Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1999; Aktenzeichen I R 14/98)

 

Tatbestand

Gegenstand der miteinander verbundenen Klagen 13 K 3970 und 5087/97 sind die im Tenor genannten vorgenannten Bescheide. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG für Bürgschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften in Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen zusteht.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, das von Institutionen der … gegründet wurde. Gesellschaftszweck ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung … Einrichtungen und Organisationen, insbesondere durch die Übernahme von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften. Die übernommenen Bürgschaften beschränken sich auf Projekte innerhalb der … Hierdurch soll Initiatoren … Einrichtungen und Organisationen die Möglichkeit eingeräumt werden, Mittel am Kapitalmarkt auch ohne ausreichende eigene Sicherheiten aufzunehmen. Daneben führt die Klägerin ergänzend ohne gesonderte Berechnung umfangreiche betriebswirtschaftliche Beratungen durch.

Nach eigenen Angaben ist die Geschäftspolitik der Klägerin nicht auf Gewinnmaximierung ausgerichtet, wobei jedoch erforderlich sei, wegen des besonderen Kreditrisikos bankübliche Risikovorsorge zu treffen. Die Klägerin hat ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen, bevor Rückbürgschaftszusagen von Bund und Ländern vorlagen, hat aber inzwischen einzelne Zusagen erhalten.

Die Klägerin meint, mit ihrer Tätigkeit nehme sie Wirtschaftsförderungsmaßnahmen in der deutschen … vor, die mit denen der Kreditgarantiegemeinschaften für die … vergleichbar seien. … Einrichtungen und Organisationen seien auch Teil der Wirtschaft, weil dort immerhin über … Arbeitnehmer allein in Einrichtungen der … mit einem Gesamteinkommen von ca. … DM beschäftigt seien.

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Bescheide und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 24.4. und 13.6.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Bescheid über die Befreiung von der Körperschaftsteuer zu erlassen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Er hält an seinen Einspruchsentscheidungen vom 24.4.1997 zu den Feststellungen gemäß § 47 KStG und § 10d Abs. 3 EStG und vom 13.6.1997 zur Körperschaftsteuer 1993 fest. Darin heißt es zur Ablehnung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG, daß die Klägerin die Voraussetzungen der Wirtschaftsförderung nicht erfülle. Der Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe durch die Verwendung des Wortes „insbesondere” verdeutlichen wollen, daß die Aufzählung in § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG nicht abschließend sei und somit auch die Klägerin unter diese Vorschrift falle, verkenne, daß in dieser Vorschrift ausschließlich die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen als steuerbefreite Tätigkeit begünstigt werde. Das Wort „insbesondere” werde nur dazu verwendet, um aufzuzeigen, durch welche Maßnahmen die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen ausgeführt würden.

Auch das Bundesministerium der Finanzen habe keine Steuerbefreiung der Klägerin befürwortet (Hinweis auf die Schreiben vom 20.4.1994 und 3.4.1995 IV B 7-S 2730-3/94 und 4/95). Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Gewährung von Rückbürgschaften einzelner Länder und die Erfassung eines globalen Rückbürgschaftskontigentes im Haushaltsplan des Landes Nordrhein Westfalen und dem Bundeshaushaltsplan für die Steuerfreiheit der Tätigkeit der Klägerin sprächen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, daß die Übernahme solcher Rückbürgschaften der öffentlichen Hand an die Steuerbefreiung der Klägerin gebunden sei.

Diese sei schließlich auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit, weil sie die dort begünstigten Zwecke nicht unmittelbar, sondern allenfalls mittelbar über … Einrichtungen und Organisationen fördere.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klagen sind unbegründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin als steuerfrei zu behandeln, so daß die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden sind und die Klägerin keinen Anspruch auf einen Körperschaftsteuer-Freistellungsbescheid hat.

1. Eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG kann die Klägerin nicht für sich beanspruchen.

Nach dieser Vorschrift sind Bürgschaftsbanken und Kreditgarantiegemeinschaften von der Körperschaftsteuer befreit, deren Tätigkeit sich beschränkt auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von

  • bestimmten Bürgschaften und Garantien, nämlich:

    von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite,

  • Leasingforderungen und
  • Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen

zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit.

Diese Vorschrift wurde...

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