Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlustabzug bei Ferienhäusern

 

Leitsatz (redaktionell)

Der nachträgliche Ausschluss der ursprünglich vereinbarten Selbstnutzungsmöglichkeit im Übrigen an Dritte vermieteter Ferienwohnungen schließt die Überprüfung der Einnahmeerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose ebenso aus, wie dies bei von Anfang an ausgeschlossener Selbstnutzung der Fall ist.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, § 21

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Vermietungsverlusten aus einer Ferienwohnung.

Die in den Streitjahren 2004 und 2005 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger hatten mit Vertrag vom 13.8.1999 von der Fa. Verwaltung A GmbH (A-GmbH) in … K ein unbebautes Grundstück erworben, auf dem sie ein Ferienhaus errichten ließen. Zwischen der A-GmbH und den Klägern wurde gleichzeitig mit dem Grundstückserwerb ein Gästevermittlungsvertrag auf 10 Jahre für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.3.2010 geschlossen. Der Vertrag sieht in den vorformulierten Vertragsbedingungen u.a. vor, dass die Kläger ihr Ferienhaus „nur in der Zeit zwischen dem 15. Januar und dem 30. März oder dem 1. November bis 15. Dezember” eines Jahres selbst nutzen dürfen und dass die Zeit der Selbstnutzung insgesamt jährlich 4 Wochen nicht überschreiten darf. Weiter hatten sich die Kläger „im Interesse … der Vermietbarkeit” des Ferienhauses verpflichtet, das Grundstück nebst Ferienhaus mit Inventar und Mobiliar in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere die Räume in angemessenen Abständen je nach Abnutzungsgrad zu renovieren und das Inventar und Mobiliar bei Bedarf in Stand zu setzen, zu erneuern oder zu ergänzen.

Obwohl in dem Vermietungsvermittlungsvertrag von einem „hotelmäßigen” Angebot des Ferienhauses die Rede ist, wurde dieses ab April 2000 im Regelfall über Zeiträume von ein bis zwei Wochen, häufig auch länger vermietet. Für das Objekt ergaben sich in den Jahren 2000 bis 2010 bei 115 bis 184 Vermietungstagen pro Jahr die folgenden Verluste, die die Kläger als gewerbliche Verluste i.S. § 15 EStG erklärten:

Verlust

1999

3.646 €

2000

7.091 €

2001

9.138 €

2002

7.908 €

2003

8.962 €

2004

9.378 €

2005

10.120 €

2006

7.276 €

Gesamtverlust bis 2006

63.519 €

Im Zuge der Veranlagungsarbeiten für das Streitjahr 2005 forderte der Beklagte, der die für die Veranlagungszeiträume bis 2003 erklärten Einkünfte noch antragsgemäß als Verluste aus Gewerbebetrieb berücksichtigt hatte, die Kläger zur Vorlage einer Überschussprognose für die nächsten 24 Jahre auf. Die Kläger erklärten, sich neben der A-GmbH, der die Vermietung des Ferienhauses obliege, zusätzlich um Feriengäste im Verwandten- und Bekanntenkreis zu bemühen. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Internetseite WWW COM nicht von den Klägern, sondern von der A-GmbH geschaltet war. Außerdem legten die Kläger in der Folgezeit auch eine – vom Beklagten allerdings angegriffene – Überschussprognose vor. In den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden vom 9. und vom 30.6.2006 erkannte der Beklagte die gewerblichen Verluste der Streitjahre 2004 und 2005 wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht deshalb nicht an.

Mit den Einsprüchen und der Klage im 1. Rechtsgang machten die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 6.11.2001 – IX R 97/00 geltend, dass Überschusserzielungsabsicht anzunehmen sei, wenn eine Ferienwohnung an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werde. Auch im Streitfall sei keine Selbstnutzung des Objekts zu Erholungszwecken erfolgt. Die auf wenige Tage beschränkte Selbstnutzung habe ausschließlich der Durchführung von Reparaturarbeiten gedient. Wegen eines mehrjährigen Aufenthalts in den USA hätten die Kläger an einer Selbstnutzung kein Interesse gehabt. Daran ändere auch die formularmäßige Vorgabe des Vermittlungsvertrags nichts. So könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die ortsübliche Vermietungszeit, die nach Auskunft des gewerblichen Vermietungsvermittlers in den 47 betreuten Objekten rd. 150 Tage/Jahr betrage, regelmäßig überschritten werde. Dessen ungeachtet sei bis zum Jahr 2029 mit einem Totalgewinn von 56.000 € zu rechnen, zumal wegen der Errichtung eines Meerwasser-Schwimmbades mit einer Steigerung der Belegung zu rechnen sei. Bei Annahme eines realistischen Wertverzehrs der Immobilie von jährlich 1 % ergäben sich nach 30 Jahren sogar stille Reserven von rd. 51.000 €. Auf der Einnahmeseite hatten die Kläger für die Jahre 2007 – 2029 rd. 282.000 € angesetzt und auf der Ausgabenseite rd. 215.000 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlagen der Kläger zum Schreiben vom 19.10.2007 und zum Klageschriftsatz im 1.Rechtsgang vom 16.3.2008 Bezug genommen.

Im 1. Rechtsgang hatte das FG Köln der Klage weitgehend stattgegeben (Urteil vom 30.6.2011 – 10 K 4965/07, EFG 2011, 1882); eine Abweisung erfolgte lediglich hinsichtlich der 4-wöchigen Selbstnutzungszeit. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten die Kläger im Streitfall eine typische Vermietungstätigk...

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