Sachverhalt: Ein OT meldete sich für das OSS-Verfahren an und teilte dem BZSt eine Reihe von OG sowie mehrere Betriebsstätten im EU-Ausland mit. Bereits im Vorfeld nahm der OT Kontakt zum BZSt auf, da nach seiner Auffassung der Ausschluss vom OSS-Verfahren nur für solche OG gelten könne, die selbst über eine Betriebsstätte in einem Land verfügen, nicht jedoch auch für die übrigen Organkreisbeteiligten. Der OT gab dann OSS-Meldungen beim BZSt ab, die auch Umsätze für Länder mit Betriebsstätten enthielten.

Das BZSt leitete die Erklärungsdaten und die seitens des OT an das BZSt gezahlten Geldbeträge nicht an die anderen Mitgliedstaaten weiter und schlug nach längerem Schriftwechsel dem OT vor, geänderte OSS-Meldungen abzugeben, die die Umsätze in Ländern mit Betriebsstätten nicht mehr enthalten sollten. Der OT lehnte dies unter Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage ab und beantragte schließlich beim FG den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auf die verfahrensrechtlichen Fragen soll hier nicht näher eingegangen werden.

Der OT begründete in seinem Antrag ausführlich, warum bei einer auf das Inland beschränkten Wirkung der Organschaft diese für das OSS-Verfahren nicht plötzlich auch Auswirkungen auf im Ausland zu versteuernde Umsätze haben könne. Die Finanzverwaltung legte nach seiner Auffassung § 18j Abs. 1 S. 4 UStG richtlinienwidrig aus, da dort im Zusammenhang mit Betriebsstätten nur "der Unternehmer" genannt ist, ohne Bezugnahme auf die Regelungen zur rein nationalen Organschaft, die im grenzüberschreitenden Kontext keine Rolle spielen dürfe. Letztlich müsse der betroffene ausländische Mitgliedstaat selbst darüber entscheiden, ob Umsätze im OSS-Verfahren oder auf andere Weise zu melden sind, nicht jedoch das BZSt.

Auch der Hinweis darauf, dass Organgesellschaften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr einzeln ihre Zusammenfassenden Meldungen abgeben müssen (Abschn. 18a.1 Abs. 2 UStAE), und nicht etwa der OT für den gesamten Organkreis, lässt die abweichende Auslegung für das OSS-Verfahren willkürlich anmuten.

Interessant ist auch der Hinweis des OT auf die österreichische Regelung, die ausdrücklich nur diejenige Gesellschaft (OG) vom OSS-Verfahren ausschließt, die selbst über eine Betriebsstätte im Verbrauchsland verfügt, während der übrige Organkreis weiterhin zur Meldung der Umsätze in diesem Land über das OSS-Verfahren verpflichtet bleibt.

Der Kläger (OT) stellte außerdem die erheblichen Nachteile dar, die sich für ihn aus der Nichtweiterleitung der Erklärungsdaten und der Gelder durch das BZSt an die Mitgliedstaaten sowie die daraus resultierende Notwendigkeit von USt-Registrierungen in den jeweiligen Ländern ergeben würden: Es werden in den Mitgliedstaaten, denen die Steuerbeträge zustehen, Steuern verkürzt und Meldepflichten nicht erfüllt; lokale Registrierungen können z.B. zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Vereinfachungen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte führen (§ 25b UStG); es ergeben sich erhebliche Folgekosten für die Registrierungen, z.B. durch Beauftragung lokaler Berater, Anpassungen an eigenen EDV-Systemen zur Rechnungstellung und Umsatzerfassung, Prozesse zur laufenden Erklärungsabgabe im Ausland usw.; insgesamt widerspricht die Haltung des BZSt bzw. BMF dem Vereinfachungsgedanken der gesamten OSS-Regelung, die die Unternehmer entlasten und nicht mit zusätzlichen Komplexitäten konfrontieren soll.

Folgt man der Auffassung des BMF, so führt bei einer Vielzahl von im Ausland tätigen OG die Betriebsstätte einer einzelnen OG dazu, dass auch alle anderen OG sich umsatzsteuerlich in diesem Land registrieren müssen, obwohl sie dort über gar keine physische Präsenz verfügen. Dies widerspricht eindeutig der Vereinfachungsintention der OSS-Regelung.

Das BZSt trat den Ausführungen des Klägers (OT) entgegen, insbesondere mit dem Argument, dass im Falle einer Organschaft der OT als Vertreter des gesamten Organkreises als der maßgebliche Unternehmer anzusehen sei. Es sei daher nicht nach den Verhältnissen bei den einzelnen OG zu unterscheiden.

Das BZSt nahm für sich in Anspruch, Angaben des Meldepflichtigen (OT) zu prüfen, bevor es die Daten und Gelder an die anderen Mitgliedstaaten weitergäbe. Außerdem wurden die vom OT geltend gemachten Nachteile und zusätzlichen Kosten als "üblicher Aufwand eines international tätigen Unternehmens" eingestuft.

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