Entscheidungsstichwort (Thema)

Skontobetrag als durchlaufender Posten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Vorsteuer-Abzug bei einem Skontomehrbetrag setzt das Vorhandensein einer Rechnung nach § 14 UStG voraus.

2. Das sog. "Zentralregulierungsgeschäft" besteht aus zwei voneinander zu unterscheidenden Hauptleistungen.

 

Normenkette

UStG §§ 14, 17 Abs. 1, § 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.2008; Aktenzeichen V R 70/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die umsatzsteuerliche Behandlung des Zentralregulierungsgeschäfts der Klägerin streitig.

Die Klägerin betrieb u. a. im Streitjahr 1995 unter ihrem damaligen Firmennamen „A” in der Rechtsform einer Genossenschaft das Zentralregulierungsgeschäft für die angeschlossenen Mitgliedfirmen. Sie übernimmt für ihre Mitglieder für die Aufträge, die von den Mitgliedern dem Lieferanten erteilt werden, das Delkredere (selbstschuldnerische Bürgschaft) sowie den gesamten Zahlungs- und Abrechnungsverkehr gegenüber dem Lieferanten einschl. des Einzugs der Rechnungsbeträge bei den Mitgliedern.

Die Abwicklung gestaltete sich dabei wie folgt:

Die Mitgliedsfirmen erteilten ihren Lieferanten im eigenen Namen und für eigene Rechnung Aufträge. Die Waren wurde unmittelbar an die Mitgliedsfirmen geliefert. Die technische Abwicklung erfolgt dergestalt, dass der Lieferant die auf das Mitglied ausgestellte Rechnung in doppelter Ausfertigung (Original und Kopie) direkt an die Klägerin sandte. Die Zentralregulierung an den Lieferanten erfolgte durch die Klägerin über von ihr erstellte Sammellisten. Sie erstellte eine als „Lieferantenabrechnung” bezeichnete Abrechnung, in der alle an die Mitglieder erteilten Warenrechnungen zusammengefasst wurden. Die Klägerin beglich die Rechnungen unter Abzug der vereinbarten 3% Skonto und des Kooperationsbonus von 4%. Der Kooperationsbonus, der von dem Lieferanten an die Klägerin für die Zentralregulierung und die Bürgschaftsübernahme gezahlt wurde, wurde in den Rechnungsauflistungen der Klägerin, die dem Lieferanten zugingen, mit Betrag unter Ausweisung der Umsatzsteuer aufgeführt. Dieser wurde von der Klägerin zutreffend als steuerpflichtiger Umsatz der Umsatzsteuer unterworfen. Die Originalrechnungen wurden an die Mitglieder weitergeleitet. Gegenüber den Mitgliedern wurden ebenfalls „Mitgliedsabrechnungen” über alle im Abrechnungszeitraum vom Lieferanten bezogenen Waren erteilt. Die Zahlung der Mitglieder an die Klägerin erfolgte regelmäßig durch Bankeinzug unter Abzug des gemäß der Geschäftsordnung gewährten Skontos von 4 %.

Vorstehende Modalitäten ergaben sich aus der Geschäftsordnung der Klägerin und den mit den einzelnen Lieferanten abgeschlossenen Kooperations-Verträgen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen (Bl. 115 ff. GA).

Die Mitglieder machten jeweils die in den Lieferantenrechnungen ausgewiesene Vorsteuer abzüglich einer Vorsteuerberichtigung für 4 % Skonto geltend. Der Lieferant ermittelte die Umsatzsteuer unter Ansatz einer Umsatzsteuerberichtigung für 3 % Skonto. Die Klägerin behandelte die von den Lieferanten eingeräumten Skontobeträge (Skontoertrag) als Vorsteuerkürzung und die an die Mitglieder weitergegebenen Skontobeträge (Skontoaufwand) als negative Umsätze. Wegen der Abwicklung im Einzelnen wird beispielhaft auf eine Mitgliederabrechnung vom 31. Oktober 1998 hingewiesen, die wie folgt aussieht:

Mitglied:

- Vorsteuer total

- 1.959,29

- Vorsteuerberichtigung f. Skonto 4 %

(568,20 × 16: 116)=

- 78,37

- abzugsfähige Vorsteuerbeträge

- 1.880,92

Lieferant:

- Umsatzsteuer total

+ 1.959,29

- Umsatzsteuerberichtigung f. Skonto 3 %

(426,15 × 16: 116) =

- 58,78

entrichtete Umsatzsteuer

+ 1.900,51

Zentralregulierer:

- Umsatzsteuer auf Skontoaufwand

- 78,37

- Umsatzsteuer auf Skontoertrag

+ 58,78

negative Umsatzsteuer

- 19,59

- 0 -

Der dem jeweiligen Mitglied per Gutschrift in Form der Mitgliederabrechnung gewährtes Skontobetrag erfolgte dabei ohne offenen Umsatzsteuerausweis, wie sich aus dem vorstehenden Beispiel ergibt.

Die Klägerin verfuhr gem. den vorstehenden Ausführungen auch in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995 vom 15. Januar 1997, die als Umsatzsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt. Die Jahreserklärung endete mit einer Umsatzsteuerschuld von 3.431.566,34 DM.

Im Rahmen einer bei der Klägerin für die Jahr 1993 bis 1997 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Skontobeträge bei der Klägerin als durchlaufende Posten keine umsatzsteuerliche Auswirkungen hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz 41 des Prüfungsberichts vom 9. April 2003 Bezug genommen. Durch die Behandlung der „Skontounterschüsse” als durchlaufende Posten ergab sich ein Umsatzsteuermehrbetrag von 28.648,20 DM (das entspricht 14.647,60 EUR).

Der Beklagte folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am 10. September 2003 einen Umsatzsteueränderungsbescheid, in dem er die bisher festgesetzte Umsatzsteuer neben anderen unstreitigen Punkten u. a. um den vorgenannten Betrag erhöhte.

Die Klägerin legte gegen den g...

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