Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwartschaftswerte einer Hinterbliebenenversicherung Gewinn erhöhend zu berücksichtigen

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine zusammen mit einer Pensionszusage für die Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers gewährte Hinterbliebenen-Rückdeckungsversicherung ist in Höhe der jeweiligen Anwartschaft zum Abschlussstichtag mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital des Versicherers zu aktivieren.

 

Normenkette

HGB § 238 Abs. 1, § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1, § 266; EStG § 6a Abs. 3; HGB § 253 Abs. 1 S. 2; KStG § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2006; Aktenzeichen I R 11/06)

 

Tatbestand

Die im Jahre 0000 gegründete Klägerin ermittelt ihren Gewinn für ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Bilanzstichtag ist der 30.09. des Kalenderjahres. Für die Streitjahre wurde die Klägerin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur Körperschaftsteuer veranlagt.

Die Klägerin hatte dem Gesellschafter-Geschäftsführer H.X. am 00.00.0000 mit Nachträgen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 eine Pensionszusage gewährt, die auch eine Hinterbliebenenrente für seine Ehefrau I.X. umfasste. Danach sollte Herr H.X. ab Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei vorherigem Bezug von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei vorherigem Ausscheiden infolge Berufsunfähigkeit ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von 160 % der aktiven Bezüge der Beschäftigungsgruppe … des jeweils zeitlich gültigen Gehaltsabkommens der … Industrie erhalten. Der Ehefrau des Herrn H.X. wurde für den Fall seines vorherigen Versterbens und des Fortbestehens der Ehe bis zu diesem Zeitpunkt eine lebenslängliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 100 % der für ihren Ehemann geltenden Bemessungsgrundlage zugesagt. Dieser Rentenanspruch sollte bei Wiederverheiratung erlöschen.

Zur Rückdeckung dieser Rentenverpflichtung schloss die Klägerin am 00.00.0000 bei der B. AG eine Lebensversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung und Witwenrente auf das Leben des H.X. ab, für die der Tarif … + … mit Gewinnbeteiligung im … gelten sollte. Ausweislich der Police betrug die versicherte Rente mtl. … DM und der Versicherungsbeitrag jährlich … DM. Die Beitragszahlungsdauer war bei vorgesehenem Rentenbeginn am 00.00.0000 mit 18 Jahren vereinbart.

Im Anhang zu dem Versicherungsschein Nr. … war geregelt, dass die versicherte Rente gezahlt werde, wenn die versicherte Person den Beginn der Altersrente erlebe. Die im Rahmen der Gewinnbeteiligung gewährten Gewinnanteile sollten als Einmalbeiträge für beitragsfreie Zusatzrenten (Bonusrenten) verwendet werden, die zusammen mit der versicherten Rente fällig werden sollten. Nach weiterer Regelung im Anhang sollte auf das Leben der Ehefrau I.X. eine mtl. Witwenrente von … DM mitversichert sein. Diese Witwenrente sollte an jedem Rentenfälligkeitstermin zahlbar sein, den die mitversicherte Ehefrau erleben würde, erstmals an dem auf den Tod des versicherten Ehemanns folgenden Rentenfälligkeitstermin. Beim Ableben der mitversicherten Ehefrau sollte sich der jährliche Beitrag vom Beginn der auf den Tod folgenden Beitragszahlungsperiode auf … DM ermäßigen.

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Leibrentenversicherung der B. AG wandelte sich bei Kündigung des Vertrags nach Entrichtung der Beiträge für 1/10 der Beitragszahlungsdauer die abgeschlossene Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Rente um. Im Falle einer durch den Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung sollte er die Rückzahlung der Beiträge nicht verlangen können.

In den Bedingungen für die Gewinnbeteiligung des … ist ergänzend vorgesehen, dass die Gewinnanteile bei Versicherungen mit laufender Beitragszahlung erstmals zu Beginn des dritten Versicherungsjahres gewährt und in Prozent des Beitrages festgesetzt werden. Die Gewinnanteile werden mit dem geschäftsplanmäßig festgelegten Zinsfuß angesammelt. Der Gewinnanteil wird nach dem Geschäftsplan als Barwert der Zusatzrente errechnet.

In den Zusatzbedingungen für die Mitversicherung von Witwenrente der B. AG wird geregelt, dass bei Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers in Folge in einer Obliegenheitsverletzung das auf die Versicherung entfallende volle Deckungskapital, jedoch nicht mehr als die Summe der eingezahlten Beiträge, zu erstatten ist. Soweit infolge eines Anspruchsausschlusses ein Anspruch auf Witwenrente nicht besteht, sollte der Versicherer verpflichtet sein, den bei Lebzeiten des versicherten Ehemannes auf die Anwartschaft auf Witwenrente entfallenden Teil des Deckungskapitals, jedoch nicht mehr als die Summe der für die Mitversicherung der Witwenrente eingezahlten Beiträge, zu erstatten. Die gleiche Erstattungspflicht sollte bestehen, sofern die Leistungspflicht des Versicherers infolge Selbsttötung des versicherten Ehemannes eingeschränkt sein würde. Bei Zahlungsverzug im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles sollte sich die Verpflichtung des Versicherers auf die Leistung beschränken, die er im Fall einer Kündigung auf den Tag des Eintritts de...

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