Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1991. Gewerbesteuermeßbetrag 1991. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals 30.09.1991

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob bei der Bemessung einer Gewinntantieme ein Prozentsatz von 70 v.H. als angemessen anerkannt werden kann.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1984 gegründete GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Wirtschaftsberatung, Investitionsplanung und die Beteiligungsvermittlung.

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Oktober bis 30. September).

Am Stammkapital der Klägerin von … DM ist Herr … zu 100 v.H. beteiligt. Herr … war zunächst auch alleiniger Geschäftsführer der Klägerin. Seit 22. April … ist Herr … zum weiteren Geschäftsführer bestellt. Seine Leistungen rechnet er als selbständiger Unternehmer ab.

Mit Herrn … bestand von Anfang an ein Anstellungsverhältnis. Im Anstellungsvertrag vom 20. Februar … war für ihn neben einem monatlichen Festgehalt zunächst eine Gewinntantieme von 10 v.H. vereinbart. Mit Vereinbarung vom 1. Juli … wurde diese auf 50 v.H. und im Anstellungsvertrag vom 1. September … um weitere 20 v.H. auf 70 v.H. angehoben. Als Bemessungsgrundlage war der Jahresüberschuß vor Abzug von Körperschaftsteuer und Gewerbeertragsteuer und anderen vom Gewinn abhängigen Vergütungen vereinbart. Gleichzeitig wurde im Vertrag vom 1. Juli … auch das Grundgehalt auf monatlich … DM erhöht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verträge vom 1. Juli bzw. 1. September … verwiesen.

Ausgehend von einem Gewinn von … DM ermittelte die Klägerin für das Wirtschaftsjahr 19 … eine Gewinntantieme von (70 v.H. hieraus =) … DM, die sie im Jahresabschluß zum 30. September … als Verbindlichkeit auswies.

Bei der Veranlagung für das Streitjahr erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) die Tantieme nur entsprechend der ursprünglichen Regelung im Anstellungsvertrag vom 20. Februar 19 … in Höhe von 10 v.H. an. Dazu vertrat es die Auffassung, die Anhebung in den Vereinbarungen vom 1. Juli 19 … bzw. 1. September 19 … entsprächen für das maßgebende Wirtschaftsjahr 19 … nicht den für Herrn … als beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer geltenden Anforderungen einer klaren und von vornherein getroffenen Vereinbarung.

Mit ihrem dagegen eingelegten Einspruch hatte die Klägerin teilweise Erfolg. An der Anwendung des Tantieme-Prozentsatzes von 10 v.H. hielt das FA nurmehr für den auf die Zeit bis zum 1. Juli 19 … entfallenden Gewinn fest (9/12 von … = … DM) und errechnete insoweit eine angemessene Tantieme von … DM. Für den das verbleibende Wirtschaftsjahr (bis zum 30. September 19 … betreffenden Gewinn (3/12 von … = … DM) sah das FA demgegenüber eine Tantieme von 50 v. H. und damit von … DM als angemessen an.

Den Unterschiedsbetrag zwischen der sich nach Berechnung des FA ergebenden Tantieme von … DM (… + … DM) und der von der Klägerin ermittelten Tantieme von … DM behandelte das FA als verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), die sich danach auf … DM belief.

Das FA führte aus, ein über 50 v.H. der Bemessungsgrundlage hinausgehender Betrag der Tantieme könne nicht als betrieblich veranlaßt angesehen werden. Die nicht nach oben begrenzte Tantieme von 70 v.H. des Gewinns führe zu einer Gewinnabsaugung. Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes habe die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer in Höhe von 80 v.H. des Gewinns zugesagte Tantieme sogar in dem 30 v.H. übersteigenden Teil als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet (Urteil vom 19. März 1991 1 K 278/90, Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 33). Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 21. März 1996 verwiesen.

Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin, die Tantieme für den auf die Monate Juli bis September 19 … entfallenden Gewinn (3/12 × … DM) in Höhe von 70 v.H. und damit W … DM (anstatt wie vom FA errechnet lediglich in Höhe von 50 v.H.) als angemessen anzuerkennen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine Gesellschaft, die eine Maklertätigkeit ausübe. Gerade eine solche Tätigkeit sei abhängig von natürlichen Personen, die die Fähigkeit besäßen, Maklergeschäfte zustande zu bringen. Der Geschäftsführer … könne nur durch seine persönlichen Fähigkeiten das Gewerbe der Klägerin mit Erfolg betreiben. Außer ihm seien in der Klägerin nur noch ein bis zwei Verwaltungshilfskräfte beschäftigt. Die Klägerin habe also kein eigenes Know-how, weil es an einem entsprechenden Umfang und an entsprechend tätigen natürlichen Personen fehle. Bei 70 v.H. Gewinntantieme erziele die Klägerin in 19 … ein Ergebnis von ca. … DM. Nach Abzug der anfallenden Gewerbesteuer verbleibe ein Gewinn von ca. … DM. Die Klägerin erziele also 19 … für das gezeichnete Kapital von … DM eine Rendite von 225 v.H.

Im einzelnen wird zur Klagebegründung und zu den gestellten Klageanträgen auf die Schriftsätze vom 18. April 1996 sowie vom 25. Se...

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