Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2000; Aktenzeichen III R 75/96)

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl), der eine Firma auf dem Kunststoffsektor betreibt, errichtete in den Streitjahren eine Produktions- und Lagerhalle mit Forschungs- und Entwicklungszentrum nebst Verwaltungsräumen in … Die – zwischenzeitlich durch Brand zerstörte – Halle bestand aus einem Untergeschoß; und einem Erdgeschoß mit Dachaufbau.

Aufgrund seiner Anträge vom 01. … und vom 14 … hierin hatte der Kl. erklärt, die Halle werde mindestens 3 Jahre nach ihrer Herstellung in seinem Betrieb zu mehr als 66 2/3 v.H. der Forschung und Entwicklung dienen – wurde dem Kl für die Halle vom Beklagten (Bekl) Investitionszulage (InvZul) gem. § 4 InvZulG für 1984 in Höhe von …,– DM und für 1985 in Höhe von … DM gewährt. Anläßlich einer beim Kl in 1987 durchgeführten Betriebsprüfung kam der Prüfer zur Überzeugung, daß eine Nutzung der Halle für Forschungs- und Entwicklungszwecke nicht in dem vom Kl erklärten Umfang stattgefunden habe. Grundlage hierfür war ein zwischen dem Kl und der Fa. eht … GmbH abgeschlossener Mietvertrag sowie eine Änderungsvereinbarung mit (u. a.) folgenden Wortlaut:

Mietvertrag

Zwischen dem Vermieter

MPP …

und dem Mieter

eht …

vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn … wird folgender

01. Mietgegenstand

vermietet, werden im Gebäude … Lager-, Produktions- und Laborfläche im Untergeschoß, insgesamt 1.990,00 qm.

Nach Fertigstellung des Erdgeschosses, voraussichtlich zum Jahreswechsel 85/86 mietet die eht … zusätzlich das Erdgeschoß für Lager-, Labor- und Bürozwecke. Die Mietfläche im Untergeschoß reduziert sich zum gleichen Zeitpunkt auf etwa die Hälfte.

02. Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt mit dem 01.04.1985. Das Mietverhältnis kann erstmalig zum 31.12.1990 gekündigt werden. Wird es nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt, so verlängert sich jeweils um ein Jahr mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende.

Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. …

03. Miete und Nebenkosten

Die Miete beträgt DM 5,00/qm, für die derzeitige Mietfläche somit DM 9.950,00 DM je Monat, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10. Sonstige Vereinbarungen

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.

Änderung zum Mietvertrag vom 01.04.1985 mit der eht …

01. Die eht … vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn … mietet ab dem 01.01.1986 das Erdgeschoß im Gebäude …

Die der Miete zugrunde liegende Fläche beträgt 1.997 qm netto.

02. Die gemietete Fläche im Untergeschoß reduziert sich auf 1.203 qm netto.

03. Im übrigen bleibt der Mietvertrag unverändert.

Aufgrund der Prüferfeststellungen forderte der Bekl die gewährte InvZul mit auf Grundlage von § 164 Abs. 2 AO am 14. … erlassenem Änderungsbescheid betreffend 1984 sowie Aufhebungsbescheid betreffend 1985 unter Ansatz von Zinsen zurück mit der Begründung, infolge der Nutzungsüberlassung von rd. 80 v.H. der Nutzfläche an die Fa. eht … seien die Voraussetzungen für eine Zulage nach § 4 InvZulG nicht gegeben.

Mit den dagegen eingelegten Einsprüchen machte der Kl geltend, die InvZul könne nur für 1985 betreffend das Erdgeschoß in Höhe von … DM (= 7,5 v.H. des Gesamtaufwands hierfür von … – DM) zurückgefordert werden, weil es in vollem Umfang fremdvermietet sei. Das Untergeschoß, das ebenso wie das Erdgeschoß einen selbständigen Gebäudeteil bilde, werde – in Abweichung von den Mietverträgen – entsprechend den Angaben im Bauantrag wie folgt genutzt:

a) Forschung und Entwicklung

1.432,00

b) Produktion MPP

221,00

c) fremdvermietet Produktion/Lager

489,00

2.142,00

Die Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 15. …). Mit der vorliegenden Klage hält der Kl daran fest, daß das Untergeschoß ein selbständiges Wirtschaftsgut darstelle, das zu mehr als 66 2/3 v.H. der Forschung und Entwicklung gedient habe und somit investitionszulagenberechtigt sei. Im übrigen trägt er vor, daß entgegen der vom Bekl geäußerten Ansicht von einer Betriebsaufspaltung keine Rede sein könne. Nachdem der Prozeßbevollmächtgte des Kl (P) im Rahmen eines Erörterungstermins (12. …) bestätigten, daß das Untergeschoß bis März 1985 im Rohbau insoweit fertiggestellt war, daß es insgesamt als Lager von der eht … genutzt werden konnte und bis Ende 1985 auch tatsächlich genutzt wurde und danach ab 1986 das zwischenzeitlich errichtete Erdgeschoß der eht … als Lager diente, wies der Berichterstatter darauf hin, daß seiner Ansicht nach von einer schädlichen Nutzung des Investitionsobjekts im Sinne des Zulagengesetzes auszugehen sei. Daraufhin reichte P ein von ihm in Auftrag gegebenens Gutachten des DWS (… und … e.V.) vom … ein (Bl. 66 bis 69 der Akte), das zum Ergebnis kommt, daß das InvZulG nur für bewegliche Wirtschaftsguter (WG) verlange, daß sie neu, also ungebraucht seien. Bei unbeweglichen WG verlange es die Neuheit nicht. Daraus sei im Umkehrschluß zu folgern, daß diese Voraussetzung für unbewegliche WG nicht gelte. Bei diesen müsse nur die Verbleibensvorau...

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