rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aufgrund der Verwertung der sicherungsübereigneten Maschinen und Geräte in Absprache und Interesse der Antragstellerin erstarkte die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer, mit der auch das dem Sicherungsgeber gewährte Darlehen zurückgeführt worden ist. Davon ist auch die Antragstellerin ausgegangen, die eine Abrechnung mit dem eingegangenen Kaufpreis und ihren Darlehensforderungen vorgenommen hat.

2. Da es sich im Streitfall somit nicht um eine Veräußerung, die der Sicherungsgeber im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit vorgenommen hat, sondern um ein Verwertungsgeschäft nach Eintritt der Verwertungsreife handelt, liegt ein so genannter Dreifachumsatz vor.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 3, § 16 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer nach Durchführung einer Betriebsprüfung.

Die Antragstellerin ist als Steuerberaterin unternehmerisch tätig. In den für die Streitjahre abgegebenen Steuererklärungen errechnete sie eine Umsatzsteuer für 2005 von 18.385,60 EUR, für 2006 von 16.184,92 EUR, für 2007 von 14.100,23 EUR und für 2008 von 23.549,80 EUR.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Dauer 18. Januar 2011 bis 6. September 2011) stellte das Finanzamt (FA) unter anderem fest, dass die Antragstellerin der Firma G GmbH Darlehen gewährt hatte, die jeweils durch Sicherungsübereignungsverträge an Maschinen und Geräten der G GmbH besichert worden sind. Mit Schreiben vom 3. Februar 2007 habe die Antragstellerin gegenüber der G GmbH erklärt, dass zum Zweck der Rückzahlung der Darlehen die Verwertung der an sie abgetretenen Maschinen und Geräte erfolgen und hierfür ein Mindesterlös von 85.000 EUR erzielt werden müsse. Mit Rechnung vom 4. März 2007 habe die G GmbH entsprechend dieses Schreibens die sicherungsübereigneten Wirtschaftsgüter an I veräußert und darauf hingewiesen, dass der vollständige Kaufpreis an die Antragstellerin abgetreten sei und die Bezahlung auf ein von dieser zu benennendes Konto erfolgen müsse. In einem Schreiben vom 5. März 2007 an I habe die Antragstellerin selbst die Sicherungsübereignung deutlich gemacht und klargestellt, dass eine „Schuld befreiende Zahlung” nur an sie erfolgen könne. Mit Datum vom 29. Juni 2007 habe die Antragstellerin den Geldeingang von 95.000 EUR gegenüber der G GmbH bestätigt und die Darlehen abgerechnet.

Das FA vertrat daraufhin die Auffassung, dass die Sicherungsübereignung aufgrund der Verwertung der sicherungsübereigneten Waren durch die G GmbH im Jahr 2007 zu einer Lieferung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der für die Streitjahre gültigen Fassung (UStG) der G GmbH an die Antragstellerin erstarkt sei. Die Steuerschuldnerschaft liege gemäß § 13b Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 UStG bei der Antragstellerin. In gleicher Höhe komme ein Vorsteuerabzug der nach § 13b UStG geschuldeten Umsatzsteuer in Betracht. Da die G GmbH bei der Verwertung für Rechnung der Antragstellerin gehandelt habe, liege zudem ein Kommissionsgeschäft i.S.d. § 3 Abs. 3 UStG vor, die Umsatzsteuer betrage wegen des zugeflossenen Betrags von 95.000 EUR somit 15.168 EUR. Auch die Lieferung des Sicherungsguts durch die GmbH an den Endkunden im Rahmen des Kommissionsgeschäfts sei steuerbar und steuerpflichtig.

Für den Prüfungszeitraum sei die Regelversteuerung nach § 16 Abs. 1 UStG anzuwenden. Die in den Ausgangsrechnungen an die G GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge würden daher geschuldet.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 begehrte die Antragstellerin, ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 vornehmen zu dürfen, da sie ausschließlich Umsätze aus der Tätigkeit als Angehörige eines freien Berufs ausgeführt habe. Das FA lehnte diesen Antrag am 16. Juni 2011 mit der Begründung ab, dass die Steuerfestsetzungen bis 2008 bereits bestandskräftig seien. Im Übrigen sei der Geschäftsführer der Firma G GmbH der Lebensgefährte der Antragstellerin. Für den Prüfungszeitraum sei daher die Regelversteuerung nach § 16 Abs. 1 UStG anzuwenden. Die in den Rechnungen „G GmbH” ausgewiesene Umsatzsteuer werde geschuldet.

Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung setzte das FA die Umsatzsteuer mit Bescheid jeweils vom 18. November 2011 für 2005 auf 19.119,16 EUR, für 2006 auf 20.716,12 EUR, für 2007 auf 18.135,03 EUR und für 2008 auf 42.013,31 EUR fest.

Über den dagegen gerichteten Einspruch hat das FA noch nicht entschieden. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom FA mit Bescheid vom 7. Februar 2012 abgelehnt.

Mit ihrem bei Gericht gestellten Antrag wendet die Antragstellerin im Wesentlichen ein, dass sie beantragt habe, ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern. Der Widerruf der gewäh...

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