Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Betriebseinnahmen der Besitzgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht eine Betriebsaufspaltung, können auch nicht wesentliche Betriebsgrundlagen des Betriebsunternehmens zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehören mit der Folge, dass die durch ihren Einsatz erzielten Einnahmen zum Gewerbeertrag des Besitzunternehmens gehören.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Der vorliegende Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtszug. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2001 ist allein noch streitig, ob der Kläger als Folge einer Betriebsaufspaltung aus der Vermietung eines Einfamilienhauses an die Betriebsgesellschaft als deren Verwaltungsgebäude gewerbliche Einkünfte erzielt oder solche aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger betrieb von 1983 bis zum 31. Dezember 1989 ein Gewerbe in der Form eines Einzelunternehmens. Zum 1. Januar 1990 gründeten der Kläger und seine Ehefrau die „… GmbH” – im folgenden: GmbH –, an der der Kläger zu 95 % beteiligt war und deren Geschäftsführer er wurde.

Der Kläger gab für das Streitjahr 1992 –ebenso wie in den Vorjahren– eine Gewerbesteuererklärung ab, in der er die Einkünfte aus der „Vermietung und Verpachtung” seines „Einzelunternehmens” als gewerbliche erklärte. Die Einnahmen aus der Vermietung eines im Jahr 1989 erworbenen, bislang noch nicht betrieblich genutzten denkmalgeschützten Einfamilienhauses, Baujahr 1900, an die GmbH als Verwaltungsgebäude erfasste er nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages.

Der Beklagte rechnete dem Gewinn aus der „Verpachtung” des Einzelunternehmens auch die Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes hinzu. Gegen den vom Beklagten entsprechend dieser Ansicht erlassenen Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1992 vom 3.11.1993 legte der Kläger erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung vom 8.4.1994).

Der daraufhin vom Kläger erhobenen Klage, mit der dieser eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1992 auf 0 DM begehrt hatte, hat das FG Köln mit Urteil vom 30. September 1998 2 K 3077/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1999, 304) stattgegeben. Auf die Revision des Beklagten hin hat der Bundesfinanzhof – BFH – mit Urteil vom 2. Februar 2000 XI R 8/99 (BFH/NV 2000, 1135; HFR 2000, 730) das Urteil des FG Köln aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.

Der BFH hat dem FG in diesem Urteil aufgegeben zu klären, ob eine Betriebsaufspaltung vorliege. Sei dies zu bejahen, seien die Einkünfte aus der Vermietung des Hausgrundstücks ebenfalls als gewerblich einzustufen.

Der Kläger hat dem Gericht im zweiten Rechtszug zwei Verträge zwischen ihm und der GmbH vorgelegt. Der eine datiert vom 1.1.1990 und ist überschrieben mit „Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag”; der andere ist ein Mietvertrag über das o. g. Einfamilienhaus aus dem September 1990. Auf beide Verträge wird hier wegen näherer Einzelheiten verwiesen.

Im erstgenannten Vertrag „zwischen der Einzelfirma … -nachfolgend Besitzgesellschaft- und Firma … GmbH -nachfolgend Betriebsgesellschaft-” heißt es auszugsweise:

„Der Betrieb der Einzelfirma soll zukünftig durch die GmbH geführt werden. Für die Verpachtung des Anlagevermögens und die Betriebsführung durch die Betriebsgesellschaft gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand

Die Besitzgesellschaft verpachtet ihren Firmenwert und das Anlagevermögen an die Betriebsgesellschaft.

§ 2 Betriebsführung

Die Betriebsgesellschaft verpflichtet sich, den bisher von der Besitzgesellschaft geführten Betrieb vollen Umfangs im eigenen Namen und für eigene Rechnung fortzuführen.”

Der Kläger hat zunächst ergänzend vorgetragen, er habe lediglich einzelne Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens des Einzelunternehmens an die GmbH vermietet. Wesentliche Betriebsgrundlagen, die nicht von der Einzelfirma gepachtet worden seien, lägen im Know how des Geschäftsführers und der Angestellten sowie in der persönlichen Verbindung zu den Kunden und den Lieferanten. In der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2001 hat er eingeräumt, daß als Folge des Vertrags vom 1.1.1990 die Pachterlöse zutreffend als gewerbliche Einkünfte im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erklärt und vom Beklagten als solche angesehen worden seien.

Der Kläger beantragt,

den Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1992 vom 3.11.1993 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8.4.1994 dergestalt abzuändern, daß der Gewerbesteuermeßbetrag auf 0 DM festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Zur Begründung verweist er auf die nunmehr vorliegenden Verträge sowie auf die Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH zur Frage der Einstufung eines Bürogebäudes als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer Betriebsaufspaltung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gewerbesteuermeßbetragsbescheid 1992 vom 3.11.1993 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8.4.1994 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

Zu recht hat der Bek...

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