rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom … und teilweiser Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom … wird die Einkommensteuer 1991 auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr – 1991 – zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war damals als Personalleiter der … AG in Z nichtselbständig tätig; die Klägerin war Hausfrau. Die am … geborene Tochter der Kläger, …, wohnte ausweislich der Angaben in der Einkommensteuer-Erklärung der Kläger in C bei … und absolvierte dort vom … 1990 bis … 1992 eine …lehre.

Die Kläger lösten zum … 1990 ihre Wohnung in … auf, lagerten ihre Möbel ein und zogen zum … 1990 in eine möblierte Wohnung am neuen Beschäftigungsort des Klägers in Z. Zuvor erwarben die Kläger mit notariell beurkundetem Vertrag vom … 1990 von der X – GmbH in Z einen Miteigentumsanteil von … an einem Grundstück in A, …straße, nebst Sondereigentum an einer Wohnung in einer Doppelhaushälfte, die noch von der X – GmbH zu errichten war. Ausweislich der Angaben in einer „Anlage zur 2. Tektur” des Architektenbüros … in … vom … 1991 und in einer Zusammenschau mit den von den Klägern vorgelegten Grundrißzeichnungen (und den dort verwendeten Bezeichnungen der Räume) ergibt sich danach im wesentlichen folgende Aufteilung der Wohnung:

Erdgeschoß

Wohnen, Essen, Küche, WC

… qm

Obergeschoß

Eltern

… qm

Kind

… qm

Kind

… qm

Bad, Dusche, Flur

… qm

Kellergeschoß

Hobby

… qm

Hobby/Hauswirtschaft

… qm

Vorrat, Heizen

… qm

Anläßlich der für … 1990 vorgesehenen Bauabnahme rügten die Kläger diverse Mängel am errichteten Gebäude. Es kam zu einem zivilrechtlichen Beweissicherungsverfahren, in dem ein Gutachter zu dem Ergebnis gelangte, das Objekt sei nicht bezugsfertig, sowie zu außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Anwälten der o. g. Vertragsparteien. Schließlich einigten sich diese mit Vertrag vom … 1991 darauf, daß der o. g. Vertrag vom … 1990 rückabgewickelt werde. In diesem Rahmen zahlte die X – GmbH den Klägern nach deren eigenen Angaben als Schadensersatz im Streitjahr 1991 einen Betrag in Höhe von … DM.

In ihrer Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr begehrten die Kläger den Abzug von … DM als Vorkosten im Sinne des § 10e Abs. 6 EStG. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Aufwendungen für den Innenausbau der Doppelhaushälfte, Gerichts-, Notar- und Anwaltskosten sowie aus den Schuldzinsen für die Finanzierung der Erwerbskosten. Mit Bescheid vom … versagte das – damals für die Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer zuständige – Finanzamt … den Abzug dieser Aufwendungen mit der Begründung, daß die Voraussetzung einer Eigennutzung nicht eingetreten sei.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, mit dem sie weiterhin den Abzug der vorbezeichneten Aufwendungen begehrten. Sie begründeten dies damit, daß sich der vorliegende Fall Ihrer Ansicht nach von den vom BFH entschiedenen dadurch unterscheide, daß es vorliegend tatsächlich zu einer Herstellung des Bauobjektes gekommen sei. Hilfsweise beantragten die Kläger, von den vor April 1991 angefallenen Kosten … DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Insoweit habe es sich um vergebliche Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehandelt. Dieser Betrag errechnete sich aus den Gesamtaufwendungen in Höhe von … DM, einem Anteil daraus für die Monate … bis … 1991 und einem darauf angewendeten Verhältnissatz von 18,1% aus der Relation der Gesamtwohnfläche von … qm zur Fläche des Arbeitszimmers von … qm.

Im Zuge eines Arbeitsplatzwechsels des Klägers bewohnen die Kläger seit … 1992 in B dort eine von ihnen angeschaffte Eigentumswohnung. Dadurch ist zwischenzeitlich der Beklagte für die Besteuerung der Kläger zuständig geworden. Er wies mit Einspruchsentscheidung vom … 1993 den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Hinsichtlich des begehrten Abzugs von Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG begründete er dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH damit, daß es vorliegend niemals zu einer Selbstnutzung durch die Kläger gekommen sei. Hinsichtlich des begehrten Werbungskostenabzugs stünden die Aufwendungen nicht in einem hinreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Denn der Erwerb einer Wohnung zur privaten Nutzung sei immer als privater Vorgang anzusehen.

Daraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter verfolgen. Sie begründen ihre Klage im wesentlichen wie folgt: Der Abzug eines Teilbetrages von … DM als Vorkosten vor Bezug dürfe ihrer Ansicht nach nicht daran scheitern, daß es bei einem bereits errichteten Gebäude letztlich nicht zur Selbstnutzung gekommen sei. Die Kläger seien stets dazu bereit gewesen, in die Wo...

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