Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung der von einer Wohnungseigentümergemeinschaft gebildeten Instandhaltungsrückstellungen beim einzelnen Eigentümer. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 19/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wirtschaftsgüter sind alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potenziellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben.

2. Die Beteiligung an einer Instandhaltungsrückstellung nach Wohnungseigentumsrecht stellt bei einem bilanzierenden Gewerbetreibenden ein zu aktivierendes Wirtschaftsgut dar, und zwar mit dem Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen; denn die Instandhaltungsrückstellung vermittelt einen geldwerten Anspruch des Wohnungseigentümers auf Bezahlung von Aufwendungen und ein evtl. Erwerber würde der Beteiligung an der Rückstellung einen eigenständigen Wert zumessen.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 7 Fassung: 2007, § 21 Abs. 5 Nr. 7 Fassung: 2007, § 10 Abs. 6 Fassung: 2007

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen IV R 19/23)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist im Bereich der Verwaltung von Liegenschaften und des An- und Verkaufs von Immobilien im eigenen Namen und für eigene Rechnung tätig.

Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom …05.2016 mehrere Teileigentumsrechte an einer Immobilie in Z. Nach dem Kaufvertrag sollte der Anteil des Verkäufers an den gemeinschaftlichen Geldern (u. a. Instandhaltungsrückstellung) bei Besitzübergang auf die Klägerin übergehen. Der Gesamtkaufpreis betrug 40.000 € und wurde von der Klägerin auf die einzelnen Teileigentumsrechte verteilt. Das Finanzamt Y setzte daraufhin Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.600€ auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 40.000 € fest. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch wurde geltend gemacht, die Bemessungsgrundlage müsse um die miterworbenen Guthaben aus der Instandhaltungsrückstellung von insgesamt 14.815,19 € vermindert und die Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 3 Nr. 1 GrEStG aufgehoben werden, da der auf die erworbenen Teileigentumsrechte entfallende Kaufpreis abzüglich der Instandhaltungsrückstellung je Teileigentum 2.500 € nicht übersteige. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Auch die nachfolgende Klage beim Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 5 K 2297/16, hatte keinen Erfolg und wurde mit Urteil vom 17.10.2017 (Bl. 22 GA) abgewiesen. Das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 49/17 blieb ebenso ohne Erfolg, Urteil vom 16.09.2020, BFHE 271, 455, BStBl. II 2021, 339.

Im März 2018 gab die Klägerin die hier streitige Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2016 ab. Mit Bescheid vom 05.06.2018 wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie erklärt in Höhe von … € festgestellt. In den Forderungen It. Bilanz auf den 31.12.2016 waren die nunmehr streitigen Instandhaltungsrückstellungen aktiviert mit … € enthalten. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 03.07.2018 Einspruch ein, den sie damit begründete, dass das Finanzamt Y eine Instandhaltungsrückstellung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht in Abzug gebracht habe. Gestützt worden sei dies auf die seit Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 26.03.2007 geltende neue Rechtslage. Da der Instandhaltungsrückstellung die eigene Verkehrsfähigkeit abgesprochen worden sei, seien entsprechende Forderungen erfolgswirksam aufzulösen und der erklärte Gewinn um diesen Betrag zu mindern.

Den Einspruch gegen den Feststellungsbescheid wies der Beklagte mit Entscheidung vom 18.12.2019 als unbegründet zurück.

Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Beteiligung der Klägerin an den von der Wohnungseigentümergemeinschaft gebildeten Instandhaltungsrückstellungen sei ein Wirtschaftsgut, das in der Bilanz des Streitjahres mit den von der Klägerin eingezahlten und noch nicht verbrauchten Beträgen aktiviert werden müsse, wie sich aus dem BFH-Urteil vom 05.10.2011, I R 94/10, eindeutig ergebe. Danach sei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die zur Instandhaltungsrückstellung geleisteten Beiträge als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb abgezogen werden könnten, unabhängig davon zu beantworten, wie die Rechtsbeziehungen der Wohnungseigentümer zur Eigentümergemeinschaft zivilrechtlich einzustufen seien. Dies folge schon daraus, dass erst im Zeitpunkt der Verausgabung von Rücklagebeträgen beurteilt werden könne, ob diese für Erhaltungsaufwendungen verwendet wurden und mithin zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führten oder ob sie als Herstellungskosten zu beurteilen seien, welche nur in Höhe der entsprechenden Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden könnten. An dieser grundlegenden Bewertung habe sich auch nach Einführung der maßgeblichen Neuregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes nichts geändert. Die Zuweisungsentscheidung in § 10 Abs. 7 WEG

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