Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungssteuer auf Umlagezahlungen eines Charterausfallpools

 

Leitsatz (redaktionell)

Umlagezahlungen der Mitglieder eines Charterausfallpools zur Finanzierung von Unterstützungsleistungen im Falle nicht kostendeckender Vercharterung der Schiffe der Mitglieder unterliegen der Versicherungssteuer.

 

Normenkette

VersStG §§ 2-3, 4 Nr. 11, § 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die von der Klägerin vereinnahmten Umlagen zur Finanzierung der an ihre Mitglieder gezahlten Unterstützungsleistungen im Falle nicht kostendeckender Vercharterung der Schiffe der Mitglieder der Versicherungsteuer unterliegen.

Die am … Mai 2002 gegründete Klägerin, organisiert in der Rechtsform eines – mangels erfolgter Eintragung – nicht rechtsfähigen Vereins mit Sitz in C, bildet den Zusammenschluss verschiedener Einschiffsgesellschaften insbesondere zu dem Zweck, den Mitgliedern der Klägerin ein in der Satzung geregeltes, seit 2009 auch tatsächlich praktiziertes solidarisches Unterstützungssystem zur Verfügung zu stellen. Hiernach erhalten diejenigen Mitglieder der Klägerin, deren Schiffe aufgrund der Marktlage keine Beschäftigung finden oder nicht zu auskömmlichen, kostendeckenden Bedingungen beschäftigt (verchartert) werden können, von der Klägerin eine Unterstützung, die wiederum von den Mitgliedern aufgebracht wird, deren Schiffe beschäftigt (verchartert) sind. Die Unterstützungen werden nur im Bedarfsfalle und grundsätzlich nur aus den Beiträgen der Mitglieder mit im entsprechenden Zeitraum beschäftigten Schiffen geleistet.

Die Voraussetzungen für die Unterstützungsleistungen und die entsprechenden Beitragspflichten der Mitglieder sind im Einzelnen in der Satzung der Klägerin in der Fassung vom …. März 2009 (Bl. 68 ff. der Gerichtsakte –GA–; deutsche Übersetzung Bl. 95 ff. der GA) geregelt und stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar: Voraussetzung für die Zahlung einer Unterstützungsleistung „Support Payments”) ist nach Art. IV Nr. 2 der Satzung, dass ein Schiff eines Mitglieds der Klägerin trotz betriebsbereitem Zustand innerhalb einer bestimmten Frist nicht erfolgreich verchartert werden kann, in den 30 Tagen zuvor das jeweilige Mitglied keine Unterstützungsleistung erhalten hat und das Mitglied aktiv versucht haben muss, eine angemessene Charterrate zu finden. Die Höhe der Unterstützungsleistungen beträgt nach Art. IV Nr. 2 letzter Unterabsatz der Satzung (maximal) 70 % der – in Anlage II zur Satzung aufgeführten – Individual Index Rate des betreffenden Schiffes auf Basis des letzten sog. ConTex. Bei dem ConTex handelt es sich um den von der Vereinigung C Schiffsmakler und Schiffsagenten e.V. veröffentlichten Containership Time Charter Assessment Index (vgl. die Begriffsdefinition in Art. I Nr. 7 der Satzung). Dies ist ein Marktindex, aus dem die aktuellen (theoretisch erzielbaren) Marktraten für bestimmte Schiffstypen abgelesen werden können. Die Unterstützungsleistung wird höchstens für 60 Tage gezahlt. Reicht der Höchstsatz der Beiträge nicht aus, um die im jeweiligen Monat anfallenden Unterstützungsleistungen abzudecken, werden die Zahlungen entsprechend gekürzt und auf Folgezeiträume vorgetragen und dann in diesen Monaten ausgeglichen (vgl. Art. IV Nr. 6 der Satzung). Finanziert werden die Unterstützungszahlungen durch Beiträge der Mitglieder, deren Schiffe beschäftigt, d.h. verchartert sind. Die von den beschäftigten Schiffen zu leistenden Beiträge bestimmen sich gemäß Art. V der Satzung nach dem vom Vorstand der Klägerin monatlich festgelegten Prozentsatz der jeweils relevanten und auf das jeweilige Schiff angepassten Rate, allerdings beschränkt auf max. 10 % der Individual Index Rate des jeweiligen Schiffes oder max. 10 % der tatsächlich erzielten Chartererlöse (vgl. Art. I Nr. 11 der Satzung).

Über die Anträge von Mitgliedern auf Unterstützungszahlungen entscheidet das Sekretariat der Klägerin (vgl. Art. VIII Nr. 3 der Satzung). Nach Art. VIII Nr. 4 der Satzung ist das Sekretariat der Klägerin berechtigt und verpflichtet, die Beiträge bei seinen Mitgliedern zu erheben, die Zahlungsfrist zu überwachen und Außenstände beizutreiben.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Satzung der Klägerin wird auf die von der Klägerin vorgelegte Satzung vom 6. März 2009 im englischen Original (Bl. 68 ff. der GA) sowie die ebenfalls von der Klägerin vorgelegte freie Übersetzung (Bl. 95 ff. der GA) Bezug genommen.

Der Beklagte führte bei der Klägerin aufgrund der Prüfungsanordnungen vom 23. Mai 2011, 2. August 2011, 11. November 2011 und vom 1. Dezember 2011 eine Versicherungsteueraußenprüfung für den Zeitraum Januar 2008 bis November 2011 durch. Im Rahmen dieser Außenprüfung kam der Betriebsprüfer des Beklagten zu der Feststellung, dass es sich bei dem in der Satzung geregelten Unterstützungssystem um einen Versicherungsvertrag im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 1 VersStG handele und damit die von der Klägerin im Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. November 2011 satzungsgemäß vereinnahmten Umlagen zur Finanzie...

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