Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine endgültige „Veranlagung” zu dem am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden, niedrigeren Steuersatz nach zuvor ergangenen Zwischenveranlagungen und Berechnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ändert sich während des Abwicklungszeitraums einer Kapitalgesellschaft der gesetzliche Steuersatz, so hat dies keine Auswirkung auf die vergangenen Besteuerungszeiträume. Sind zu diesen bereits Zwischenveranlagungen ergangen, so sind diese endgültig. Es wird nicht das Endergebnis nach Abwicklung einem inzwischen gesenkten Steuersatz unterzogen. Die Revision wird zugelassen.

 

Normenkette

InsO § 179; KStG § 11 Abs. 1 S. 2; AO § 251 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.05.2014; Aktenzeichen I R 81/12)

BFH (Urteil vom 07.05.2014; Aktenzeichen I R 81/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob während der Liquidation durchgeführte „Zwischenveranlagungen” bzw. nach Insolvenzeröffnung „Berechnungen” am Ende des Abwicklungszeitraums durch eine endgültige Veranlagung unter Zugrundelegung des am Ende des Abwicklungszeitraums geltenden Steuersatzes zu ersetzen sind.

Die Firma A GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.1993 gegründet. Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.12.1997 wurde zum 31.12.1997 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen. Der Warenbestand und das Betriebsinventar wurden unter Vereinbarung einer Kaufpreiszahlung in 120 Monatsraten verkauft. Die letzte Rate war demnach im Dezember 2007 zu leisten.

Seit Auflösung der Gesellschaft bestand kein aktiver Geschäftsbetrieb mehr. Am 17.11.2008 wurde ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Das Insolvenzverfahren – Az.: … – wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … am 06.01.2009 eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Anmeldeverfahren bestritt der Kläger die Forderungen des Beklagten wegen Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Nebenleistungen für die Veranlagungsjahre ab 1998.

Daraufhin erließ der Beklagte am 12.04.2011 zwei die Forderungen betreffende Feststellungsbescheide. In den Feststellungsbescheiden wurden Forderungen für die Besteuerungszeiträume 1998 – 2000, 2001 – 2003, 2004 – 2006 und 2007 festgestellt. Der Forderung für den Besteuerungszeitraum 1998 – 2000 lag ein nicht angefochtener Änderungsbescheid vom 10.12.2007 zugrunde. Für die späteren Besteuerungszeiträume wurden Berechnungen mit Datum vom 30.12.2009 durchgeführt. Angewandt wurde das zum Abschluss des jeweiligen Besteuerungszeitraums geltende materielle Steuerrecht. Die GmbH hatte jeweils für die Dreijahreszeiträume 2001 bis 2003 und 2004 bis 2006 Abschlüsse aufgestellt.

Gegen die Feststellungsbescheide legte der Kläger am 12.05.2011 Einspruch ein. Er trug vor, die bisherigen Veranlagungen seien aufzuheben und durch eine abschließende Steuerveranlagung für den gesamten Liquidationszeitraum ab 1998 zu ersetzen. Dabei sei der zum Ende des Liquidationszeitraums geltende Steuersatz in Höhe von 15 % der Besteuerung zugrunde zu legen, da es sich um eine „systemübergreifende Liquidation” handele.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 09.08.2011 als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, die Aufteilung des Abwicklungszeitraums in die vier Besteuerungszeiträume entspräche dem Antrag der GmbH und sei ermessensgerecht erfolgt. Eine Änderung der Veranlagungen komme nicht in Betracht, da es sich bei diesen nicht um bloß vorläufige „Zwischenveranlagungen” handele.

Das Insolvenzverfahren ist bis heute nicht beendet. Grund ist allein das noch anhängige Steuerverfahren. Alles Andere war nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten vor Erlass der Feststellungsbescheide, aber nicht vor dem 1.1.2009, abgewickelt worden.

Am 09.09.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor:

Die Behandlung der Zwischenveranlagungen als vorläufig ergebe sich aus dem Urteil des FG Brandenburg vom 23.01.2002 – 2 K 2272/98 K, U, F. Die Liquidation sei auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt worden, so dass für den gesamten Liquidationszeitraum der ab 2008 geltende Steuersatz in Höhe von 15 % anzusetzen sei. Unter dem Datum vom 04.11.2010, 11.08.2011 und 11.08.2011 seien jeweils die Körperschaftssteuerberechnungen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 erstellt worden. Die bisherigen Veranlagungen seien aufzuheben und durch eine neue Veranlagung zu ersetzen oder hilfsweise unter Anwendung des Steuersatzes von 15 % abzuändern.

Der Kläger beantragt,

die Feststellungsbescheide vom 12.04.2011 dahingehend abzuändern, dass die Körperschaftsteuer nebst Nebenabgaben für 1998 bis 2007 unter Anwendung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % neu festgestellt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Feststellungsbescheide vom 12.04.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –.

Der Beklagte hat zu Recht für die „Zwischenveranlagungen” bzw. Berechnungen im Rahme...

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