rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einspruch und AdV gegen Zwangsgeldandrohung. Überprüfung einer Kaptialertragsteueranmeldung. Anforderung eines Protokolls des der Gewinnausschüttung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses. Grenzen des Ermessens im Rahmen der Sachverhaltsermittlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Zulässigkeit eines Antrags auf AdV einer Zwangsgeldandrohung steht die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nicht entgegen, wenn die Zwangsgeldfestsetzung noch nicht formell rechtskräftig ist.

2. Mit einem Einspruch gegen die Zwangsgeldandrohung können nach § 256 AO keine Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

3. Es stellt ein regelmäßig ermessensgerechtes Auskunftsersuchen des Finanzamts nach § 93 AO in Verbindung mit § 97 AO dar, wenn es zur Überprüfung der eingereichten Kapitalertragsteueranmeldung eíner GmbH das Protokoll des der Gewinnausschüttung zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses anfordert.

 

Normenkette

EStG § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; AO §§ 93, 118, 121 Abs. 1, § 164 Abs. 2, §§ 168, 256, 328 Abs. 1, §§ 329, 332 Abs. 1, § 356 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin ist eine GmbH mit Sitz in München und seit dem 26.02.2018 beim Amtsgericht München im Handelsregister unter … eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung oder Untervermietung eigener und fremder Immobilien, Hausverwaltung und ähnliche Dienstleistungen. Gesellschafter sind zu gleichen Teilen A und B mit jeweils einem Stammkapitalanteil von 12.500 EUR. Geschäftsführerin ist Frau C.

Am 01.12.2021 übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner (dem Finanzamt) elektronisch eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung für 2021 mit folgenden Daten:

Datum des Gewinnverteilungsbeschlusses:

01.12.2021

Betrag laut Gewinnverteilungsbeschluss (Kapitalerträge):

30.000 EUR

Kapitalertragsteuer:

7.500 EUR

Solidaritätszuschlag:

412,50 EUR.

Das Finanzamt forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 11.01.2022 auf, eine Kopie des vollständig unterschriebenen Gewinnverteilungsbeschlusses (Versammlungsprotokolls) einzureichen.

Mit E-Mail vom 13.01.2022 teilte die Antragstellerin mit, dass das Auskunftsbegehren fehl laufe, weil von einem Steuerpflichtigen nichts unmögliches oder ein gesetzlich nicht erforderliches Dokument verlangt werden könne. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass eine Gesellschafterversammlung zur Niederschrift zu verfassen sei. Es ergebe sich aus § 48 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), dass die Gesellschafterversammlung in erster Linie eine mündliche und diese somit, anders als im Aktienrecht, nicht zwingend zu protokollieren sei.

Mit Schreiben vom 19.01.2022 und vom 28.01.2022 forderte das Finanzamt die Antragstellerin auf, entweder eine Ausfertigung des Beschlusses oder ein Gedächtnisprotokoll über die Beschlussfassung der Ausschüttung einzureichen.

Mit E-Mail vom 25.01.2022 teilte die Antragstellerin mit, dass die angefragten Daten in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung enthalten seien; und zwar in Zeile 31 die Höhe des Kapitalertrags sowie in Zeile 36 das Datum des Gewinnverteilungsbeschlusses und der Tag der Auszahlung. Der Name der Gesellschafter ergebe sich aus dem Handelsregisterauszug, das dem Finanzamt zugänglich sei.

Mit Schreiben vom 28.01.2022 erwiderte das Finanzamt, dass es auf einen Beschluss bzw. ein schriftliches Gedächtnisprotokoll bestehen müsse. Die Prüfung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung erfolge außerhalb der Körperschaftsteuerveranlagung und setze einen Abgleich mit dem angeforderten Dokument voraus. In dem bundeseinheitlichen Vordruck zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung befände sich ebenfalls eine Aufforderung zur Abgabe des Gewinnverteilungsbeschlusses. Die Antragstellerin widersprach dieser Auffassung und teilte mit, dass eine Prüfung bei der Körperschaftsteuerveranlagung nicht erforderlich und auch völlig sinnlos sei, da sich alle Angaben aus der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ergäben. Das Gedächtnisprotokoll der Gesellschafter laute wie folgt: „Es wurde wie in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung erklärt beschlossen”.

Mit Schreiben vom 18.03.2022 setzte das Finanzamt eine Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen bis spätestens 15.04.2022 und drohte für den Fall, dass dieser Aufforderung keine Folge geleistet werde, ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR an.

Gegen die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt könne nicht die Vorlage nicht vorhandener Unterlagen verlangen. Das geforderte Gedächtnisprotokoll der Gesellschafter sei sinnlos, denn dieses könne keinen anderen Inhalt haben als die Wiedergabe der Zahlen, die in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ohnehin enthalten seien und sei in dieser daher enthalten. Eine weitere Erläuterungspflicht sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Den Antrag...

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