rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Lohnsteuer

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteiler (ASt) als ehemaliges Mitglied des Vorstands des E. e.V. für rückständige Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer der Monate Februar bis Juni 1994 haftet.

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Haftungsprüfungsberichte vom 14. und 23. Februar 1995, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der ASt beantragt, die Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids vom 29. März 1995 in Höhe von 1.288.733,90 DM wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit.

Der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) beantragt die Ablehnung des Antrags.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182), und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Verein war nach §§ 38 Abs. 1 und Abs. 3, 41a Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, die von den Einkünften seiner Arbeitnehmer durch Abzug vom Arbeitslohn zu erhebende Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Diese Pflicht hat nach § 34 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 26 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch der Vorstand als dessen gesetzlicher Vertreter zu erfüllen. Soweit infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der diesem Personenkreis obliegenden Pflichten Steueransprüche nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, haften die gesetzlichen Vertreter gemäß § 69 Satz 1 AO persönlich.

Der ASt war im Streitfall als 1. Vorsitzender im streitigen Zeitraum gemäß § 9 der Vereinssatzung einzelvertretungsbefugt. Die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten oblag ihm allein (vgl. Protokoll der Vorstandssitzung vom 16. Juli 1993). Nachdem mit den Spielern Nettolohnvereinbarungen getroffen worden waren, da jeweils in dem Protokoll zum Arbeitsvertrag ein Jahresnettoentgelt vereinbart worden war, wurde zugleich mit der Auszahlung der Nettolöhne durch den ASt oder seine Ehefrau die auf diese Beträge entfallende Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer einbehalten (vgl. Küttner/Huber, Personalbuch 1995, Nettolohnvereinbarung Rz. 14 m.w.N.), die nur zum Teil abgeführt wurde. Zum einen wurde die mit den ursprünglichen Lohnsteueranmeldungen Februar bis Mai 1994 angemeldete (und einbehaltene) Lohnsteuer teilweise nicht abgeführt (vgl. Schreiben des FA vom 25. Mai 1994) und zum anderen wurde die bei der (Netto-)Lohnauszahlung einbehaltenen Lohnsteuer, soweit sie erst nachträglich am 23. September 1994 angemeldet wurde (auch für Juni 1994), nicht abgeführt. Daraus ergibt sich, daß hinsichtlich der Pflichtverletzung der objektive Tatbestand der Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer und Kirchenlohnsteuer vorliegt.

Nach summarischer Prüfung ist das FA auch zu Recht davon ausgegangen, daß dem ASt hierfür zumindest der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen ist. Als Vorstandsmitglied des Vereins, zumal er auch für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zuständig war, hätte der ASt dafür Sorge tragen müssen, daß die bei den Lohnauszahlungen einbehaltene Lohn- und Kirchenlohnsteuer auch vollständig angemeldet und abgeführt wird. Ausgehend von der Selbstanzeige des ASt vom 5. August 1994 („Fehler in der vereinseigenen Lohnerfassung”), dem Schreiben vom selben Tage an die Steuerkanzlei L. („die korrekten Lohnauszahlungen für die Monate Februar bis Mai des Jahres haben wir Ihnen als Basis für die Berechnungen beigefügt”) sowie den unterschiedlichen Lohnabrechnungen für April 1994 (vgl. z. B. A., B., D. und andere laut Lohnabrechnungen vom 13. Juni 1994 und 27. September 1994) konnte das FA bei der Verschuldensfeststellung unterstellen, daß die ursprünglich vom Steuerbüro zu niedrig angemeldete Lohnsteuer auf unrichtigen Zahlenangaben des Vereins beruhte, die der ASt entweder selbst veranlaßte oder mangels entsprechender Überwachung der beauftragten Personen (vgl. Küttner/Huber, a.a.O., Lohnsteuer-Haftung Rz. 32) zu verantworten hat. Es brauchte nicht die theoretisch in Betracht kommende Möglichkeit, daß der Verein dem Steuerbüro die zutreffenden Zahlen übermittelte, jedoch – aus welchen Gründen auch immer – unzutreffende Anmeldungen abgegeben worden seien, in seine Überlegungen einbeziehen, denn wegen der Verletzung der dem Steuerpflichtigen auferlegten Mitwirkungspflichten durfte das FA belastende Unterstellungen vornehmen bzw. nachteilige Schlüsse ziehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462 m.w.N.). Die Ermittlungspflicht des FA (§ 88 AO) mindert sich, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispfli...

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