rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Gesellschafters einer GmbH bei Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerpflichtiger, der nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist, verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.

2. Ein haftungsbegründender ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verletzung der Steuererklärungspflicht und dem eingetretenen Steuerausfall (Haftungsschaden) kann auch dadurch begründet sein, dass durch die unrichtige Steuererklärung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit des FA vereitelt worden ist.

 

Normenkette

AO §§ 71, 235, 191 Abs. 1, § 370 Abs. 1, § 153

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob der Antragsteller zu Recht für Abgabenschulden der D GmbH (nachfolgend GmbH) in Haftung genommen worden ist.

Der Antragsteller ist seit ihrer Gründung im Jahr 1997 Geschäftsführer der GmbH. Ein weiterer Geschäftsführer ist im Februar 2000 aus der Geschäftsführung ausgeschieden.

Gegenstand des Unternehmens der GmbH war im Streitjahr die Herstellung sowie der Groß- und Einzelhandel mit Elektronik, insbesondere des Produkts „B”. Zur Herstellung dieses Produkts hatte die GmbH am 17. August 1998 mit der Firma S GbR (nachfolgend GbR) einen Lizenzvertrag über die Nutzung eines Patents abgeschlossen. Im Jahr 1999 wurden 350.000 DM Lizenzgebühren an die GbR bezahlt (vgl. Bl. 28 des Bilanzberichts 1999).

Mit Rechnung vom 22. Dezember 2000 stellte die GbR der GmbH für das Jahr 2000 Lizenzgebühren in Höhe von 1.750.000 DM zuzüglich 280.000 DM Umsatzsteuer in Rechnung (Bl. 2/2000 der Umsatzsteuerakte des Finanzamts – FA –). Am 12. Februar 2001 reichte der Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2000 ein, in der Vorsteuern von 280.763,19 DM geltend gemacht wurden, wovon 280.000 DM auf die Rechnung der GbR entfielen. Am 20. Februar 2001 wurde der GmbH die geltend gemachte Vorsteuer vom damals zuständigen Finanzamt R ausbezahlt. Tatsächlich wurden im Jahr 2000 keine Lizenzgebühren entrichtet und keine Verbindlichkeiten gegenüber der GbR ausgewiesen. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2000 wurde eine Forderung gegen die GbR wegen zu Unrecht geleisteter Lizenzzahlungen für das Jahr 1999 in Höhe von 406.000 DM gebucht (vgl. Bl. 26, 36 f des Bilanzberichts 2000).

Im Jahr 2001 wurde gutachtlich festgestellt, dass das von der GmbH in Lizenz erworbene Patent der GbR zu Unrecht bestand (vgl. auch Schreiben des Antragstellers vom 19. Juni 2006 an das FA, Bl. 35 ff der Haftungsakte), am 2. März 2001 wurde der Lizenzvertrag durch die GmbH fristlos gekündigt (Bl. 19, 23/2000 der Umsatzsteuerakte). Die Forderung der GbR aus der Rechnung vom 22. Dezember 2000 wurde durch die GmbH nicht beglichen.

Am 10. Februar 2003 wurde beim Finanzamt R eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2000 eingereicht (Erstellungsdatum 12. September 2001), in der der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der GbR berichtigt wurde. Der mit Bescheid vom 21. Februar 2003 festgesetzte Rückforderungsanspruch des Finanzamts in Höhe von 143.161,52 EUR (Bl. 34 der Umsatzsteuerakte des FA) wurde von der GmbH nicht beglichen. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen wurde am 17. September 2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

Mit Urteil des Amtsgerichts M vom 26. Oktober 2004 wurde der Antragsteller wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach vorheriger Ankündigung und Anhörung nahm das FA den Antragsteller mit Bescheid vom 2. November 2006 für rückständige Umsatzsteuer 2000 nebst Zinsen und Säumniszuschlägen der GmbH in Höhe von 237.059,08 EUR in Haftung (Bl. 59 der Haftungsakte). Mit Bescheid vom 19. November 2007 wurde der Haftungsbescheid in Höhe von 81.608,50 EUR entfallend auf Zinsen und Säumniszuschläge zurückgenommen (verbleibende Haftungssumme 176.495,08 EUR, Bl. 18 f der Rechtsbehelfsakte). Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg. Mit Entscheidung vom 19. Mai 2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit seinem bei Gericht gestellten Antrag bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass ihn das FA zu Unrecht in Haftung genommen habe. Die am 12. Februar 2001 abgegebene Umsatzsteuervoranmeldung sei weder unrichtig noch unvollständig gewesen. Es habe keinen Grund gegeben, gegenüber dem Finanzamt erforderliche Richtigstellungen vorzunehmen. Der Lizenzvertrag sei erst im März gekündigt worden. Die Forderung der GbR sei aber vor der Kündigung unstreitig fällig gestellt worden und habe sich auf im Jahr 2000 erbrachte Leistungen bezogen.

Zwischen der angeblichen Steuerh...

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