Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.05.1997; Aktenzeichen I R 62/96)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Beklagte zu Recht die Anwendung des § 19 GewerbesteuerdurchführungsverordnungGewStDV – i.d.F. vom 24.11.1986 (sog. Bankenprivileg) versagt hat und die daraus bedingte Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen in den Gewerbesteuermeßbescheiden 1988 und 1989 gerechtfertigt ist.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut i. S. d. Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war in den Streitjahren

  1. das Betreiben von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Nr. 7 bis 9 KWG mit der Einschränkung, daß Einlagen nur von Unternehmen der …– Gruppe, verbundenen Unternehmen und …– Händlern entgegengenommen werden dürfen und das Spareinlagengeschäft ausgeschlossen ist, sowie
  2. das Betrieben von Factoring und Leasinggeschäften.

Das Leasinggeschäft hatte die Klägerin in 1982 von der Leasing GmbH als Tochterunternehmen der Klägerin betrieben. Eine ertragsteuerliche Organschaft mit der … AG war zum 31.12.1987 beendet worden, umsatzsteuerlich besteht sei fort.

In den Streitjahren wurde das Bankgeschäft und das Leasinggeschäft in getrennten Buchungskreisen geführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prüfungsberichte der …– Gesellschaft, Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die Streitjahre Bezug genommen, dabei insbesondere auf die unter IV. „Ertragslage” dargestellte Gegenüberstellung der Erträge aus dem Bankbereich und aus dem Leasingbereich.

Technisch vollzieht sich der Abschluß der Leasingverträge in folgender Weise: Die Klägerin erwirbt von … partnern oder von Niederlassungen der … AG (Händlern) Kraftfahrzeuge. Die Händler verpflichten sich sogleich, diese nach Ablauf der Vertragszeit von 12 bis 42 Monaten zu einem im voraus vereinbarten Rücknahmewert zurückzukaufen. Auch für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen Vereinbarungen über die jeweilige Höhe des Rücknahmewerts. Die Veräußerung der Fahrzeuge erfolgt ausschließlich an die vertraglich gebundenen Händler. Die Händler kalkulieren und vereinbaren auch die Leasingraten mit den Kunden, die die Fahrzeuge leasen wollen. Kalkulationsgrundlage sind der Kaufpreis und der Rücknahmewert sowie eine von der Klägerin ausgehändigte Tabelle, aus der sich der von ihr kalkulierte Zinsanteil ergibt. Vertragspartner der Leasingverträge, die ebenfalls über einen Zeitraum von 12–42 Monaten laufen, sind die Klägerin als Leasinggeberin und die Kunden der Händler als Leasingnehmer. Das rechtliche und wirtschaftliche Eigentum verbleibt unstreitig bei der Klägerin. Auf sie wird auch der Kfz-Brief ausgestellt. Im Kfz-Schein wird der Kunde als Halter des Fahrzeugs ausgewiesen. Dieser zahlt auch die Kfz-Steuer und -Versicherung.

Die Klägerin finanziert über die Leasingrate den Kaufpreis abzüglich Anzahlung der Kunden (als Obligo bezeichnet). Nach Ablauf der Vertragszeit wird der zu finanzierende Betrag durch den von dem Händler zu zahlenden Rücknahmewert in einer Summe getilgt. Die Monatsraten enthalten neben dem Amortisationsanteil (Tilgung, zu verrechnende AfA) den o.a. kalkulierten Zinsanteil. Die Klägerin refinanziert diese Geschäfte und erzielt als Gewinn letztlich nur die sog. Zinsmarge, d. h. den Unterschied zwischen den, den Kunden berechneten Zinsanteil und dem für die Refinanzierung des Geschäfts zu zahlenden Fremdkapitalzins.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheiden vom … 1989 für 1988 und … 1990 für 1989 und setzte die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge ohne Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen auf … DM für 1988 und … DM für 1989 fest.

Ab Juli 1990 führte das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung … für die Jahre 1986 bis 1989 eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin durch. Nach Tz. 34 des Berichts vom … 1991 war hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen für die Jahre 1988 und 1989 die Anwendung des § 19 GewStDV zu versagen. Nach Ansicht des Prüfers ist das Leasinggeschäft ein sogenanntes bankfremdes Geschäft. Betreibe eine Bank sowohl Kreditgeschäfte als auch bankfremde Geschäfte, so sei § 19 GewStDV nur anzuwenden, wenn das Kreditgeschäft überwiege. Eine Aufteilung in einzelne Geschäftszweige finde nicht statt. Überwiege das bankfremde Geschäft, liege ein Kreditinstitut i. S. d. § 19 GewStDV nicht vor. In diesem Fall müßten die allgemeinen Vorschriften über die Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen Anwendung finden. Ob das Kreditgeschäft oder das bankfremde Geschäft überwiege, sei am zweckmäßigsten nach den Verhältnissen der in den beiden Geschäftszweigen erzielten Roherträge zu beurteilen. Bei der Ermittlung des Rohertrages des hier vorliegenden Falles könnten folgende Ertrags- und Aufwandspositionen berücksichtigt werden:

Bankgeschäft:

Erträge aus den Bankgeschäften

(ohne Factoring)

./. Refinanzierungskosten

=

Rohertrag

Leasinggeschäfte:

E...

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