Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages bei der Anwendung der Fünftelungsregelung auf außerordentliche Einkünfte. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs.1 S. 2 EStG in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sind die gesamten außerordentlichen Einkünfte ohne anteilige Kürzung aufgrund des Altersentlastungsbetrages.

2. Im Rahmen der Fünftelungsregelung sind der Altersentlastungsbetrag und die sonstigen bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigenden Beträge zunächst von den voll steuerpflichtigen und sodann von den am höchsten zu besteuernden außerordentlichen Einkünften abzuziehen. Dementsprechend wirkt sich der Abzug des Altersentlastungsbetrages nur insoweit mindernd auf tarifbegünstigte Einkünfte aus, als er die anderen, nicht tarifbegünstigten Einkünfte übersteigt.

 

Normenkette

EStG 2000 § 34 Abs. 1 S. 2, § 24b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen IV R 68/04)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, was Ausgangsgröße für die Anwendung der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) ist.

I.

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres im Jahr 2002 verstorbenen Ehemannes, mit dem sie im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Die Einkommensteuererklärung der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes für das Jahr 2000 wurde dem Einkommensteuerbescheid vom 25.04.2002 unter nicht streiterheblichen Abweichungen zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 28.04.2003 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO 1977) geändert; der Beklagte (das Finanzamt) folgte damit u.a. einer Mitteilung vom 18.12.2002 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerbesteuerung 2000 die Klägerin betreffend, wonach diese im Streitjahr Veräußerungsgewinne aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 840 DM zu versteuern hat.

Der mit Schreiben vom 20.05.2003 ohne Begründung fristgerecht eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28.01.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der mit Schreiben vom 01.03.2004 eingelegten Klage begehrt die Klägerin zuletzt (neben nicht mehr streiterheblichen Punkten, wie etwa die Ermäßigung des Veräußerungsgewinnes der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft auf 826 DM), dass auf die außerordentlichen Einkünfte der Klägerin der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 EStG angewendet wird.

Mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 23.07.2004, der eine Einkommensteuer in Höhe von 13.236,84 EUR (25.889 DM) festsetzte, half das Finanzamt dem Klagebegehren – nach seiner Rechtsauffassung vollständig – ab; hierbei berücksichtigte es bei der Berechnung der Steuer den Veräußerungsgewinn der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in voller Höhe von 826 DM als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG, d.h. ohne anteilige Kürzung um den Betrag, der rechnerisch bei Abzug des Altersentlastungsbetrages der Klägerin von der Summe ihrer Einkünfte auf diese außerordentlichen Einkünfte entfällt.

In den Erläuterungen des Bescheides wurde programmgesteuert darauf hingewiesen, dass die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG zu einer höheren Steuer führen würde als ohne Anwendung dieser Vorschrift; ein günstigeres steuerliches Ergebnis sei durch die Rücknahme des Antrages nach § 34 Abs. 1 EStG innerhalb der Rechtsbehelfsfrist erzielbar.

Der vom Finanzamt erklärten Hauptsacheerledigung stimmte die Klägerin nicht zu. Vielmehr verwies sie mit Schreiben vom 30.08.2004 darauf, dass die Steuerberechnung mittels DATEV für das Streitjahr lediglich eine Einkommensteuer in Höhe von 25.729 DM ergebe. Grund hierfür sei, dass DATEV nach der vorgelegten Steuerberechnung ohne Eingriffsmöglichkeit bei der Dateneingabe die im Rahmen des § 34 Abs. 1 EStG zu berücksichtigenden außerordentlichen Einkünfte der Klägerin nur in Höhe von 788 DM ansetze; dies entspreche den anteiligen außerordentlichen Einkünften der Klägerin, die im Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug des Altersentlastungsbetrages nach § 24 a EStG noch enthalten seien, d.h. gekürzt um den anteiligen Altersentlastungsbetrag.

Die Richtigkeit der Berechnungsmethode der DATEV ergebe sich bereits aus dem Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 EStG, die als tarifliche Vergünstigung nicht zu einem Nachteil des Steuerpflichtigen führen dürfe. Dies würde auch durch das Urteil des Finanzgerichtes München vom 19.07.2002 (8 K 5026/01, EFG 2002, 1449) gestützt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des Bescheides für 2000 über Einkommensteuer vom 23.07.2004 der Besteuerung bei Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG nur außerordentl...

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