Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Außenprüfung wird grundsätzlich durch die für den Stpfl. örtlich zuständigen Finanzbehörde durchgeführt und unterliegt bei Stpfl., die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, keinen weiteren Voraussetzungen. Das zuständige Finanzamt kann zudem gem. § 195 Satz 2 AO auch andere Behörden mit der Prüfung beauftragen.

 

Normenkette

AO § 195 S. 2, § 193 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Die Klägerin ist eine Limited mit Sitz in A (Großbritannien) und Niederlassung in B (Deutschland). Ertragsteuerlich wird die Gesellschaft beim Beklagten geführt, für die Umsatzsteuer ist gem. § 21 Abs. 1 S. 2 AO i.V.m. § 1 Ziff. 7 der UStZustV das Finanzamt C zuständig. Gegenstand des Unternehmens ist die EDV-Systemberatung.

Mit Bescheid vom 04.05.2011 ordnete der Beklagte bei der Klägerin gemäß § 193 Abs. 1 AO eine Umsatzsteuer Sonderprüfung für 2008 und 2009 an. Im Bescheid wies er darauf hin, dass die Prüfung gem. § 195 Satz 2 AO im Wege der Amtshilfe erfolgt. Das Finanzamt C hatte den Beklagten zuvor mit Schreiben vom 01.02.2011 um Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2008 und 2009 gebeten. In dem Prüfungsauftrag heißt es, die Klägerin habe in den Streitjahren erstmals Ausfuhrlieferungen (2008: 58.432 EUR; 2009: 14.125,– EUR) und 2009 erstmals innergemeinschaftliche Lieferungen (78.192,– EUR) erklärt. Das Vorliegen entsprechender Umsätze sei bei der Art der Tätigkeit (EDV-Software-Entwicklung) unüblich. In der zusammenfassenden Meldung nach § 18a USG seien für 2009 abweichend von den Angaben in der Steuererklärung im Übrigen nur innergemeinschaftliche Lieferungen i.H.v. 28.961 EUR angegeben. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bedürften einer näheren Prüfung. Das gelte auch für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Die Angaben in den Voranmeldungen und Jahreserklärungen zeigten Differenzen, die darauf hindeuteten, dass die Buchführung weder laufend noch zeitnah geführt worden sei (z.B. 2008 vorangemeldete Umsätze zum allgemeinen Steuersatz 117.406,– EUR; Umsätze zum allgemeinen Steuersatz laut Jahreserklärung 142.872,–; Vorsteuer lt. Voranmeldungen 13.042,64 EUR; Vorsteuer laut Jahreserklärung 27.145,68 EUR). Da eine Dienstreise nicht sachgerecht erscheine, bitte man um Durchführung einer Auftragsprüfung betreffend Umsatzsteuer 2008 und 2009. Die Prüfungsanordnung sei in eigener Zuständigkeit zu erteilen.

Gegen die auf der Grundlage des Prüfungsauftrages erlassene Prüfungsanordnung des Beklagten legte die Klägerin -vertreten durch die D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd.- Einspruch ein. Mit dem Einspruch wandte sie ein, dass aus der Prüfungsanordnung nicht hervorgehe, welches Finanzamt den Auftrag zur Prüfung erteilt habe und aus welchen Gründen. Aufgrund der Erfahrungen mit der Finanzverwaltung in der Vergangenheit werde vermutet, dass hier verdeckte strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt werden sollten und die Prüfung letztlich mit der Beauftragung der D Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. im Zusammenhang stehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsschrift vom 01.06.2011 verwiesen.

Mit Bescheid vom 08.06.2011 wurde die D Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Ltd. wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurückgewiesen. In der Folge bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte und nahm zur Einspruchsbegründung auf die Ausführungen im Einspruchsschreiben Bezug.

Mit Einspruchsentscheidung vom 03.11.2011 wies der Beklagte den Rechtsbehelf zurück. Gemäß § 193 Abs. 1 AO sei eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhielten, ohne weitere Voraussetzungen zulässig. Die Anordnung der Außenprüfung und die Beauftragung des Beklagten seien im Streitfall ermessensgerecht. Es gehe nicht um strafrechtliche Ermittlungen, sondern um die Überprüfung der umsatzsteuerlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Steuerfreiheit eines Teils der erklärten Umsätze. Der Prüfung liege ein innerdienstlicher Prüfungsauftrag des Finanzamtes C zugrunde. Die Beauftragung sei mit Blick auf die räumliche Nähe des Beklagten zu der Niederlassung in B (Deutschland) erfolgt. Der innerdienstliche Auftrag sei durch Nennung des Steuerpflichtigen, der Prüfungsart und des Prüfungszeitraumes hinreichend konkretisiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin hat dagegen fristgerecht Klage erhoben mit dem Antrag, die Prüfungsanordnung aufzuheben und mehrfach angekündigt, eine Klagebegründung nachzureichen. Mit Ausnahme einer auf den Bevollmächtigten lautenden Prozessvollmacht ist kein weiterer Schriftsatz bei Gericht eingegangen.

In der mündlichen Verhandlung ist für die Klägerin niemand erschienen.

Der Beklagtenvertreter hat im Termin mitgeteilt, dass die Betriebsprüfung inzwischen beendet ist und auf den Betriebsprüfungsberichtes vom 15.02.2012 verwiesen.

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