Entscheidungsstichwort (Thema)

Renn-, Wett- und Lotteriegesetz (RennwLottG); Lotteriebegriff

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter einer Lotterie wird eine Veranstaltung verstanden, bei der einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen einen bestimmten Geldeinsatz ein vom Eintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht auf einen bestimmten Geldgewinn zu erwerben.

2. Für die Entstehung der Steuerschuld ist es unerheblich, ob eine genehmigungspflichtige Lotterie tatsächlich genehmigt wurde, denn die Steuerschuld entsteht spätestens in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen.

 

Normenkette

RennwLottG § 19 Abs. 1 S. 2, § 17

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.04.2008; Aktenzeichen II R 4/06)

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin vermittelt unter der Bezeichnung „…” Spielgemeinschaften zur Teilnahme an den wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks (im Folgenden: Lotto) und entwickelt Systemreihen (= Zahlenkombinationen), welche für die in den Spielgemeinschaften verbundenen Mitspielern einzusetzen sind. Zwischen ihr und dem Beklagten ist streitig, ob ihre Tätigkeit in den Streitjahren als Veranstaltung einer Lotterie zu werten ist und dementsprechend der Lotteriesteuer unterliegt.

Nach § … des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrags der Klägerin vom … ist Gegenstand ihres Unternehmens der Zusammenschluss von Spielern, die in verschiedene Spielgemeinschaften investieren, und der Vertrieb von Anteilen dieser Gemeinschaften durch einen oder mehrere international tätige Vertriebsgesellschaften sowie die Durchführung sämtlicher damit zusammenhängender Geschäfte.

Die Teilnahmebedingungen … der Klägerin sehen im wesentlichen folgende Regelungen vor:

„…

3. …

Für den Fall, dass nicht alle Anteile einer Spielgemeinschaft an Mitspieler vergeben werden können, ist … berechtigt, sich selbst an dieser Spielgemeinschaft zu beteiligen und/oder den von … gestellten Treuhänder anzuweisen, für diese Spielgemeinschaft keinen Spielvertrag mit den Lottogesellschaften abzuschließen. Für … gelten dann ebenfalls die Teilnahmebedingungen sowie die gesetzlichen Vorschriften und im letzteren Fall wird der Mitspieler auf andere Weise an Ersatz gelangen.

…”

Die Teilnahmebedingungen … stimmen in den im Streitfall einschlägigen Regelungen und Formulierungen mit den in den Vorjahren geltenden Teilnahmebedingungen überein.

Nach § … des notariell beglaubigten Geschäftsbesorgungsvertrags i. d. F. vom … zwischen den von der Klägerin zu vertretenden „Spielern”, der…, der…, der … („Treuhänder” genannt) und der Klägerin beabsichtigt die Klägerin für eine Vielzahl von Spielern, die sich im Rahmen einer von ihnen zu bildenden GbR zusammenschließen werden, eine Beteiligung an einer Spielgemeinschaft zu erwerben. In § … dieses Vertrages ist zudem u.a. geregelt, dass die Beteiligung an der Spielgemeinschaft allein dem Spieler zuzurechnen sei und die Klägerin die Funktion eines Verwalters mit der Beauftragung zur Übernahme der Vertretung der Interessen der Spieler gegenüber der Mitspielmöglichkeit zukomme. Gem. § … dieses Vertrages wird das Vertragsverhältnis begründet mit der Einzahlung des Mitspielbetrages auf deren Konto. Nach § … hatte die Klägerin die Einzahlungen der Spieler wie folgt zu verwenden:

  • 44,8 % zur Vertragserfüllung an die Treuhandgesellschaft für den Lottoeinsatz,
  • 36 % für die Spielervermittlung an sich selbst und an die von ihr beauftragten Personen und Firmen und
  • 19,2 % an sich selbst für die Serviceleistung und Konzeption der Mitspielmöglichkeiten.

Des weiteren wurde am … ein notarieller Treuhandvertrag zwischen der Klägerin…, der …sowie der … als Treuhänder geschlossen. Die … wurde dabei von ihrem Direktor, dem Geschäftsführer, vertreten. Hierin wurde der – von der Klägerin zu bestellende – Treuhänder mit der treuhänderischen Verwaltung der Spielanteile jeder Spielgemeinschaft beauftragt. Der Vertrag sieht u. a. folgende Regelungen vor:

„…”

Auf den weiteren Inhalt der drei genannten Verträge und der Teilnahmebedingungen der Klägerin, abgeheftet in der FG-Akte 11 V …, wird Bezug genommen.

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … (Steuerfahndung) hatte bereits gegen die Firma …, von der die Klägerin im … den Geschäftsbetrieb übernommen hat und deren Tätigkeit im wesentlichen dieselben Rechtsverhältnisse und Teilnahmebedingungen zu Grunde lagen, ein Prüfungsverfahren durchgeführt. Dabei waren am … die Geschäftsräume der …durchsucht worden. Das Verfahren fand seinen Niederschlag im Prüfungsbericht vom … Im Rahmen dieser Prüfung für den Zeitraum … wurde festgestellt, dass die Vorgängerfirma der Klägerin nur in sehr geringem Umfang Lottoscheine für ihre Spielgemeinschaften abgegeben und sich im übrigen hinsichtlich der gezogenen Lottozahlen bzw. der sich ergebenden Quoten jeweils an die entsprechenden Ergebnisse des Lottos angehängt hatte (vgl. Tz. 5 und 28 des Berichts vom … Bl. 246 f der FG-Akte). Geschäftsführer der Komplementär-Gesellschaft war auch in ...

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