Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.01.2000; Aktenzeichen V R 76/98)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für 1995 sowie über die Möglichkeit, die Antragsfrist rückwirkend zu verlängern bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Antragsfrist zu gewähren.

Die Klägerin ist ein in…, ansäßiges Unternehmen, dessen Gegenstand die industrielle Fertigung von Maschinen ist. Am 24.06.1996 ging beim Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Vergütung der Umsatzsteuer für Januar bis Dezember 1995 mit einem Gesamtbetrag von 572,47 DM ein. Soweit der handschriftliche Eingangsvermerk „BfF 24.06.96” gestrichen und durch den Eingangsstempel mit dem Datum 03.07.1996 ersetzt wurde, besteht nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung Einigkeit zwischen den Beteiligten, daß zutreffendes Eingangsdatum der 24.06.1996 ist. Der Antrag wurde nicht auf dem amtlichen Formular oder auf einem amtlich genehmigten Formular, sondern auf einem von der Firma,… (im folgenden: Fa. X) erstellten Formular eingereicht. Die Fa. X wurde von der Klägerin sowie einer Reihe anderer …Firmen mit der Erstellung des Vorsteuervergütungsantrags beim Beklagten beauftragt. Im Verfahren trat die Fa. X als Zustellungsvertreterin auf. Zwischen der Firma X und der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin besteht seit längerer Zeit eine Kooperation im Zusammenhang mit der Einreichung von Vergütungsanträgen ….Firmen beim Beklagten. Dabei verwendete die Firma X üblicherweise die amtlich genehmigten Formulare des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin.

Bei dem beim Beklagten am 24.06.1996 eingegangenen Antragsformular handelt es sich um ein von der Firma X auf eigenem Computer erstellten, dem amtlich genehmigten Formular des Prozeßbevollmächtigten nachgebildeten Formular. Abweichend vom amtlichen deutschen Formular und amtlichen Formular der Europäischen Gemeinschaften fehlt der Satz oberhalb der Unterschriftenzeile der Vorderseite des Formulars: „Der Unternehmer verpflichtet sich, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen”.

Weiter fehlte die Bezeichnung des Antragsvordrucks „USt 1 T” und die Einteilung im Kästchen für die Eintragung des Namens und der Anschrift, des Vergütungszeitraums der beantragen Vergütungsumme und der Bankverbindung.

Der Beklagte behandelte diesen Antrag als nicht gestellt und sandte die Antragsunterlagen zurück.

Am 05.07.1996 ging ein neuer Antrag der Klägerin beim Beklagten ein. Dieser Antrag wurde auf der Telefaxkopie eines amtlichen Formulars gestellt, die die Firma X am 01.07.1996 von der Bevollmächtigten der Klägerin erhalten hatte. Dabei wurde die Vor- und Rückseite des amtlichen Formulars auf zwei gesonderten Blättern mit jeweils freier Rückseite, die an einer Stelle zusammengeheftet waren, eingereicht.

Mit Vergütungsbescheid vom 09.08.1996 lehnte der Beklagte den Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer ab. Zur Begründung führte er aus, der Antrag sei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht worden. Der innerhalb der Antragsfrist eingereichte Antrag könne nicht als fristwahrende Antragstellung gewertet werden, da er auf einem selbsterstellten, nicht zuvor genehmigten Vordruck gestellt worden sei. Zudem fehle bei dem verwendeten selbsterstellten Vordruck der Zusatz, daß sich der Unternehmer verpflichte, jeden unrechtmäßig empfangenen Betrag zurückzuzahlen. Der Bescheid wurde unmittelbar an die Klägerin versandt.

Mit Schreiben vom 18.09.1996 legte die nunmehr durch ihre Prozeßbevollmächtigte vertretene Klägerin Einspruch gegen den Bescheid ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und rückwirkende Fristverlängerung. Zur Begründung trug sie im wesentlichen vor, die vom Beklagten an die Fa.X zurückgeschickten Unterlagen seien dort am Freitag, den 28.06.1996 eingegangen. Wegen der Zeitverschiebung von 9 Stunden sei es den Verantwortlichen der Fa. X nicht möglich gewesen, die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zu erreichen. Allein habe die Fa. X den Mangel nicht beheben können, da ihr die erforderlichen Informationen gefehlt hätten. Auch für einen Anruf beim Beklagten sei es zu spät gewesen. Am Morgen des 01.07.1996 gegen 9.00 Uhr MEZ, also gegen 0 Uhr nach Ortszeit in …, habe die Verantwortliche der Firma X die Prozeßbevollmächtigte der Klägerin benachrichtigt. Diese habe sofort Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen, um die erforderlichen Informationen bezüglich der Mangelhaftigkeit zu erhalten. Anschließend habe die Prozeßbevollmächtigte ein Fax des amtlichen Formulars nach … gesandt. Dieses habe die Firma X umgehend erneut ausgefüllt und an die Antragstellerin gefaxt. Sie habe weiter auf die unverzügliche Übermittlung des Antragsformulars mittels Kurierdienstes an den Beklagten hingewirkt. Aus praktischen Gründen sei es allerdings nicht möglich gewesen, die Originalanträge noch am gleichen Tage beim Beklagten einzureichen, da nicht alle von der Fa. X vertretenen betroffene...

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