Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktienverkauf nach Umwandlung einer "atypischen" Schuldverschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Gewinn, den ein Steuerpflichtiger beim Verkauf von Aktien erzielt, die er durch Wandlung einer "atypischen" Schuldverschreibung in diese Aktien erzielt, ist gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen der Anschaffung der Aktien durch Wandlung und deren Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

2) Eine "atypische" Schuldverschreibung in o.g. Sinne ist gegeben, wenn die nicht handelbare Schuldverschreibung den Charakter eines verzinslichen Darlehens hat und nur bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen den Erwerb von Aktien ermöglicht.

 

Normenkette

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2014; Aktenzeichen IX R 55/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger im Streitjahr einen Veräußerungsgewinn nach §§ 22 Nr. 2, 23 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielte.

Der Kläger war seit spätestens 1. Januar 1999 bis zum Frühjahr des Streitjahres Prokurist der A Hypothekenbank. Er erzielte insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 19 EStG.

Am 19. Mai 1999 erhielt der Kläger von seiner damaligen Arbeitgeberin ein Angebot zur Zeichnung von „Wandelanleihen”.

Die Anleihebedingungen enthielten u.a. folgende Formulierungen:

„§ 1 Form, Nennbetrag, Übertragbarkeit

(4) Die durch die Wandelschuldverschreibungen den Gläubigern (mit Ausnahme des zur Abwicklung eingeschalteten Kreditinstituts) eingeräumten Rechte sind nicht veräußerbar und außer im Todesfall nicht übertragbar.

§ 2 Verzinsungen

Die Wandelschuldverschreibungen sind…vom 27.05.1999 an mit 3,53 % jährlich zu verzinsen…

§ 3 Rückzahlung

(1) Die Anleiheschuldnerin ist verpflichtet, die Wandelschuldverschreibungen, soweit sie nicht gewandelt sind, am 27.05.2009 zum Nennbetrag zurückzuzahlen…

§ 6 Wandlungspreis, Wandlungsrecht, Wandlungsausübung

(1) Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen haben vorbehaltlich Abs. 5 das unentziehbare Recht,…Wandelschuldverschreibungen…in Aktien umzutauschen…Das Wandlungsrecht kann nur zu den in Abs. 3 genannten Zeiträumen und nur ausgeübt werden, wenn der Einheitskurs der A-Aktie an der B Wertpapierbörse am Börsentag vor der Ausübung bei mindestens 115 v.H. des festgelegten Wandlungspreises amtlich notiert wurde und für das vor der Ausübung des Wandlungsrechts abgeschlossene Geschäftsjahr das von den Abschlussprüfer bestätigte DVFA-Ergebnis mindestens 115 v.H. des DVFA-Ergebnisses für das Geschäftsjahr 1998 beträgt. Bei Ausübung des Wandelungsrechts ist mindestens ein Nennbetrag von gerundet 2.556,46 EUR Wandelschuldverschreibungen zu wandeln…

(3) Das Wandlungsrecht kann vorbehaltlich Abs. 4 vom 27.05.1999 bis zum 22.05.2009 in Zeiträumen von je drei Wochen ausgeübt werden, jeweils beginnend mit den nachfolgend genannten Tagen:

  • der erste Bankarbeitstag nach der Pressekonferenz über den Jahresabschluss des vorangegangen Geschäftsjahres…

(4) Trotz Vorliegen der Voraussetzungen zur Wandelung gemäß Abs. 3 kann das Wandlungsrecht vor Hauptversammlungen der Anleiheschuldnerin und zwar jeweils zwischen dem letzten Hinterlegungstag für die Aktien und dem dritten Bankarbeitstag nach der Hauptversammlung, in einem Zeitraum von 15 Kalendertagen vor dem Ende des Geschäftsjahres der Anleiheschuldnerin…nicht ausgeübt werden.

Sofern die Wandlung zur einem Zeitpunkt erklärt wird, zu dem sie nicht ausgeübt werden kann, ist – sofern zum nächstmöglichen Zeitpunkt gewandelt werden soll –, die Wandlung erneut zu erklären.

(5) Das Wandlungsrecht darf nur ausgeübt werden, solange der Inhaber der Wandelschuldverschreibung in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis mit der A Hypothekenbank AG steht. Eine Bestellung zum Vorstand der Anleiheschuldnerin steht einem Anstellungsverhältnis im Sinne dieser Anleihebedingungen gleich. Das Recht auf Wandlung erlischt, wenn die Anleiheschuldnerin eine Kündigungserklärung zum Arbeitsvertrag abgibt, am Tag des Zugangs der Kündigungserklärung beim Anleihegläubiger, wenn eine Kündigungserklärung gegenüber der Anleihegläubigerin abgegeben wird, am Tag des Zugangs. Im Übrigen erlischt das Recht auf Wandlung am Tag der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages, am Tag des Ablaufs des Arbeitsvertrages oder am Tag des Ablaufs der Bestellung zum Vorstand… Für den Fall des Todes eines im ungekündigten Anstellungsverhältnisses stehenden Inhabers der Wandelschuldverschreibungen erlischt das Wandlungsrecht erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Todesfall; im Falle seiner Pensionierung sowie die Eintritts in die Frühpensionierung erlischt das Wandlungsrecht allerdings erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt dieses Ereignisses…

§ 7 Änderung des Wandlungspreises

(1) Sofern die Anleiheschuldnerin zwischen dem Tag der Festlegung des Wandlungspreises 14.05.1999 und dem Ende der Laufzeit der Anleihe unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch die ...

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