Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.02.2000; Aktenzeichen XI R 8/99)

 

Tenor

1. Der Bescheid für 1992 über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag vom 03.11.1993 und die Einspruchsentscheidung vom 08.04.1994 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

3. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches des Klägers abwenden, soweit diese nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages 1992 um das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der „Vermietung” eines Hausgrundstückes durch den Kläger.

Der Kläger hatte seit dem Jahr 1983 ein Gewerbe betrieben; Gegenstand der Tätigkeit war im wesentlichen der „Großhandel” mit Sportartikeln. Das Unternehmen des Klägers war in gemieteten Räumen betrieben worden. Zum 31.12.1989 beendete der Kläger die Tätigkeit der Einzelfirma als Großhandel.

Das fragliche Hausgrundstück in AB, …-Str. … (im weiteren: „Hausgrundstück”), stand zunächst im Eigentum der Eheleute B; diese nutzen das aufstehende Einfamilienhaus als Wohnhaus. Entsprechend war das Objekt als Einfamilienhaus bewertet. Das Gebäude war um das Jahr 1900 errichtet worden und stand unter Denkmalschutz.

Der Kläger erwarb das Hausgrundstück im Jahr 1989.

Zum 01.01.1990 – d.h. nach Erwerb des Hausgrundstücks – gründete der Kläger die „XY” GmbH (im weiteren: „GmbH”); Gesellschafter-Geschäftsführer war der Kläger.

Gegenstand des Unternehmens war im wesentlichen die Gestaltung, Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Sport- und Freizeitkollektionen und -textilien für Werbung, Verkauf und Verkaufsförderung.

Der Kläger entwarf – ähnlich einem „Modedesigner” – Modelle für Bekleidungsgegenstände mit Signets oder Logos. Diese Bekleidungsgegenstände wurden dann nach seinen Anweisungen im Ausland (z.B. Türkei oder Griechenland) produziert. Kunden des Klägers waren Industrieunternehmen (z.B. NN ) oder Sportvereine (z.B. FF ). Diese Kunden lieferte der Kläger – der hierzu noch über ein Außenlager verfügte – das fertige Produkt in Gestalt eines mit entsprechendem Aufdruck versehenen Kleidungsstückes ab. An der Produktion der Textilien war der Kläger somit nicht unmittelbar selbst beteiligt; seine Tätigkeit beschränkte sich neben dem Entwurf von Modellen auf eine korrespondierende Vermittlungstätigkeit.

Das vom Kläger erworbene Hausgrundstück wurde an die neu gegründete GmbH als „Verwaltungsgebäude vermietet”. Daneben wurden im Eigentum des Klägers stehende Wirtschaftsgüter, welcher dieser früher in seiner Einzelfirma genutzt hatte, an die GmbH „verpachtet”.

Der Kläger übte seine Tätigkeit in dem Objekt aus. Er beschäftigte hierzu noch vier Angestellte in dem Gebäude. Unstreitig wurden an dem Gebäude keine gegenüber der früheren Nutzung als Wohnung qualitativ erheblichen Änderungen vorgenommen. Allerdings sanierte der Kläger noch im Jahr 1990 das aufstehende Gebäude in erheblichem Umfang und investierte in der Abriß und Ausbau eines Stallgebäudes. Hierfür wandte der Kläger insgesamt den Betrag von 146.271,00 DM auf; die ursprünglichen Anschaffungskosten hatten (aus einem Versteigerungsverfahren) 246.000,00 DM betragen.

Der Kläger behandelte die für die Sanierung entstandenen Kosten als „größeren Erhaltungsaufwand” i.S.d. § 82b EStDV. Zudem qualifizierte er die Zahlungen der GmbH auf den „Mietvertrag” als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Den „Erhaltungsaufwand” von 146.270,18 DM verteilte er auf vier Jahre und brachte so bei den Werbungskosten jeweils einen Betrag von 36.567,54 DM zum Abzug. Daneben berücksichtigte er bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung jeweils einen Abzugsbetrag nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG in Höhe von 5.000,00 DM auf eine Bemessungsgrundlage von 200.000,00 DM als Anschaffungskosten des Gebäudes.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung berechnete der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung folgenden Überschuß an Werbungskosten für das Streitjahr 1992:

Mieteinnahmen

(brutto)

Werbungskosten

(brutto)

”Verlust”

Zinsen

17.280,00 DM

Aufwand § 82b EStDV

36.567,54 DM

Versicherung

699,70 DM

Grundabgaben

545,51 DM

Abschreibung

5.000,00 DM

46.512,00 DM

59.547,24 DM

13.035,24 DM

Zahlungen der GmbH im übrigen behandelte der Kläger unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsverpachtung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den entsprechenden Gewinn aus Betriebsverpachtung i.H.v. 19.929,00 DM erklärte der Kläger auch in seiner Gewerbesteuererklärung vom 05.07.1993 für das Streitjahr 1992.

Der Beklagte folgte diesen Erklärungen nicht.

Zunächst erkannte er die Aufwendungen in Höhe von 146.270,18 DM nicht als Erhaltungsaufwendungen an; Absetzungsbeträge nach § 82b EStDV berücksichtigte er demgemäß nicht. Nach Einschätzung des Beklagten handel...

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