BMF, 10.11.1998, IV C 3 - S 2253 - 2/98

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zum letztmaligen Abzug von Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten für die eigengenutzte Wohnung im Rahmen der Nutzungswertbesteuerung wie folgt Stellung:

Nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG kann der Steuerpflichtige die Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung längstens bis zum Veranlagungszeitraum 1998 einschließlich fortführen. Als Werbungskosten abziehbar sind daher nur noch Erhaltungsaufwendungen, die vor dem 1.1.1999 entstanden und tatsächlich bezahlt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen, die im Jahr 1998 erbracht und auch bezahlt worden sind. Der Beginn und Abschluß von Erhaltungsmaßnahmen im Jahre 1998 reicht dagegen zur Begründung des Werbungskostenabzugs nicht aus.

Hat der Steuerpflichtige größeren Erhaltungsaufwand i.S. von § 82 b EStDV auf mehrere Jahre verteilt, ist ein Abzug über den Veranlagungszeitraum 1998 hinaus nicht möglich. Der Steuerpflichtige kann den noch nicht berücksichtigten Teil des Erhaltungsaufwands jedoch in einem Betrag im Veranlagungszeitraum 1998 abziehen (vgl. § 82 b Abs. 2 EStDV).

 

Normenkette

EStG § 21

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 1418

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