Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsbegehren. Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 68 FGO gilt im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren.

2. Der Antragsteller hat sein Antragsbegehren trotz seiner Ankündigung und trotz der gerichtlichen Aufforderung mit Fristsetzung nicht bezeichnet.

3. Lässt ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiert er damit gerade, dass es auch aus seiner Sicht an einer – zuvor offenbar angenommen – Eilbedürftigkeit fehlt.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 69 Abs. 3

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (2 K 2842/14) u.a. die Rechtmäßigkeit der Schätzungsbescheide über die Einkommensteuer für 2011 (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit: 60.000 EUR, festgesetzte Einkommensteuer für 2011 von 15.023,00 EUR) und die Umsatzsteuer für 2011 (festgesetzt auf 15.750 EUR), jeweils vom 9. Januar 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014.

Im Einspruchsschreiben vom 12. Februar 2014 nahm der Antragsteller auf seine eingereichten Steuererklärungen für 2011 Bezug. Trotz der anschließenden mehrfachen Hinweise des Antragsgegners (des Finanzamts – FA –), dass es diese Steuererklärungen nicht erhalten habe, reagierte der Antragsteller nicht. Das FA wies die Einsprüche des Antragstellers mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 als unbegründet zurück.

Die Schätzungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Bescheid vom 10. Oktober 2014 über die Einkommensteuer für 2011 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Am 29. Oktober 2014 erhob der Antragsteller bei Gericht Klage. Er begehrt, die Einkommensteuer für 2011 auf 0 EUR sowie die Umsatzsteuer für 2011 auf 4.266,34 EUR festzusetzen.

Daneben begehrte er die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der o.g. Bescheide. Zur Begründung trug er vor, dass er die Steuererklärung für 2011 mit Datum vom 13. Juni 2014 per elektronische Übermittlung beim FA eingereicht habe. Bereits zuvor habe er den Verlust aus seiner freiberuflichen Tätigkeit für das Jahr 2011 durch die Übersendung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen belegt. Gleichwohl habe das FA einen immensen Gewinn geschätzt. Detaillierte Unterlagen würde er mit separater Post noch übermitteln.

Die gerichtlichen Aufforderungen vom 14. November 2014, sowohl die Klage als auch den AdV-Antrag bis 15. Dezember 2014 zu begründen, ließ der Antragsteller unbeantwortet.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2011, den Umsatzsteuerbescheid für 2011, die dazugehörigen Zinsbescheide sowie den Bescheid über den Solidaritätszuschlag für 2011, jeweils vom 9. Januar 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 bzw. in der Fassung des geänderten Einkommensteuerbescheids für 2011 vom 10. Oktober 2014 in Höhe von

Einkommensteuer 2011: 15.023 EUR,

Umsatzsteuer 2011, soweit 4.266,34 EUR überschritten sind,

Solidaritätszuschlag 2011: 826,26 EUR,

Zinsen zur Einkommensteuer 2011: 499 EUR sowie

Zinsen zur Umsatzsteuer: 465 EUR

wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide von der Vollziehung auszusetzen.

Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Steuererklärung(en) für 2011 habe es weder elektronisch noch in Papierform erhalten. Die betriebswirtschaftliche Auswertung (für den Zeitraum Januar 2011 bis Oktober 2011) liege dem FA seit dem 9. Dezember 2011 vor. Im Zuge des Einspruchsverfahrens habe keine Veranlassung bestanden, die Höhe der Schätzung in Frage zu stellen. Bereits seit dem Jahr 2010 würden keine Steuererklärungen und Gewinnermittlungen mehr eingereicht. Die letzte abgegebene Gewinnermittlung habe einen Gewinn von 25.700 EUR ausgewiesen. Der Antragsteller habe behauptet, am 13. Juni 2014 die Steuererklärungen für 2011 eingereicht und damit erstellt zu haben; er habe diese aber trotz des Hinweises, dass diese Steuerklärungen nicht vorlägen, (bis aktuell) nicht eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unzulässig.

1. § 68 FGO gilt im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren (vgl. Bundesfinanzhof – BFH – Beschluss vom 17. März 2009 X S 11/09, juris). Dies gilt auch, wenn der Bescheid vor Stellung des Antrags auf AdV geändert worden ist (Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung – AO – und FGO, § 68 FGO Tz. 17).

2. Voraussetzung eines Antrags auf AdV nach § 69 Abs. 3 FGO ist u.a. die Bezeichnung des Antragsbegehrens.

Die Entscheidung über einen Antrag auf AdV ergeht wegen dessen Eilbedürftigkeit aufgrund des Prozessstoffs, der sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Akten der Finanzbehörde, und präsenten Beweismitteln, ergibt. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Finanzgericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1994 IX B...

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