rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangels Belegnachweises kein Vorsteuerabzug aus einer Barrechnung mit nur pauschaler Leistungsbezeichnung ohne jeglichen näheren Hinweis auf den abgerechneten Liefergegenstand. Umsatzsteuer 1998 und 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Vorsteuerabzug aus einer bar bezahlten Rechnung reicht es zur Identifizierung der abgerechneten Leistung nicht aus, wenn eine Vielzahl unterschiedlicher geringpreisiger Textilgegenstände lediglich als „Textilien Gemischt” abgerechnet wird und die Rechnung keinerlei nähere Hinweise zum Liefergegenstand oder zu Lieferscheinen oder anderen Unterlagen enthält (vgl. Rechtsprechung zum formellen Belegnachweis als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug).

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 135,00 Euro.

 

Gründe

Der gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 05.04.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2002 gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig, aber nicht begründet.

Richtiger Rechtsschutzbehelf ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 FGO, wenn – wie hier – in der Hauptsache die Aufhebung der geänderten Umsatzsteuerbescheide mit dem Ziel begehrt wird, dass die niedrigeren positiven Zahlungsschulden (Umsatzsteuer-Zahllasten) auf Grund der Umsatzsteuererklärungen, die gem. § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen, Wiederaufleben (Gräber/Koch, FGO, 5. Aufl., § 69 Rdn 55 unter „Umsatzsteuerbescheide”).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide bestehen im Rahmen des summarischen Verfahrens nach § 69 Abs. 3 FGO i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht und eine unbillige Härte hat der Antragsteller ebenfalls nicht dargetan.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfüllen die streitbefangenen Rechnungen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der in den Streitjahren 1998 und 1999 maßgeblichen Fassung.

Nach dieser Vorschrift kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

In der Rechtsprechung ist geklärt, daß die Angaben in einer Rechnung i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt nur BFH, Beschluß vom 29.11.2002 – V B 119/02, JURIS unter Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Finanzgerichts München vom 24.04.2002 – 14 K 4520/97, EFG 2002, 1334, vollständiger Sachverhalt ebenfalls JURIS). Insoweit hat der den Vorsteuerabzug geltend machende Unternehmer einen sog. Belegnachweis zu führen. Gelingt ihm dieser formelle Belegnachweis nicht, so kann er den Vorsteuerabzug nicht mit Erfolg geltend machen, selbst wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug im übrigen unzweifelhaft vorgelegen haben mögen.

Zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gehört u.a., dass bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt worden sind, auf die sich die Rechnung i. S. des § 14 Abs. 4 UStG bezieht. Zum diesbezüglichen Belegnachweis gehört daher, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen in der Rechnung so beschrieben sein müssen, daß ihre eindeutige Identifizierung – gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Erkenntnismittel, die in der Rechnung eindeutig zu bezeichnen sind – möglich ist (BFH, Beschluß vom 29.11.2002 a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).

Was den Anforderungen an eine eindeutige Identifizierung genügt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Vorliegend enthalten die vom Antragsteller erstmals im Jahre 2002 in Kopie vorgelegten Rechnungen folgende Angaben: unter „Aussteller” – offenbar gestempelt – Name, Adresse und Telefonnummer des Rechnungsausstellers mit dem Zusatz „Textilien, Groß- und Einzelhandel”, unter „Empfänger” Name und Adresse des Antragstellers, unter „Bankverbindung” den Vermerk „Bar”, ferner das Rechnungsdatum, die Angabe „Textilien Gemischt” mit Nettorechnungsbetrag, Angabe des Mehrwertsteuersatzes von 16 %, des Mehrwertsteuerbetrages und des Bruttorechnungsbetrags in Höhe bis zu 2.099,60 DM (Rechnung vom 07.12.1998). Nähere Angaben zu dem Lieferungsgegenstand enthalten die Rechnungen nicht. Ebensowenig befinden sich auf den Rechnungen Hinweise auf Lieferscheine oder andere Unterlagen.

Demgegenüber beschreiben die von dem Antragsteller erst im Verlaufe des Klageverfahrens 2 K 479/02 in Kopie vorgelegten „Lieferscheine” – alle unter demselben Datum wie die dazugehörigen Rechnungen – die gelieferten Texti...

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