mannes auf ein privates Konto einbezahlt worden. Bei unberechtigten Entnahmen eines Gesellschafters, die durch die Sorglosigkeit des Geschäftsführers ermöglicht würden, fehle es an der für die Annahme der verdeckten Gewinnausschüttung erforderlichen finalen vorsätzlichen Leistung des Geschäftsführers an die Gesellschafter (Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. März 1987 3 K 87/86, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG– 1987 Seite 474). Wegen seiner umfangreichen Reisetätigkeit verbleibe Herrn F praktisch keine Zeit für die mit der Buchhaltung zusammenhängenden Arbeiten, zu denen auch die Durchsicht von Bankbelegen gehöre. Daher habe er seine Frau mit der Erledigung der buchhalterischen und steuerlichen Belange sowie des Zahlungsverkehrs der Klägerin beauftragt. Aufgrund ihrer Kenntnisse könne sie diese Aufgaben bestens erfüllen. Herrn F könne daher niemand Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorwerfen, wenn er darauf vertraue, daß Frau F die ihr übertragenen Arbeiten ordnungsgemäß erledige, wenn er nicht jede Unterlage nochmals überprüfe.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das FA aus, die Einlassung, Frau F habe ohne Wissen ihres Mannes die Beträge auf ein privates Konto einbezahlt, stehe im Widerspruch zur Selbstanzeige. Die Behauptung, Herr F habe vom Vorgehen seiner Ehefrau nichts gewußt, sei zudem deshalb in Frage zu stellen, weil die „unberechtigten Entnahmen” in Höhe von 238.487 DM im Vergleich zu den ursprünglich erklärten Erlösen von 303.454,32 DM fast 50 v.H. des Jahresgesamtumsatzes entsprächen. Spätestens bei Prüfung und Unterschrift des Jahresabschlusses hätte Herrn F auffallen müssen, daß ein Großteil der erzielten Umsätze nicht in der Buchführung erfaßt gewesen sei. Indem er dies ungeprüft gelassen oder zumindest gebilligt habe, habe er eine Rechtshandlung vorgenommen, durch die ein Gesellschafter, nämlich seine Ehefrau, begünstigt worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Oktober 1991 verwiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Frau F habe die Beträge tatsächlich ohne Wissen ihres Mannes auf ein privates Konto einbezahlt. Erst nach Fertigstellung der Bilanz sei Herrn F aufgefallen, daß der erklärte Umsatz zu niedrig sei. Daraufhin sei die Selbstanzeige erfolgt. Hätte der Geschäftsführer die unberechtigten Entnahmen gewollt oder gebilligt, hätte er sich sicherlich nicht zu einer Selbstanzeige entschlossen. Auf den Schriftsatz vom 20.5.1992 wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt dem Sinne nach,

daß wegen der nacherklärten Nettoumsätze von 238.487 DM eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht angesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, ohne mündliche Verhandlung durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet.

Das FA hat zu Recht wegen der Einlösung der für die Klägerin bestimmten Verrechnungsschecks durch die Mitgesellschafterin, Frau F, über ein Privatkonto eine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körpers...

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