Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebäudeerrichtung auf fremdem Grund und Boden

 

Leitsatz (redaktionell)

Errichtet ein Steuerpflichtiger - ohne weitere Abreden - ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, so steht ihm eine Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG auch dann nicht zu, wenn er das Grundstück aufgrund seiner Nacherbenstellung später erwerben wird oder wenn nachträglich ein Nießbrauchsrecht zu seinen Gunsten bestellt wird.

 

Normenkette

AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 951 Abs. 1 S. 1; EStG § 10e Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen X R 21/01)

BFH (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen X R 21/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger im Streitjahr 1992 die Wohneigentumsförderung nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für ein von ihm auf fremdem Grund und Boden errichtetes Haus zusteht.

Der Kläger wurde mit Erbvertrag der Eltern der Frau A. vom 26.3.1981 zum Nacherben nach Frau A. eingesetzt, die unter Vormundschaft des Klägers stand, da sie in ihrer geistigen Entwicklung beeinträchtigt und nicht in der Lage war, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu besorgen. Der Kläger wurde auch als Testamentsvollstrecker und als Verwalter für das Vermögen der Frau A. bestellt. Er sollte auch sicher stellen, daß Frau A. im elterlichen Haus ihr weiteres Leben würde verbringen können.

In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 22.5.1989 wies das Amtsgericht Brühl darauf hin, daß für Frau A. eine nicht befreite Vorerbschaft gegeben sei und Frau A. deshalb zu Lebzeiten keine Möglichkeit zum Verkauf des Grundstückes habe. Gleichzeitig wies es den Kläger jedoch darauf hin, daß er das Grundstück ggfls. zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Erbvertrag gegenüber der Vorerbin einsetzen müsse. Das Amtsgericht B. forderte deshalb eine Sicherung der Ansprüche der Vorerbin.

Im Jahre 1989 errichtete der Kläger auf dem Grundstück der Frau A. in C., ohne weitere Vereinbarung ein Einfamilienhaus. Im Grundbuch war Frau A. als Eigentümerin eingetragen.

Der Beklagte verweigerte für 1989 den geltend gemachten Abzugsbetrag nach § 10e EStG. Auch die insoweit nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Auf das Urteil des FG Köln vom 28.5.1997 Az. 6 K 5483/91 wird insoweit Bezug genommen.

Im August 1990 wurde durch einen für Frau A. bestellten Ergänzungspfleger ein Nießbrauchsrecht zugunsten des Klägers bewilligt.

Der Beklagte verweigerte auch nach Bestellung des Nießbrauchsrechts den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Berücksichtigung der Steuerbegünstigung nach § 10e EStG im Veranlagungszeitraum 1992. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) liege wirtschaftliches Eigentum vor, wenn ein anderer als der bürgerlich-rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübe, daß er den rechtlichen Eigentümer für die Dauer der gewöhnlichen Nutzungsdauer ausschließen könne, so daß der Herausgabeanspruch des Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung habe. Maßgebend sei das Gesamtbild der Verhältnisse, wobei bei der Beurteilung eines Sachverhaltes am Maßstab des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordung (AO) auf den normalen Verlauf der Dinge abzustellen sei, daß heiße, maßgebend sei der für die gewählte Gestaltung typische Verlauf. Der Kläger sei Nacherbe des Grundstückes bei einer nicht befreiten Vorerbschaft. Der Kläger habe demnach nach dem voraussichtlichen Geschehensablauf davon ausgehen können, daß er in Zukunft bürgerlich-rechtlicher Eigentümer werde. Ferner habe er aus seiner Stellung als Nacherbe verhindern können, daß das Grundstück veräußert oder belastet werde. Auch sei jegliche Einwirkung durch Dritte, z.B. eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück, ausgeschlossen. Der Kläger partizipiere hierdurch auch an allen Wertsteigerungen des Gebäudes. Der Kläger sei als Vormund von Frau A. unmittelbarer Besitzer ihres Vermögens gewesen. Er habe sie von jeglicher Einwirkung auf das Gebäude ausschließen können. Der Kläger sei zwar nur im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verfügungsberechtigt gewesen, doch werde hiervon der Besitz nicht berührt. Letztlich habe es dem Kläger freigestanden, aus welchen Mitteln er die Finanzierung des Unterhaltes von A. bestreitet. Er habe, wie dies auch tatsächlich geschehen sei, den Unterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten können, das Grundstück beleihen oder sogar – bei Mitwirkung eines Ergänzungspflegers – an sich selbst veräußern können. Letztlich habe er nur eine Verpflichtung zur Fürsorge für Frau A., welcher er hätte nachkommen müssen. Die Gebäudeerstellung selbst sei kein Mißbrauch der Stellung des Klägers als Vormund der Frau A. gewesen, denn die Errichtung sei mit Zustimmung des Amtsgerichts erfolgt. Der Kläger habe schon 1989 aus seiner tatsächlichen rechtlichen Stellung davon ausgehen können, daß er bei normalem Verlauf der Dinge die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück für die gesamte Nutzungsdauer des Gebäu...

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