Axel Jansen[*]

Im EU-Ausland steuerbare und steuerpflichtige elektronische sonstige Leistungen an Nichtunternehmer können seit dem 1.7.2021 vereinfachend über das One Stop Shop-Verfahren gem. § 18j UStG versteuert werden. Bei Organschaften versagt die deutsche Finanzverwaltung derzeit dem gesamten Organkreis die Meldung von Umsätzen über das OSS-Verfahren in einzelnen Ländern, wenn auch nur eine Organgesellschaft in diesem Land über eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung verfügt. Das FG Köln widerspricht dieser Vorgehensweise, da es sich um eine unionsrechtswidrige Auslegung der Vorschriften zum OSS handelt. Der Beitrag erläutert die Entscheidung des FG und befasst sich mit den divergierenden Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten.

[*] Der Autor Axel Jansen ist als Syndikus-StB in Neuss tätig.

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