rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vom Arbeitgeber erstattete Ausbildungskosten eines Verkehrsflugzeugführers als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rückerstattung, die eine Fluggesellschaft ihren angestellten Flugzeugführern für einen Teil der von diesen selbst zu tragenden Ausbildungskosten in der gesellschaftseigenen Flugschule gewährt, steht im Hinblick auf die Höhe des gewährten Vorteils im erheblichen Eigeninteresse der betroffenen Arbeitnehmer und stellt Arbeitslohn dar. Die Absicht des Arbeitgebers, durch diese Maßnahme soziale Spannungen innerhalb der Belegschaft zu vermeiden, führt nicht zu einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Sätze 1, 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob Ausbildungskosten, die dem Kläger von seinem Arbeitgeber erstattet wurden, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist angestellter Flugzeugführer bei … und erzielt insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Am 12.12.1994 schloss der Kläger mit … einen Vertrag zur Ausbildung als Verkehrsflugzeugführer ab. Die Ausbildung dauerte ca. 16 Monate und wurde in der Verkehrsfliegerschule der … in … sowie in den USA durchgeführt. Während der Ausbildung bezog der Kläger von . . . kein Steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Nach dem Ausbildungsvertrag war er verpflichtet, die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen. Selbst nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung bestand für den Kläger kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit … … stellte dem Kläger in den Jahren 1995 und 1996 Ausbildungskosten i. H. v. insgesamt … DM in Rechnung, die der Kläger in diesen Jahren auch entrichtete. Am 17.10.1997 wurde der Kläger von … eingestellt. Im Dezember 1998 erstattete … dem Kläger die ihm in den Jahren 1995 und 1996 entstandenen Ausbildungskosten i.H.v. … DM. … unterwarf diesen Betrag dem Lohnsteuerabzug und der Sozialversicherung.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1998 erklärten die Kläger den Betrag von … DM als Arbeitslohn des Klägers für mehrere Jahre. Gleichzeitig machte der Kläger diesen Betrag als Werbungskosten geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom 18.05.1999 lehnte der Beklagte hinsichtlich der erstatteten Ausbildungskosten einen Werbungskostenabzug ab. Die auf die Ausbildungskostenerstattung einbehaltene Lohnsteuer sowie die Zinsen für einen Berufsausbildungskredit wurden aber als Ausbildungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz mit dem Höchstbetrag von 2.400 DM berücksichtigt.

Hiergegen legten die Kläger am 23.05.1999 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos.

Mit der gegen die Einspruchsentscheidung vom 17.09.1999 am 14.10.1999 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Ansicht, dass die erstatteten Ausbildungskosten beim Kläger keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Hierzu tragen sie vor, dass sich … im Zeitpunkt ihrer Entscheidung, die streitgegenständlichen Ausbildungskostenerstattungen zu gewähren, der besonderen Situation ausgesetzt gesehen habe, dass der notwendige Bedarf an Piloten unter den zuvor praktizierten Schulungsbedingungen nicht mehr zu decken gewesen sei. Daher seien die Schulungsverträge in der Weise umgestellt worden, dass zukünftig die Schüler nur noch einen Eigenanteil von … DM gegenüber einem früheren Eigenanteil von … DM zu tragen gehabt hätten. Um aber innerhalb der Belegschaft soziale Spannungen zwischen Piloten, die zu unterschiedlichen Zeiten ihre Ausbildung durchlaufen hätten, von vornherein auszuschließen, habe sich … zu den Erstattungsleistungen entschlossen. Darüber hinaus sei die Maßnahme unter Marketinggesichtspunkten als erforderlich angesehen worden, um den Ruf einer der marktführenden Ausbildungsstätten für Piloten zu wahren sowie eine Imageschädigung von vornherein auszuschließen. Für … sei wichtig gewesen, ihre gewerbliche Verkehrsfliegerschule für den Markt so attraktiv wie möglich zu präsentieren, um langfristig den eigenen Bedarf an Nachwuchspiloten sicherstellen zu können. Auch aus diesem Gesichtspunkt sei es … opportun erschienen, bei der allgemeinen Reduzierung der Schulungskosten auch solche Piloten zu berücksichtigen, die gerade erst in ein Anstellungsverhältnis übernommen worden seien bzw. die sich zu diesem Zeitpunkt noch in einem vertragslosen Verhältnis befunden hätten. Insgesamt seien von der Maßnahme rund 500 Schüler betroffen gewesen, von denen sich ca. 100 Schüler noch in einem vertragslosen Zustand befunden hätten. Darunter sei z. B. auch ein Pilot gewesen, der zum Zeitpunkt der Erstattung bei der Fluggesellschaft „…” beschäftigt gewesen sei. Die Erstattung der Ausbildungskosten sei aber ausschließlich an Schüler erfolgt, die bei Ausbildungsbeginn für einen Einsatz im Konzern . . . vorgesehen gewesen seien. Unter Berücksichtigung der dargelegten Gründe überwiege bei objektiver Würdigung das eigenbetrieblic...

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