Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers bzgl. der Kraftstofflieferungen an den Leasingnehmer bei full service" - Verträgen

 

Leitsatz (redaktionell)

In sog. "full service Leasingverträgen” ist der Leasingnehmer umsatzsteuerlicherLeistungsempfäger der Kraftstofflieferungen der Tankstellen. Ein Vorsteuerabzug beimLeasinggeber scheidet insoweit aus.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.04.2003; Aktenzeichen V R 26/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern in dembesonderen Verfahren nach §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV –beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine niederländische Gesellschaft mit Sitz in A., die in der Rechtsform einerb.v. die Vermietung von Kraftfahrzeugen an niederländische Unternehmer und Privatpersonenbetreibt. Bei ca. 10 v.H. der Leasingnehmer handelt es sich um nicht zum vollenVorsteuerabzug berechtigte Personen.

Grundlage für die Vermietung der Fahrzeuge ist ein sogenannter „MantelvertragOperate-Leasing”. Danach gibt der Leasingnehmer der Klägerin zunächst den Wunschzu erkennen, ein Auto zum Gebrauch zu erhalten. Nachdem die Auftragsbestätigung durch dieKlägerin erfolgt ist, kauft diese das gewünschte Fahrzeug und übergibt es dem Leasingnehmerzum Gebrauch. Die monatlichen Leasingraten sind vom Leasingnehmer im voraus zu zahlen. Inden Leasingraten sind unter anderem einbegriffen:

Abschreibung, die Vergütung für Kasko und Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer und dieReparatur und Wartung.

Bestandteil des Mantelvertrags sind „Allgemeine Bedingungen”. Nach Artikel3 dieser Bedingungen kann die Klägerin auf Wunsch des Leasingnehmers für den ermächtigtenFahrzeugführer einen sog. ALH-Paß ausstellen. Dieser ALH-Paß begründet u. a. das Recht, aufRechnung der Klägerin Kraftstoff zu tanken und vereinzelt Ölprodukte zu kaufen. Soweit dieLeasingnehmer von diesem Angebot Gebrauch machen, wird zusätzlich eine„Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung” abgeschlossen. Die Leasingnehmermüssen für die Inanspruchnahme der Kraftstoff Verwaltung neben den entstehendenBenzinkosten eine zusätzliche Gebühr zahlen. Hinsichtlich der Benzinkosten werden eindurchschnittlicher Jahresverbrauch und die voraussichtlichen Jahreskosten ermittelt. Diesemüssen die Leasingnehmer monatlich mit 1/12 vorausbezahlen. Am Jahresende wird nach demtatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Die Leasingnehmer werden mit einer Tankkreditkarte desdeutschen Tankkreditkartenunternehmens X. ausgestattet. Auf dieser Karte ist als Karteninhaberdie Klägerin benannt. Die X. rechnet regelmäßig mit der Klägerin ab. Dabei wird die Klägerinals Kundin der X. genannt. Die einzelnen Treibstofflieferungen werden -getrennt nachFahrzeugen- in der Rechnungskopie aufgeführt. Die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur X.richten sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der X.. Tz. 5 der AGB lautetauszugsweise:

„Lieferungen und Leistungen

  1. In- und Ausland

    1. Die X. CARD berechtigt den X.-Kunden und seine Erfüllungsgehilfen, bei den vertraglich demX. angeschlossenen X. Servicepartnern im In- und Ausland ausschließlich zu gewerblichen undfahrzeugbezogenen Zwecken bargeldlos Waren zu erwerben oder Werk- und Dienstleistungensowie sonstige Leistungen in Anspruch zu nehmen.
    2. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen nach Maßgabe der jeweils gültigen X. Liste fürService-Aufschläge und -Gebühren entweder im Namen und für Rechnung des X. oder imNamen und für Rechnung des X. Servicepartners.
    3. Erfolgen die Lieferungen und Leistungen im Namen und für Rechnung des X. Servicepartners,vermittelt der X. das Leistungsangebot der X. Servicestelle, vergütet im unwiderruflichenAuftrag des X. Kunden der X. Servicestelle, die die X. CARD akzeptiert hat, die aus demGeschäftsvorfall entstandene Forderung und erwirbt sie. Der X. Kunde ist verpflichtet, dem X.diesen Forderungsbetrag zusätzlich zu dem in Ziffer 6 genannten Entgelt zu erstatten.
  2. Italien ….”

Wird die jeweilige Tankrechnung bar bezahlt, erstattet die Klägerin dem Leasingnehmer dieverauslagten Beträge. Auf den Belegen findet sich bei Barzahlung kein Hinweis auf dieKlägerin. Nach Angaben der Klägerin wird nur in absoluten Ausnahmefällen bar bezahlt.

Die Klägerin ist verpflichtet, den Leasingnehmern periodisch eine Übersicht zu verschaffen, ausder u. a. der durchschnittliche wirkliche Verbrauch und der Normverbrauch ersichtlich sind.

Das Leasinggeschäft der Klägerin besteht zu über 80 v.H. aus dem sogenanntenFuhrparkmanagement, das heißt, die Leasingnehmer buchen das Gesamtpaket der Klägerin (fullService). Nur der Rest besteht aus dem normalen Finanzierungsleasing. Nach Angaben derKlägerin entspricht dies der Entwicklung des Leasinggeschäfts in den Niederlanden, währendin Deutschland noch das reine Finanzierungsleasing überwiege.

Wegen der Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Leasingnehmern und der X. imeinzelnen wird auf die in den Akten befindlichen Verträge (Mantelvertrag,Kraftst...

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