Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb u.U. gewerbesteuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

Einkünfte aus einer Betriebsverpachtung im ganzen sind zwar gewerblich, sie unterliegen jedoch mangels eigener werbender Tätigkeit nicht der GewSt. Ist eine Personengesellschaft Verpächterin, werden die Einkünfte aus der Betriebsverpachtung auch nicht dadurch nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gewerblich infiziert, dass die Gesellschaft Anteile an gewerblich tätigen anderen Personengesellschaften hält.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin, deren Gesellschafter Herr M.(70%) und Herr K. (30%) sind, verpachtet seit 1989 ihren früheren Gewerbebetrieb (einen Baumarkt) an die … GmbH, wobei mangels personeller Verflechtung die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung nicht erfüllt sind. Da sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet sind und eine Betriebsaufgabeerklärung nicht abgegeben worden ist, erzielt die Klägerin aus dieser Verpachtung Einkünfte im Sinne des § 15 EStG aus einem ruhenden Gewerbebetrieb. Daneben erzielt die Klägerin gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an vier Kommanditgesellschaften, deren Anteile sie im Gesamthandsvermögen hält.

Im Rahmen einer für die Streitjahre durchgeführten Betriebsprüfung kam die Prüferin zu der Ansicht, dass die Klägerin auf Grund ihrer Kommanditbeteiligungen unter Anwendung der sog Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG mit ihren gesamten Einkünften der Gewerbesteuer unterliege.

Der Beklagte schloss sich dieser Ansicht an und erließ am 15.03.2002 erstmalige Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1997 bis 1999 gegen die Klägerin. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, nach im Wesentlichen erfolglosem Einspruchsverfahren – es wurde lediglich für 1997 eine versehentlich fehlerhafte Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG korrigiert – erhobene Klage.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Streitfall nicht anwendbar sei. Denn da sie sowohl durch die Betriebsverpachtung als auch durch das Halten der Beteiligungen gewerbliche Einkünfte erziele, sei kein Raum für eine Umqualifizierung. Im Übrigen sei das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft nicht von vornherein eine gewerbliche Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG, so dass schon von daher eine Anwendung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ausscheide.

Die vom Beklagten zur Stützung seiner Gegenansicht angeführten BFH-Urteile beträfen alle nicht einen Fall wie den vorliegenden und seien daher nicht einschlägig.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1997 bis 1999 vom 15.03.2002 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 01.04.2003 aufzuheben,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die gewerblichen Beteiligungseinkünfte der Klägerin zur Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG und zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Einkünfte einschließlich der Einkünfte aus dem ruhenden Gewerbebetrieb führten. Nach dem BFH-Urteil vom 08.12.1994 (BStBl II 1996, 264) führe bereits das Halten und Verwalten einer gewerblichen Beteiligung zur Umqualifizierung aller Einkünfte der Personengesellschaft. Es mache keinen Unterschied, ob die Gesellschaft neben ihren sonstigen Einkünften selbst noch gewerblich tätig sei oder gewerbliche Einkünfte ausschließlich durch eine Beteiligung erziele. Die gegenteilige Auslegung des BFH-Urteils durch die Klägerin sei unzutreffend. Zumindest sei das Halten von Beteiligungen als werbende Tätigkeit anzusehen, die eine Gewerbesteuerfreiheit des ruhenden Gewerbebetriebes ausschließe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte hat zu Unrecht die Einkünfte der Klägerin der Gewerbesteuer unterworfen.

Nach § 2 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer grundsätzlich jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb, wobei unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen ist.

Die Klägerin unterhält im Streitfall einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (grundlegend: Urteil vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BStBl III 1964, 124) erzielt ein Steuerpflichtiger, der – wie die Klägerin im vorliegenden Fall – seinen Gewerbebetrieb im ganzen, d.h. unter Einschluss aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, verpachtet ohne die Betriebsaufgabe zu erklären, weiterhin gewerbliche Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Er unterhält insoweit weiterhin einen gewerblichen Betrieb.

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt auch die Beteiligung an gewerblich tätigen Personengesellschaften zu gewerblichen Einkünften.

Erzielt danach die Klägerin im Streitfall ausschließlich per se gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1, Abs. 2 EStG, ist für eine Anwendung der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG von vornherein kein Raum, sie ist daher im Streitfall nicht anwendbar (ebenso in...

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