Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.1999; Aktenzeichen XI R 75/97)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der vom Beklagten vorgenommenen Änderung des Verlustrücktrages die Festsetzungsverjährung entgegensteht.

Der Kläger wurde aufgrund der am 09.11.1987 abgegebenen Einkommensteuererklärung mit Bescheid vom 08.02.1988 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer 1985 veranlagt.

Nach weiteren Änderungen aus nicht streitgegenständlichen Gründen wurde im Rahmen des Verlustrücktrages aus dem Veranlagungszeitraum 1987 mit Änderungsbescheid vom 19.05.1992 gemäß § 10 d Einkommensteuergesetz(EStG) ein rücktragsfähiger Verlust in Höhen von … DM berücksichtigt.

Am 17.05.1994 erging für 1987 ein Änderungsbescheid, aus dem sich kein rücktragsfähiger Verlust mehr ergab. Gegen diesen Bescheid klagte der Kläger unter dem Aktenzeichen 8 K 7813/94 vor dem Finanzgericht Köln. Entsprechend dem Urteil vom 05.09.1995, mit dem dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO die Steuerberechnung auferlegt wurde, setzte dieser den rücktragsfähigen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte für 1987 mit Bescheid vom 09.02.1996 auf … DM fest.

Gegen dieses Urteil beantragte der Kläger persönlich die Revision beim Bundesfinanzhof. Die Revision wurde mit Beschluß vom 23.04.1996, Az. VI R 25/96, als unzulässig verworfen. In diesem Beschluß führt der Bundesfinanzhof u.a. aus: „Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art.1 Nr.1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betrefffende Prozeßhandlung – im Streitfall die Einlegung der Revision – unwirksam.”

Bereits am 26.03.1996 wurde gemäß § 10 d EStG die festgesetzte Einkommensteuer für das Streitjahr erneut geändert und nur noch der Verlustrücktrag in Höhe von … DM berücksichtigt.

Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und begründete diesen damit, daß für das Jahr 1985 bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 28.06.1996 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Er ist der Ansicht, daß die Festsetzungsverjährung für das Jahr 1987 mit Ablauf der Revisionsfrist eingetreten sei. Denn der BFH habe in seinem Beschluß die Einlegung der Revision mangels ordnungsmäßiger Vertretung für unwirksam erklärt. Wenn etwas unwirksam sei, könnten davon keinerlei Wirkungen oder Rechtsfolgen ausgehen. Vielmehr sei es so, als hätte es die Revision nie gegeben. Auf die Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses komme es daher nicht an. Denn die Revision sei nicht nur unzulässig, sondern unwirksam. Gemäß § 10 d Abs.1 Satz 2 EStG sei somit auch für das Verlustrücktragsjahr die Festsetzungsfrist abgelaufen und der Änderungsbescheid vom 26.03.1996 nicht zulässig.

Der Kläger beantragt,

den Änderungsbescheid zur Einkommmensteuer 1985 vom 26.03.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.06.1996 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, daß die Rechtskraft des mit der Revision angegriffenen Urteils erst mit der Rechtskraft des Verwerfungsbeschlusses eintrete. Der Änderungsbescheid sei aber bereits vor diesen Zeitpunkt ergangen und damit rechtmäßig.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat den Einkommensteuerbescheid 1985 zu Unrecht nach § 10 d EStG geändert.

1. Gemäß § 10 d Abs.1 Satz 1 EStG sind Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einer Höhe von 10 Millionen DM vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten vorangegangenen Veranlagungszeitraumes wie Sonderausgaben abzuziehen.

Nach § 10 d Abs.1 Satz 2 EStG sind bereits ergangene Steuerbescheide der vorangegangenen Veranlagungszeiträume entsprechend zu ändern, wenn ein durchgeführter Verlustabzug berichtigt wird (vgl. BFH – Urteil vom 14.11.1989 VII R 209/85, BStBl II 1990, 620).

Der danach grundsätzlich möglichen Änderung des Verlustabzuges im Streitjahr entsprechend der im Veranlagungszeitraum 1987 erfolgten Berichtigungen steht jedoch der Ablauf der Festsetzungsfrist für das Streitjahr entgegen. Die Festsetzungsfrist für Einkommensteuer 1985 endete nach § 10 d Abs.1 Satz 3 EStG i.V.m. §§ 169 Abs.2 Nr.2, 170 Abs.2 Nr.1 und 171 Abs.3 Satz 3 AO am 12.03.1996.

1. Grundsätzlich endet die Festsetzungsfrist nach §§ 169 Abs.2 i.V.m. 170 Abs.2 Nr.1 AO vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Vorliegend wäre dies der 31.12.1991, da der Kläger die Einkommensteuererklärung 1985 im Jahre 1987 abgegeben hatte.

2. Gemäß § 10 d Abs.1 Satz 3 EStG war der Ablauf der Festsetzungsfrist jedoch bis zum 12.03.1996 gehemmt. Nach dieser Norm endet die Verjährungsfrist nämlich nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Verluste nicht ausgeglichen werden.

a. Gemäß §§ 169 Abs.2 Nr.2 i.V.m. 171 Abs.3 Satz 3 AO endete die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 1987, in dem die Verluste e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge