Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansässigkeitsbegriff im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Ansässigkeitsbegriff in § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG entspricht dem Begriff der Ansässigkeit in § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG.

2) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger (umsatzsteuerlicher) Unternehmer liegt vor, wenn der Ausländer im Gemeinschaftsgebiet weder einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.

3) Maßgebend für die Frage des Sitzes ist § 11 AO, wonach sich ein solcher an dem Ort befindet, der u.a. durch Satzung bestimmt ist. Der Sitz der wirtschaftlichen Aktivitäten (Geschäftsleitung) ist nicht maßgebend.

4) Die Unternehmerbescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV hat insofern bindende Wirkung für die inländischen Behörden, als mit ihr eine Ansässigkeit aufgrund statuarischen Sitzes in dem die Bescheinigung ausstellenden Staat bestätigt wird.

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 9 Sätze 7, 1; UStDV § 59 ff., § 61 Abs. 3; AO 1977 § 11; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen V R 95/01)

BFH (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen V R 95/01)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine in der Europäischen Union ansässige Unternehmerin ist und deshalb in Anwendung der 8. Richtlinie der Europäischen Gemeinschaften zur Mehrwertsteuer (8. EG-RL), des § 18 Abs. 9 UStG i.V. mit §§ 59 ff. UStDV am besonderen Vergütungsverfahren für EG-Angehörige teilnehmen kann.

Bei der Klägerin handelt es sich um ein Transportunternehmen. Die Gesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die in der Schweiz ansässige X- AG ist, wurde am 22.03.1994 gegründet. Zu Geschäftsführern wurden Herr aX und Herr aY, beide wohnhaft in der Schweiz und leitende Angestellte der X- AG, ernannt.

Am 11.03.1998 beantragte die Klägerin für 1997 unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Vergütung von Vorsteuern nach den §§ 59 ff UStDV in Höhe von 249.776,80 DM. Ganz überwiegend lagen der begehrten Vergütung Rechnungen für den Bezug von Kraftstoff zugrunde. Da der Beklagte bezweifelte, dass die Geschäftsleitung der Klägerin von Luxemburg aus erfolgte und die Klägerin aus seiner Sicht die Zweifel trotz Beantwortung eines Fragebogens und Vorlage der Bilanz auf den 31.12.1997 nicht ausräumen konnte, lehnte er mit Bescheid vom 17.08.1998 den Vergütungsantrag mit der Begründung ab, dass im Vergütungszeitraum die Geschäftsleitung durch Herrn aX bzw. durch Herrn aY von der Schweiz aus erfolgt sei. Während des Einspruchsverfahrens legte die Klägerin eine Bescheinigung der luxemburgischen Finanzverwaltung vor, wonach sie der direkten Besteuerung in Luxemburg unterworfen ist.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 1.7.1999 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Klägerin keine Geschäftsleitung in Luxemburg, sondern vielmehr in der Schweiz habe. Hierfür spreche z.B., dass sie in Luxemburg nicht über eigene Telekommunikationsmittel verfüge; außerdem habe sie in Luxemburg kein Mindestmaß an betrieblicher Ausstattung (z.B. Ersatzteile, Betriebsstoffe). Nach eigenen Angaben habe nur ein Verwaltungsbüro bestanden, das von einem Domizilgeber zur Verfügung gestellt worden sei.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Ziel der Vergütung von Vorsteuern für 1997. Ergänzend zu ihrem außergerichtlichen Vortrag, auf den verwiesen wird, führt sie aus, dass sie ihre Ansässigkeit in Luxemburg durch Vorlage der Bescheinigung nach § 61 Abs. 3 UStDV nachgewiesen habe. Daran sei der Beklagte gebunden. Es sei völlig irrelevant, ob sie in Luxemburg im Telefonbuch eingetragen sei. Wie sie ihre geschäftlichen Kontakte herstelle und aufrecht erhalte, sei allein ihre Angelegenheit. Eine Aussage über ihre Unternehmereigenschaft sei daraus nicht herzuleiten. Soweit der Beklagte auf die Sondervorschriften der §§ 1a, 2b UStG abstelle, bei denen nicht an den Unternehmerstatus angeknüpft werde, sei gerade daraus zu folgern, dass die von einem dritten Staat ausgestellte Bescheinigung die Unternehmereigenschaft belege.

Die Klägerin beantragt,

die Vorsteuervergütungsanträge der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 17.08.1998 sowie der Einspruchsentscheidung vom 1.7.1999 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut sachlich zu prüfen und zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, dass die Klägerin in Luxemburg nur als wirtschaftlich inaktive Briefkastengesellschaft anzusehen sei. Ihr fehle an ihrem Standort aufgrund des Wohnsitzes ihrer beiden Geschäftsführer in der Schweiz ein operativ tätiger Geschäftsführer. Nach den eigenen Angaben der Klägerin seien die Geschäftsführer „in der Hauptsache” für die X- AG in der Schweiz und „nebenberuflich” für die Klägerin tätig. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin in Luxemburg keinen Geschäftsbetrieb unterhalte. Außerdem sei sie nicht einmal im Telefonbuch von Luxemburg eingetragen. Nach seinen – des Beklagten – Erkenntnissen werde die von der Kl...

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