Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbefreiung von Kräuterpädagogikseminaren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der streitgegenständlichen Bescheinigung lässt sich nicht entnehmen, dass die Lehrgänge auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Daraus ergibt sich unter Auflistung der Inhalte der Lehrgänge nur, dass Qualifizierungen angeboten und diese in Kooperation mit den zuständigen Ämtern durchgeführt wurden. Dieses Schreiben des Ministeriums enthält jedoch nicht den vom Gesetzgeber geforderten Inhalt i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.

2. Eine Einrichtung i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG liegt nicht vor. Die Bezeichnung „Einrichtung” ist nach dem Vortrag des Stpfl. ein Phantasiename, unter dem er seine Tätigkeit als Kräuterpädagoge ausübt.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. b, § 12 Abs. 1, § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.07.2021; Aktenzeichen V R 39/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Umsätze des Klägers im Zusammenhang mit Qualifizierungslehrgängen zum Kräuterpädagogen umsatzsteuerfrei sind.

Der Kläger ist freiberuflich tätig. Unter anderem führte er in den Streitjahren Qualifizierungslehrgänge zum Kräuterpädagogen durch. Diese Lehrgänge boten der Kläger und W im Rahmen einer „Einrichtung” überwiegend in … an. Die Lehrgänge dienten dazu, Bäuerinnen die fachliche und auch methodisch-pädagogische Voraussetzung zu vermitteln, um nach erfolgreichem Abschluss des Kurses neue Produkte und Dienstleistungen entwickeln und anbieten zu können. Der Kläger rechnete seine Leistungen mit der Einrichtung bzw. den … Ämtern ab.

Der Kläger unterwarf seine gesamten Umsätze der Umsatzsteuer zu einem Steuersatz von 7 %. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (BP) für die Jahre 2006 – 2008 stellte der Beklagte fest, dass die Leistungen aus den Kräuterpädagogikseminaren dem Regelsteuersatz von 16 % bzw. 19 % zu unterwerfen seien. Bereits während der Außenprüfung vertrat der Kläger die Auffassung, es handele sich bei den angebotenen Lehrgängen um steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb Umsatzsteuergesetz (UStG), da die Ausbildung zum Kräuterpädagogen eine berufliche Nutzung des vermittelten Wissens ermöglichen solle.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der BP und setzte mit Änderungsbescheiden vom 28.12.2011 (2004 und 2005) bzw. 08.02.2012 (2006-2008) die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung von Umsätzen für die Kräuterpädagogikseminare in Höhe von in 2004, in 2005, in 2006, in 2007 und in 2008 mit 16 % bzw., für 2007 und 2008, mit 19 % fest.

Gegen diese Steuerbescheide 2004 bis 2008 legte der Kläger Einsprüche ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens legte er zwei Schreiben des … Ministeriums für … (im Folgenden: Ministerium) vor. Mit Schreiben vom 13.04.2012 teilte das Ministerium ihm mit, dass die Absolventen der Kurse sich nicht als staatlich geprüfte Kräuterpädagogen bezeichnen dürften, da keine staatliche Prüfungsordnung vorliege. Im Schreiben vom 19.07.2012 bestätigt das Ministerium, dass der Kläger als bei den Qualifizierungen zum Kräuterpädagogen tätig war. Die „Einrichtung” sei beauftragt worden, Qualifizierungen zum Thema Wildkräuter durchzuführen. Als Inhalte des Kurses werden aufgeführt: ethno-botanisches Fachwissen, anwendungsorientierte Nutzung dieser Kenntnisse, Pädagogik, Medienarbeit. Die Qualifizierungen seien von der „Einrichtung” entwickelt und in Kooperation mit den Ämtern für … durchgeführt worden. Sie umfassten zehn zweitägige Seminareinheiten.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos. Die unter dem Aktenzeichen 5 K 3262/13 vor dem erkennenden Senat geführte Klage wurde durch Urteil vom 05.08.2015 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 14.05.2016 V B 84/15 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 09.03.2016 beantragte der Kläger eine Änderung nach § 171 Abs. 10 Abgabenordnung (AO) und legte eine Bescheinigung des … Ministeriums für … vom 13.02.2016 mit folgendem Inhalt vor:

„… das Ministerium für … bescheinigt, dass ihre in den Jahren 2002-2008 in Kooperation mit den Ämtern für … durchgeführten Qualifizierungsmaßnahmen die Voraussetzung der Umsatzsteuerfreiheit des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb erfüllen”.

Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es sich bei dieser Bescheinigung um einen Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO handele und beantragte, die Umsatzsteuerbescheide 2004-2008 zu ändern und folgende Nettoumsätze als steuerfrei zu behandeln:

2004:

2005:

2006:

2007:

2008:

Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass die vorgelegte Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 4 Nr. 21 UStG entspreche und damit nicht als Grundlagenbescheid gewertet werden könne und lehnte den Änderungsantrag mit Bescheid vom 16.11.2016 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos und wurde mit Entscheidung vom ...

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