Revision ist zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertungswahlrecht des übertragenden Rechtsträgers nach § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG a.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

Anläßlich der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften steht dem übertragenden Rechtsträger gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG a.F. ein steuerliches Wahlrecht zum Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter bis zur Höhe des jeweiligen Teilwerts zu (gegen BMF-Schreiben vom 25.03.1998, BStBl. I 1998, 268 Tz. 11.01.)

 

Normenkette

UmwStG a.F. § 11 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2007; Aktenzeichen I R 97/06)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der L. GmbH. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob anlässlich der Verschmelzung der L. GmbH auf die Klägerin zum 30.12.1998 auf der Ebene der übertragenden Gesellschaft ein steuerbilanzielles Wahlrecht zum Ansatz von Zwischenwerten gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bestand.

Am 00.00.1999 wurde zwischen der Klägerin und ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft L. GmbH ein Verschmelzungsvertrag beurkundet (UR-Nr. …). Mit diesem Vertrag übertrug die L. GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gem. §§ 2 Nr. 1 und 46 ff. UmwG auf die Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten. Als Verschmelzungsstichtag wurde der 30.12.1998, 24.00 Uhr bestimmt. Entsprechende Eintragungen im Handelsregister der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft erfolgten am 00.00. und 00.00.1999.

Der Verschmelzung wurde die Schlussbilanz der L. GmbH zum 30.12.1998 zugrunde gelegt. In dieser wurde dabei das Betriebsgrundstück in T., X-straße, mit einem höheren Wert (… DM) als dem in der Handelsbilanz zum 31.12.1998 ausgewiesenen Buchwert (… DM) angesetzt und damit stille Reserven in Höhe von … DM aufgedeckt. Von diesem Betrag entfielen … DM auf den Grund und Boden und … DM auf das Gebäude. Hinsichtlich der Existenz dieser stillen Reserven verwies die Klägerin auf ein am 00.00.1995 erstelltes Gutachten, durch das ein Verkehrswert von … DM ermittelt worden sei. Im Übrigen weist die Schlussbilanz der Firma L. GmbH auf der Aktivseite die Buchwerte für Maschinen (… DM), sonstige Geschäftsausstattung (… DM), Finanzanlagen (Rückdeckungsversicherung) und Umlaufvermögen aus.

Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei der Firma L. GmbH und der Klägerin (Prüfungsberichte vom 00.00.0000) gelangte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung D. zu dem Ergebnis, dass der gewählte Zwischenwertansatz bei dem übertragenden Unternehmen nicht zulässig sei. Da nach § 17 Abs. 2 UmwG bei der Aufstellung der Verschmelzungsbilanz die Vorschriften über die Jahresbilanz entsprechend anzuwenden seien und eine Wertaufholung gem. § 253 Abs. 4 HGB hier auszuschließen sei, könnten lediglich die Buchwerte angesetzt werden. Dieser Buchwertansatz schlage nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz auf die Steuerbilanz durch (§ 5 Abs. 1 EStG). Das nach dem Umwandlungssteuergesetz eingeräumte Wahlrecht zum Ansatz von Buch-, Teil- oder Zwischenwerten laufe damit nach der Verwaltungsauffassung (Tz. 11.01 des BMF-Schreibens vom 25.03.1998, BStBl I 1998, 268) im Ergebnis leer. Der Steuerbilanzgewinn 1998 der Firma L. GmbH vermindere sich demgemäss unter zusätzlicher Berücksichtigung eines hier nicht streitigen Korrekturpostens (-… DM) von … DM auf ./… DM. Auch die Wertansätze in der Bilanz der Klägerin als übernehmendem Rechtsträger zum 31.12.1998 seien entsprechend zu berichtigen. Der nach § 12 Abs. 2 UmwStG nicht abzugsfähige Übernahmeverlust des übernehmendem Rechtsträgers aus der Verschmelzung ermittle sich demnach wie folgt:

Buchwert der übernommenen Wirtschaftsgüter lt. Prüferbilanz

- … DM

Wegfall der Beteiligung L. GmbH

- … DM

Übernahmeverlust

… DM

Übernahmeverlust bisher

… DM

Mehrverlust lt. Prüfung

… DM

Mit dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid 1998 vom 00.00.0000 folgte der Beklagte der Auffassung der Betriebsprüfung, indem er das zu versteuernde Einkommen der L. GmbH entsprechend feststellte. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.0000 als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der L. GmbH geltend, dass die Handhabung des Beklagten auf einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes beruhe, die dem Gesetzgeber unterstelle, mit § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG entweder eine überflüssige Norm gesetzt oder die handelsrechtliche Rechtslage nicht gekannt zu haben.

Der Grundsatz der Maßgeblichkeit könne steuerliche Wahlrechte nicht verdrängen, wenn damit eigenständige Ziele verfolgt würden. Anderenfalls könnten steuerliche Wahlrechte ohne handelsrechtliches Gegenstück ihr gesetzgeberisches Ziel nicht erfüllen. Solchen speziellen steuerlichen Zwecken diene das Wahlrecht des § 11 Abs. 1 UmwStG, da diese Norm dem übertragenden Rechtsträger eine steuerneutrale Umwandlung ermöglichen solle. Der Grundsatz de...

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