Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug/Nutzungswertbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus des Steuerpfl. im VZ 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuss des Mietwerts über die Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorgelegen, so ist § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG für die folgenden VZ, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, weiter anzuwenden. Der Nutzungswert ist insoweit bis VZ 1998 einschließlich nach § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln.

2) Noch während der Vermietungszeit durchgeführte Erhaltungsmaßnahmen sind - auch im Fall anschließender Eigennutzung und unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 21; EStG a.F. § 52 Abs. 21 S. 2; EStG § 21 Abs. 2; EStG a.F. § 21 Abs. 2 S. 1; EStG § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die die Kläger noch vor dem Wegfall der Nutzungswertbesteuerung an der selbst genutzten Wohnung durchgeführt haben, auch dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt ist.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Sie sind zu je ½ Eigentümer eines Zweifamilienhauses in der G-Str. in C. Einen Teil des Zweifamilienhauses nutzen die Klägern zu eigenen Wohnzwecken. Der andere Teil ist an den Bruder des Klägers vermietet.

Bis zum Jahr 1998 ermittelten die Kläger hinsichtlich dieses Zweifamilienhauses die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 52 Abs. 21 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – a.F. i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. durch Einnahme-Überschussrechnung. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 machten sie insoweit einen Werbungskostenüberschuss i.H.v. 79.536 DM geltend. Dabei berücksichtigten sie für im Jahr 1998 durchgeführte und beendete Erhaltungsmaßnahmen Aufwendungen i.H.v. insgesamt 83.221 DM.

Im Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 21.06.1999, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte der Beklagte den geltend gemachten Werbungskostenüberschuss zunächst erklärungsgemäß. In den Erläuterungen des Bescheids forderte er die Kläger auf, die Bezahlung der aus den Rechnungen der Fa. O vom 30.12.1998 über 4.005,48 DM, der Fa. S vom 31.12.1998 über 5.813,02 DM, der Fa. T vom 28.12.1998 über 2.180,80 DM, der Fa. S1 vom 31.12.1998 über 6.575,27 DM und der Fa. H vom 30.12.1998 über 11.518,24 DM geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen durch Kontoauszüge nachzuweisen.

Die Kläger teilten daraufhin mit, dass die Bezahlung dieser Rechnungen im Jahr 1999 erfolgt sei.

Im geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 02.11.1999 erkannte der Beklagte die aus diesen Rechnungen geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen i.H.v. insgesamt 30.092 DM nicht mehr als Werbungskosten an.

Das hiergegen von den Klägern geführte Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg. Eine unter dem Aktenzeichen 14 K 5577/00 beim erkennenden Senat erhobene Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1998 nahmen die Kläger zurück.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1999 ermittelten die Kläger für den fremdvermieteten Teil ihres Zweifamilienhauses einen Werbungskostenüberschuss i.H.v. 4.607 DM.

Im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 04.09.2000 erkannte der Beklagte diesen Werbungskostenüberschuss an.

Die Kläger legten am 27.09.2000 aus anderen Gründen Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragten sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 04.12.2000 die im Jahr 1998 nicht anerkannten Erhaltungsaufwendungen i.H.v. 30.092 DM jetzt im Jahr 1999 zu berücksichtigen. Am 13.02.2001 erließ der Beklagte aus anderen Gründen einen Teilabhilfebescheid für 1999. Das fortgesetzte Einspruchsverfahren hatte teilweise Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 13.08.2001 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen insoweit an, wie diese auf den vermieteten Teil des Zweifamilienhauses entfielen. Er erhöhte daher insoweit den Werbungskostenüberschuss um 7.822 DM (26 v.H. von 30.092 DM). Im Übrigen lehnte er eine Berücksichtigung der Erhaltungsaufwendungen unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – vom 10. November 1998 IV C 3 -S 2253- 2/98 (BStBl I 1998, 1418) ab. In diesem Schreiben vertrete das BMF den Standpunkt, dass die Nutzungswertbesteuerung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG a.F. i.V.m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG a.F. längstens bis zum Veranlagungszeitraum 1998 fortgeführt werden könne. Als Werbungskosten seien daher nur noch Erhaltungsaufwendungen abziehbar, die vor dem 01.01.1999 entstanden und tatsächlich bezahlt worden seien. Der Beginn und Abschluss von Erhaltungsmaßnahmen im Jahre 1998 reiche dagegen für den Werbungskostenabzug nicht aus.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, dass die im BMF-Schreiben vom 10. November 1998 vertretene Rechtsauf...

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