Entscheidungsstichwort (Thema)

Bekanntgabe des Versicherungssteuerbescheides an Charterausfallpool

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ausgleichszahlungen der einzelnen Mitglieder eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungssteuer.

2) Ein an das Mitglied eines Charterausfallpools adressierter Versicherungssteuerbescheid, ist wirksam und nicht nichtig, wenn durch die Angaben im Bescheid und der dem Bescheid beigefügten Anlagen klar ersichtlich ist, dass sich der Bescheid an die unter der Bezeichnung „Charterausfallpool“ zusammengefassten Schiffsgesellschaften richtet.

 

Normenkette

AO §§ 125, 119, 122, 34; VersStG §§ 1-2; FGO § 41

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die gegenüber der Klägerin bekanntgegebenen Versicherungsteuerbescheide wirksam sind.

Die Klägerin, Eigentümerin eines international eingesetzten Tankerschiffes, ist neben weiteren rund … Schiffseigentumsgesellschaften Beteiligte einer als „Charterausfallpool” bezeichneten Vereinbarung. Gegenstand dieser Vereinbarung ist im Wesentlichen, dass eine am Charterausfallpool beteiligte Schiffseigentumsgesellschaft, deren Schiff aufgrund einer Beschädigung fahruntüchtig geworden ist, von den anderen beteiligten Schiffseigentumsgesellschaften eine Ausgleichszahlung erhält. Die Höhe der Ausgleichszahlung wie auch die Höhe des Beitrages der anderen Schiffseigentumsgesellschaften richtet sich nach dem jeweiligen Tagessatz der einzelnen Schiffseigentumsgesellschaften und der Dauer der Fahruntüchtigkeit. Die Ausgleichszahlung erfolgt erst bei einer 14 Tage überschreitenden Fahruntüchtigkeit und erfolgt unabhängig davon, ob für das jeweilige fahruntüchtige Schiff während dieser Zeit tatsächlich eine Charter besteht oder nicht. Die Verwaltung des Pools übernimmt als sog. Poolsekretär die A GmbH und Co. KG. Die einzelnen Schiffseigentumsgesellschaften werden im Hinblick auf ihre Mitwirkung am Charterausfallpool grundsätzlich durch ihre Vertragsreeder, die aufgrund entsprechender Bereederungsvereinbarungen von den Schiffseigentumsgesellschaften mit dem operativen Betrieb des jeweiligen Schiffes beauftragt wurden, vertreten. Die Aufnahme in den Charterausfallpool sowie die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen jeweils durch Antrag/Kündigung, der/die vom Poolsekretär an die Vertragsreeder der anderen am Pool Beteiligten weitergeleitet wird.

Die Einzelheiten der Beitragspflichten und Ausgleichszahlungen sind im „Gründungsprotokoll über die Errichtung eines Charterausfallpooles” vom … (Bl. 25 der Gerichtsakte –GA–; nachfolgend kurz: Poolvereinbarung) niedergelegt, die – auszugsweise wiedergegeben – folgende Regelungen enthält:

„…”

Der Beklagte führte aufgrund der Prüfungsanordnung vom 17. Januar 2011 bei der als Poolsekretär agierenden A GmbH und Co. KG eine Versicherungsteueraußenprüfung für den Zeitraum Januar 2003 bis Juli 2011 durch. Im Rahmen dieser Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Feststellung, dass es sich bei dem Charterausfallpool um einen Versicherer im Sinne des Versicherungsteuergesetzes in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins handele und damit die von den Poolmitgliedern geleisteten Beiträge zur Begleichung von Charterausfallschäden anderer Schiffsgesellschaften als versicherungsteuerpflichtige Entgelte (Umlagen) anzusehen seien. Mit der Poolvereinbarung hätten die Beteiligten eine Gefahren- oder Schadensgemeinschaft begründet, um gleichartige Risiken gegen Entgelt abzusichern. Das versicherungsteuerpflichtige Entgelt bestehe in Umlagen, die an den Schadensverlauf angepasst würden (vgl. wegen der Einzelheiten den Betriebsprüfungsbericht vom 9. Februar 2012, Bl. 42, 45 der GA). Hiernach ergebe sich ein nachzuerhebender Versicherungsteuerbetrag in Höhe von … € (vgl. Bl. 46 der GA). Der Beklagte erstellte sodann eine auch die Klägerin betreffende entsprechende Kontrollmitteilung vom 11. April 2012 (vgl. Bl. 9 der vom Beklagten unter der Bezeichnung „Kontrollmaterial” geführten Verwaltungsakte –VA–).

Im Anschluss an die Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte sodann zunächst „gegenüber dem Charterausfallpool” einen der Schiffahrtsgesellschaft „B” GmbH & Co. KG bekanntgegebenen Versicherungsteuerbescheid vom 5. November 2012, mit dem der sich nach den Betriebsprüfungsfeststellungen ergebende Nachforderungsbetrag in Höhe von … € festgesetzt wurde. Im Rahmen eines hiergegen geführten Klageverfahrens (Az. 2 K 3672/12) hob der Beklagte – angesichts bestehender Zweifel, ob es sich bei dem Charterausfallpool um eine teilrechtsfähige Außengesellschaft handelt – diesen Versicherungsteuerbescheid auf. Allerdings wies der Beklagte gleichzeitig darauf hin, dass seiner Ansicht nach ein Versicherungsverhältnis vorliege, aufgrund dessen die auf Basis der Poolvereinbarung geleisteten Beiträge/Umlagen als steuerpflichtige Versicherungsentgelte anzusehen seien und sodann zur Sicherstellung des Steueranspruchs zum Zwecke der Steuerfestsetzung an sämtliche Poolmitglieder einzeln herangetreten werden solle.

Sodann entschied sich der Beklagte, die ...

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