Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtbegünstigung von Anschaffungskosten in 1999 und 2000
Leitsatz (redaktionell)
In 1999 und 2000 gezahlte Anschaffungsnebenkosten für ein in 1998 angeschafftes Gebäude sind nicht nach §§ 3, 4 FördG begünstigt. Auf diese Anschaffungsnebenkosten findet auch § 7i EStG keine Anwendung.
Normenkette
FördG § 3 S. 2 Nrn. 3, 1, § 4 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3; EStG § 7a Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 5, §§ 7i, 10i; FördG § 4 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob 1999 und 2000 gezahlte Anschaffungsnebenkosten für ein Gebäude in die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz einzubeziehen sind, weiter ob die Gewährung von Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG für nicht durch die Sonderabschreibungen begünstigten Aufwand in späteren Jahren ausschließt.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aufgrund des notariellen Kaufvertrages vom 22.12.1998 ein vom Verkäufer noch zu sanierendes denkmalgeschütztes Gebäude in A erwarb. Die Sanierungsmaßnahmen sollten bis zum Jahresende 1999 abgeschlossen sein. Der Kaufpreis einschließlich des Sanierungsaufwands betrug 10.700.000,– DM. Die Klägerin leistete noch im Jahr 1998 eine Anzahlung auf den Kaufpreis in dessen voller Höhe. Außerdem zahlte sie 1998 Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 45.060 DM. Von dem Kaufpreis entfielen 81,30 % auf die Sanierung (Anteil incl. anteiliger Nebenkosten des Jahres 1998: 8.735.733,70 DM).
Im Streitjahr 1999 zahlte die Klägerin noch Kaufnebenkosten, nämlich Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtsgebühren in Höhe von insgesamt 479.110,27 DM und im Streitjahr 2000 weitere Anschaffungsnebenkosten, Gerichts- und Kommunalgebühren sowie Mittelverwendungsgebühren in Höhe von insgesamt 49.851,00 DM. Die Summe der 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten beträgt 528.961,27 DM. Wegen der Zusammensetzung des Betrags wird auf Seite 2 der Klageschrift (Bl. 2 der FG Akte) Bezug genommen.
In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 1998 machte die Klägerin Sonderabschreibungen nach § 4 FördG auf Anzahlungen auf Anschaffungskosten für die Sanierungsmaßnahmen geltend. Dabei bezog sie in die Bemessungsgrundlage auch die 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten anteilig mit ein. Ab 1999 machte sie entsprechend die Restwert-AfA nach § 4 Abs. 3 FördG geltend.
Zunächst ergingen erklärungsgemäß Feststellungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung. Eine steuerliche Außenprüfung durch das Finanzamt L gelangte u.a. zu dem Ergebnis, dass ein Teil der Objektgebühren, die bisher erklärungsgemäß als Werbungskosten abgezogen waren, Anschaffungskosten seien. Soweit diese bereits in 1998 gezahlt waren, wurden sie der Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG hinzugerechnet. Die 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten wurden lediglich in die AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 4 EStG einbezogen. Die Gewährung von erhöhten Absetzungen nach § 7i EStG für diese Aufwendungen scheitere am Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ergebnisses der Betriebsprüfung wird auf den Prüfungsbericht vom 13.12.2002 verwiesen. Am 24.01.2003 ergingen geänderte Feststellungsbescheide für die Streitjahre, mit denen der Beklagte dem Prüfungsergebnis folgte.
Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die in den Streitjahren 1999 und 2000 gezahlten weiteren Anschaffungsnebenkosten müssten wegen ihres sachlichen Zusammenhangs auch in zeitlicher Hinsicht als Einheit mit den übrigen Anschaffungskosten behandelt werden, die vollständig als Anzahlungen vorausgezahlt worden seien. Hilfsweise machte sie geltend, die Anschaffungsnebenkosten seien nach § 7i EStG begünstigt. Sie legte eine Bescheinigung der Denkmalbehörde vor.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 15.07.2004 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er hielt daran fest, dass die erst 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten wegen der zeitlichen Beschränkung des FördG nicht mehr in die begünstigten Sonderabschreibungen einbezogen werden könnten und der Gewährung erhöhter Absetzung nach § 7i EStG auch für die nachträglichen Anschaffungsnebenkosten das Kumulationsverbot des § 7a Abs. 5 EStG entgegenstehe.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, die 1999 und 2000 gezahlten Anschaffungsnebenkosten seien in die Sonderabschreibungen für 1998 einzubeziehen. Sie hingen als Kaufnebenkosten untrennbar mit dem 1998 in voller Höhe vorausgezahlten eigentlichen Kaufpreis zusammen und seien dessen unvermeidbare Folge. Als Kaufnebenkosten teilten sie das Schicksal der Hauptleistung. Die zeitliche Anspruchsbegrenzung der Sonderabschreibungen nach dem FördG könne nicht einseitig und formalistisch aus dem Wortlaut des § 7a Abs. 2 Satz 3 EStG abgeleitet werden, sondern müsse im Zusammenhang mit der Intention des Gesetzgebers bei Verabschiedung der §§ 3 u...