Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Beiträgen an eine Unterstützungskasse

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Unterstützungskasse verschafft sich die Mittel für ihre Leistungen dann nicht durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, wenn sie die ihr zustehenden Rechte aus der Versicherung beleiht oder abtritt. Einer Beleihung in diesem Sinne steht eine Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines sog. Policendarlehens gleich.

2) Der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die VZ 1990 und 1991 steht nicht entgegen, dass erst mit Wirkung für den VZ 1992 das ausdrückliche Beleihungsverbot nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG Eingang in den Gesetzestext gefunden hat.

 

Normenkette

EStG § 4d

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2014; Aktenzeichen VIII R 32/10)

BFH (Urteil vom 15.10.2014; Aktenzeichen VIII R 32/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die an eine Unterstützungskasse gezahlten Beiträge steuerrechtlich als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Kläger war in den Streitjahren 100-prozentiger Gesellschafter der Praxisgemeinschaft A GbR bzw. C GbR (nachfolgend: Praxisgemeinschaft). K war – wie auch ab dem 01.04.1993 zwei weitere Kollegen des Klägers – lediglich am Jahresgewinn beteiligt. Zum 01.01.2004 schied der Kläger aus der Praxisgemeinschaft aus. Die wesentlichen Vermögensgegenstände der Praxis wurden veräußert.

In den Streitjahren gewährte die Praxisgemeinschaft 64 Arbeitnehmern Versorgungszusagen. Um diese Versorgungszusagen erfüllen zu können, zahlte die Praxisgemeinschaft an die Versorgungskasse für G e.V., F (nachfolgend: VAA oder Unterstützungskasse), deren Trägerunternehmen sie war, folgende Beträge (sog. Dotierungskapital):

1990

491.321,00 DM,

1991

399.027,00 DM und

1992

559.429,00 DM.

Bei der VAA handelt es sich um eine Unterstützungskasse im Sinne des § 4d EStG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG. Die Unterstützungskasse schloss bei der M AG, R (nachfolgend: M) im Rahmen einer Gruppenversicherung auf das Leben der Arbeitnehmer, die eine Versorgungszusage erhalten hatten, eine Rückdeckungsversicherung ab. Die von der Praxisgemeinschaft an die Unterstützungskasse gezahlten Beträge wurden zu diesem Zweck an die M als Versicherungsprämien weitergeleitet. Für die Jahre 1990 und 1991 wurde eine Beitragszahlungsdauer von fünf Jahren vereinbart. Im Jahre 1992 wurde die Beitragszahlungsdauer bis zum Eintritt des Versorgungsfalles (d.h. der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitsnehmers, der eine Versorgungszusage erhalten hatte) verlängert. Im Jahre 1993 erfolgte eine Beitragsfreistellung.

Die M stellte die von der Unterstützungskasse erhaltenen Versicherungsprämien dieser wieder zur Verfügung, und zwar im Wege eines sogenannten Policendarlehens bzw. als verzinsliche (7,75 Prozent p.a.) Vorauszahlung auf die spätere Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Die Unterstützungskasse leitete diese Beträge als Darlehen bzw. Vorauszahlung auf die Versorgungsleistungen zu einem identischen Zinssatz an die Praxisgemeinschaft weiter. Die erste derartige Vorauszahlung seitens der Unterstützungskasse an die Praxisgemeinschaft wurde am 04.01.1991 gebucht. Hierbei handelte es sich um die Auszahlung des größten Teils der am 28.12.1990 von der Praxisgemeinschaft an die VAA geleisteten Beiträge, die am gleichen Tag als Versicherungsprämienzahlung an die M und sodann am 31.12.1990 als von der Versicherung an die VAA ausgereichtes Policendarlehen (zurück)gebucht wurden. In den Folgejahren 1991 und 1992 wurden die jeweils im Dezember gezahlten Dotierungsbeträge einige Tage später, noch im jeweiligen Kalenderjahr als Darlehen/Vorauszahlung gebucht. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Betriebsprüfungsakte des Beklagten enthaltene Kontrollmitteilung des Finanzamts F vom 30.08.1995 betr. Betriebsprüfungen u.a. bei der VAA sowie auf die der Kontrollmitteilung beigefügten Kontenübersichten der VAA verwiesen.

Die seitens der Praxisgemeinschaft an die Unterstützungskasse gezahlten und von dieser an die M weitergeleiteten Zahlungen, die letztendlich von der Praxisgemeinschaft wieder zurückerhalten wurden, machte die Praxisgemeinschaft im Rahmen ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und in der Folge auch in den Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre als Betriebsausgaben geltend. In Folge einer erklärungsgemäßen Veranlagung ergingen Feststellungsbescheide, in denen der Beklagte den Betriebsausgabenabzug zunächst anerkannte. Die entsprechenden Bescheide für die Streitjahre ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO.

Aufgrund der Feststellungen einer im Jahre 1995 durchgeführten Betriebsprüfung bei der Praxisgemeinschaft verwehrte der Beklagte sodann aber den Betriebsausgabenabzug hinsichtlich der an die Unterstützungskasse geleisteten Beiträge im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese Zahlungen wegen der abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungsve...

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