Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

 

Leitsatz (amtlich)

Es kann auch derjenige wirtschaftlicher Eigentümer (§ 39 Abs. 2 AO) sein, der auf fremden Grund gebaut hat und der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer einen Entschädigungsanspruch, z.B. aus §§ 812, 951 BGB, hat.

 

Normenkette

EigZulG § 2; AO § 39 Abs. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Antragstellerin ab 1998 Eigenheimzulage zu gewähren ist.

Mit Bescheid vom 26. September 2000 hat der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) für die Jahre 1998 bis 2005 eine Eigenheimzulage in Höhe von 2.500 DM festgesetzt. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2002 wurde der Bescheid über die Eigenheimzulage ersatzlos aufgehoben. Die Antragstellerin wurde vorab auf die Möglichkeit einer Verböserung hingewiesen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO). Für die Jahre 1998 bis 2002 wurde die bereits ausbezahlte Eigenheimzulage zurückgefordert.

Mit Klage vom 23. Mai 2002 (6 K 2349/02) begehrt die Antragstellerin weiterhin ihr den vollen Fördergrundbetrag zu gewähren. Für das Klageverfahren wurde ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom Antragsgegner abgelehnt.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2002 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 25. April 2002, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung(FGO) bestehen nach Aktenlage nicht.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 7. Juni 1994 IX R 141/89, BStBl II 1994, 756; BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 1998 IX B 25/97, BFH/NV 1998, 994; vom 25. August 1998 II B 25/98, BStBl II 1998, 674; vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BStBl II 1999, 684).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

Die Anspruchsberechtigung nach dem Eigenheimzulagengesetz ist an die Eigentümerstellung gebunden. Das ergibt sich aus der Zielsetzung des Gesetzes, die Wohnungseigentumsbildung zu fördern. Die Antragstellerin, welche die Gewährung einer Eigenheimzulage begehrt, muss daher zumindest wirtschaftliche Eigentümerin des Objekts sein, nachdem das zivilrechtliche Eigentum weiterhin bei ihren Eltern liegt.

Wirtschaftlicher Eigentümer ist nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsmacht über ein Wirtschaftsgut in der Weise ausübt, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann. Einen wirtschaftlichen Ausschluss in diesem Sinne nimmt die Rechtsprechung an, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kein Herausgabeanspruch besteht oder der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. Urteil des BFH vom 18. Juli 2001 X R 16/99, BFH/NV 2002, 322).

Der auf eigene Rechnung auf fremden Grund und Boden Bauende ist zum einen dann als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft – unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers – innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtlichen Nutzungsdauer zustehen (BFH a.a.O.). Zum anderen kann derjenige wirtschaftlicher Eigentümer sein, der auf fremden Grund gebaut hat und der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer einen Entschädigungsanspruch, z.B. aus §§ 812, 951 BGB, hat.

Diese Voraussetzungen sind – zumindest im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht gegeben.

Die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und ihren Eltern vom 15. Januar 1998 geht davon aus, dass die Tochter einen Anbau errichtet, der als eigenständiges Wohnhaus genutzt werden kann. Die Baumaßnahme ist aber so nicht verwirklicht worden; denn tatsächlich wurde der Anbau auf der Grundlage des Eingabeplanes vom 6. März 1998 derart ausgeführt, dass jeweils in Verbindung mit der bisherigen Bausubstanz im Erdgeschoss und im Dachgeschoss eine Wohnung entstanden ist. Jede dieser Wohnungen erstreckt sich auf Teile der bisherigen Bausubstanz und des Anbaus. Die getätigten ...

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