rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze aus der Durchführung von Seminaren im Zusammenhang mit Persönlichkeits- und Weiterbildungstraining

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin” ist deshalb nach der Rechtsprechung des EuGH so auszulegen, dass er nur medizinische Leistungen umfasst, die zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und – soweit möglich – der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen durchgeführt werden. Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen (wie im Streitfall die Durchführung von Semiaren), sind daher vom Anwendungsbereich des Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie ausgeschlossen und unterliegen der Umsatzsteuer.

 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 14, 21

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die von der Antragstellerin in den Streitjahren erzielten Umsätze steuerfrei sind.

Die Antragstellerin hat eine Ausbildung zur Diplom Sozialpädagogin und Heilpraktikerin absolviert. Sie bezeichnet ihr Unternehmen in den Umsatzsteuererklärungen seit 1998 als „Handel mit Tantra-Zubehör”.

Im Rahmen einer Außenprüfung stellte zunächst das Finanzamt (FA) B für die Jahre 1997 bis 1999, für die Folgejahre das nach einem Wohnsitzwechsel zuständige FA M fest, dass die Umsätze der Antragstellerin abgesehen von einem „echten Heilpraktikerumsatz” i. H. von DM 1.095 im Jahr 1998 ausschließlich die Organisation und Durchführung von Seminaren unter dem Titel „Persönlichkeits- und Weiterbildungstraining für Intimität, Partnerschaft und emotionale Kompetenz” umfassten (Berichte vom 4. November 2003 und vom 24. Oktober 2007, Bl. 14 ff bzw. Bl. 76 ff Betriebsprüfungsakte FA). Die Seminare seien in Seminarhäusern im In- und Ausland durchgeführt worden, wobei die Kosten für Unterkunft und Verpflegung direkt vom Seminarhotel mit den Teilnehmern abgerechnet worden seien. Eine gesonderte Abrechnung über Heilpraktikerleistungen sei nicht erfolgt. Die Seminare seien teilweise von der Antragstellerin, teilweise von anderen Personen, die nicht alle die berufliche Qualifikation „Heilpraktiker” oder „Psychotherapeut” erfüllten – so auch durch den Ehemann der Antragstellerin, einem Kommunikationsdesigner, Journalist und Regisseur – durchgeführt worden. Die Seminarleiter hätten der Antragstellerin Honorarrechnungen mit dem Ausweis von Umsatzsteuer gestellt. Die angebotenen Seminare hätten sich an Singles oder Paare gerichtet, die sich privat und beruflich weiter entwickeln wollten, eine ärztliche Verordnung oder Empfehlung sei nicht notwendig gewesen. Eine Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung sei nicht erfolgt. In den Seminarunterlagen sei darauf hingewiesen worden, dass die Seminare keinen Ersatz für eine therapeutische Behandlung darstellten Bei Teilnahme an dem Persönlichkeits- und Weiterbildungstraining für „Intimität, Partnerschaft und emotionale Kompetenz” hätte jeder Teilnehmer vor Beginn von jedem Teilnehmer eine aktuelle Bescheinigung über einen HIV-Test vorlegen müssen. Als angestrebte Ziele der Seminare seien unter anderem die Erweiterung des Spektrums persönlicher Erfahrung, die Anhebung der emotionalen Kompetenz auf ein hohes Niveau, die Entfaltung der eigenen Kreativität, das Erlernen von Kommunikationsformen für jeden Lebensbereich sowie die Gestaltung erfüllender Sexualität genannt worden.

Das FA kam darauf hin zu dem Ergebnis, dass die Umsätze der Antragstellerin nicht – wie von dieser angenommen- steuerfrei seien, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen. Das FA änderte daher die Steuerfestsetzungen für die Jahre 1997 bis 2007 und setzte die Umsatzsteuer wie folgt fest:

für das Jahr 1997 mit Bescheid vom 4. Februar 2004 auf 2.521,69 EUR,

für das Jahr 1998 mit Bescheid vom 4. Februar 2004 auf 1.366,17 EUR,

für das Jahr 1999 mit Bescheid vom 4. Februar 2004 auf 11.994,40 EUR,

für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 5. Juli 2005 auf 3.603,59 EUR,

für das Jahr 2001 mit Bescheid vom 27. November 2007 auf 7.426,51 EUR,

für das Jahr 2002 mit Bescheid vom 27. November 2007 auf 9.032,04 EUR,

für das Jahr 2003 mit Bescheid vom 27. November 2007 auf 6.385,13 EUR,

für das Jahr 2004 mit Bescheid vom 8. November 2007 auf 4.549,02 EUR,

für das Jahr 2005 mit Bescheid vom 8. November 2007 auf 11.065,08 EUR,

für das Jahr 2006 mit Bescheid vom 8. November 2007 auf 13.801,51 EUR,

für das Jahr 2007 mit Bescheid vom 7. März 2008 auf 11.244,80 EUR.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2008 wies das FA die gegen die Umsatzsteuerfestsetzung der Jahre 1997 bis 2007 gerichteten Einsprüche als unbegründet zurück (Bl. 60 ff Rechtsbehelfsakte FA). Der im Rahmen des Einspruchsverfahrens gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte nur teilweise Erfolg. Mit Bescheid vom 6. November 2008 setzte das FA die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide in Höhe von insgesamt 44.307,38 EUR gegen Sicherheitsleistung betreffend bisher nicht angeführter therapeutischer Einzelbehandlungen sowie i...

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