Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendiges und gewillkürtes Betriebsvermögen bei LuF

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Voraussetzung für die Annahme eines hinzuerworbenen Grundstücks als notwendiges Betriebsvermögen eines verpachteten LuF-Betriebs ist, dass das hinzuerworbene Grundstück geeignet und endgültig dazu bestimmt ist, dem verpachteten LuF-Betrieb auf Dauer zu dienen.

2) Ein hinzuerworbenes Grundstück wird nur dann gewillkürtes BV eines LuF-Betriebs, wenn seine Nutzung für den LuF-Betrieb möglich ist und die Zuordnung zum LuF-Betrieb unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird.

3) Die Erklärung der Pachteinnahmen aus einem hinzuerworbenen Grundstück als Einnahmen aus LuF zu einer Zeit, als nach der Rspr. des BFH die Bildung gewillkürten Betriebsvermögen bei Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG noch nicht zulässig war, reicht insofern nicht.

 

Normenkette

EStG §§ 5, 13, 4 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen VI R 53/16)

BFH (Aktenzeichen IV R 52/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beurteilung einer hinzuerworbenen landwirtschaftlichen Fläche als Betriebsvermögen mit der Konsequenz der Besteuerung des Veräußerungsgewinns.

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren (2008 und 2009) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger erzielte Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb in K, K-Straße … und aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Zudem haben beide Ehegatten Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre vom 13.2.2012 berücksichtigte der Beklagte zunächst Einkünfte der Klägerin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 2.305 € (2008) bzw. 1.545 € (2009).

Mit Vertrag vom 20.12.1995 übertrug der Vater der Klägerin seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seine Tochter. Besitz, Nutzen und Lasten gingen laut Vertrag am 1.1.1996 auf die Klägerin über. Der Vater hatte den landwirtschaftlichen Betrieb bereits seit ca. 1985/1986 parzellenweise verpachtet. Zum Übertragungszeitpunkt handelte es sich bereits um einen ruhenden verpachteten landwirtschaftlichen Betrieb. Eine Betriebsaufgabe durch den Vater erfolgte nicht.

Die Klägerin verpachtete den landwirtschaftlichen Betrieb von Beginn an (1.1.1996) an bis zu sechs verschiedene Pächter. Die entsprechenden Pachteinnahmen erklärte sie als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Klägerin ermittelte die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in den Streitjahren durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr lief jeweils vom 1. Mai bis 30. April.

Einige Jahre vor der Übertragung des Betriebes, nämlich mit notariellem Vertrag vom 24.9.1985, schenkten die Eltern der Klägerin die Parzellen Gemarkung K Flur aa Nr. 1 (2.992 qm) und Flur aa Nr. 2 (4.372 qm) an ihre Tochter. Bei beiden Flächen handelte es sich um Grünland. Hintergrund der Übertragung war die beabsichtigte Erweiterung des Gewerbebetriebs des Klägers auf diesen Grundstücken.

Da in den folgenden Monaten die Bebauung der genannten Parzellen für gewerbliche Zwecke des Klägers nicht möglich erschien, tauschte die Klägerin die Flächen mit Vertrag vom 30.1.1986, geschlossen mit Frau A und Frau B, gegen andere Flächen ein, und zwar gegen eine damals noch zu vermessende Teilfläche von 2.000 qm aus den Parzellen Flur aa Nr. 3 (3.894 qm) und Nr. 4 (1.647 qm). Zusätzlich zum Eintausch ihrer beiden Flächen Flur aa Nr. 1 und Nr. 2 zahlte die Klägerin zum Ausgleich für den erhaltenen Mehrwert einen Betrag von 38.996 DM. Im Vertrag wurde unter II. 9. ein Rückübertragungsrecht zugunsten der Klägerin für den Fall eingeräumt, dass der von der Klägerin eingetauschte Grundbesitz (Flur aa Nr. 1 und Nr. 2) „bis zum 31.12.1999 in einem rechtsbeständigen Bebauungsplan als Gewerbegebiet oder sonstiges Baugebiet ausgewiesen wird.” Auf den im Wege des Tauschs erworbenen Flächen, die die Bezeichnung K, F-Straße … haben, errichtete die Klägerin ein Betriebs- und Verwaltungsgebäude, das sie ab Fertigstellung im November 1986 an Kläger verpachtete, der seinen Betriebssitz dorthin verlagerte.

Kurz vor der Übernahme des Betriebes des Vaters, nämlich mit Vertrag vom 18.12.1995, erwarb die Klägerin die zwei Grundstücksparzellen Flur aa Nr. 1 (2.992 qm groß) und Flur aa Nr. 5 (3.882 qm groß) zum Kaufpreis von 30.933 DM von Frau H, geborene B, wieder zurück. Das zuletzt genannte Grundstück Flur aa Nr. 5 stammt ursprünglich aus der Parzelle Flur aa Nr. 2, die aufgeteilt und neu vermessen wurde in die beiden Flächen Flur aa Nr. 5 und Nr. 6. Als Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten wurde der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung vereinbart; der Kaufpreis wurde am 26.1.1996 gezahlt. Der Vertrag enthielt unter Abschnitt IV. Nr. 5 den Hinw...

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