Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Drittstaat, Vorlage von Rechnungen im Original

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn von Unternehmen aus Drittstaaten Rechnungen im Original verlangt werden, damit diese mittels eines Stempels „entwertet” werden können, um zu verhindern, dass mit derselben Rechnung ein erneuter Vergütungsantrag gestellt wird und sichergestellt ist, dass für die entsprechende Rechnung nicht bereits ein Vergütungsantrag gestellt wurde. Die schlichte Übersendung von Rechnungen jedenfalls stellt keine einen Antragsteller übermäßig belastende Anforderung dar, die geeignet ist, ihn von der Stellung eines Antrags abzuhalten.

 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1; UStDV § 61a Abs. 3; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen V B 37/20)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2014 i.H.v. 5.644,37 €.

Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen.

Am 29.06.2015 stellte sie für den Streitzeitraum einen Vorsteuervergütung an i.H.v. 44.552,14 €.

Mit Bescheid vom 05.01.2017 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. 34.065,03 € und lehnte den Antrag im Übrigen hinsichtlich diverser Rechnungen mit verschiedenen Begründungen ab.

Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 02.02.2017. Mit dem Einspruch machte sie geltend, dass hinsichtlich der Rechnungen gemäß der Positionen 39, 56, 57, 93 sowie 105 der Anlage zum Vergütungsantrag die Vergütung abgelehnt worden sei, da die Rechnungen nicht im Original vorgelegt worden seien. Das FG Köln habe am 11.05.2016 in mehreren Verfahren entschieden, dass die Vorlage von Originalrechnungen nicht mehr zwingend eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Vorsteuervergütung sei. Es reiche aus, wenn eine Kopie – wie im Streitfall – vorgelegt werde.

Im Rahmen einer Erörterung wies der Beklagte darauf hin, dass die Rechnungen der Positionen 39, 56, 57 und 105 innerhalb der Antragsfrist im Original hätten vorgelegt werden müssen. Die nur als Kopie vorliegende Seite 2 der Rechnung gemäß Position 93 sei darüber hinaus nicht vergütungsfähig, da in der Rechnung die gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG erforderliche Angabe der Menge und der handelsüblichen Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung bzw. sonstigen Leistung unvollständig sei. Aus der Rechnung sei zu ersehen, dass eine weitere Rechnungsseite gefertigt worden seien, diese seien jedoch nicht vorgelegt worden.

Daraufhin führte die Klägerin aus, dass im Streitjahr im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmen zur Antragstellung elektronische Kopien hätten verwenden können, unter Berücksichtigung der Regelung des § 61a UStDV eine solche Möglichkeit für Unternehmen aus Drittstaaten jedoch nicht gegeben gewesen sei. Dies stelle eine Ungleichbehandlung dar, die gegen das Diskriminierungsverbot, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Neutralitätsgrundsatz und die Warenverkehrsfreiheit verstoße. Die Vorlage von Originalrechnungen innerhalb einer bestimmten Frist sei auch nicht notwendig, um eine Steuerhinterziehung zu verhindern. Hier genüge es, wenn die Möglichkeit bestehe, sich die Originalrechnung jederzeit vorlegen zu lassen. Soweit in der Vergangenheit von der Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden sei, die Vorlage einer Originalrechnung stelle das einzige Mittel dar, um eine Mehrfachvergütung mit Sicherheit auszuschließen, trage dieses Argument inzwischen nicht mehr, da der Beklagte für Unternehmen aus dem Gemeinschaftsgebiet auf die Vorlage von Originalrechnungen verzichte und damit für diese Fälle das Risiko einer Mehrfachvergütung bewusst in Kauf nehme. Die Vorlage von Originalbelegen rechtfertige sich auch nicht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Ausland ansässige Unternehmen nicht im Rahmen von Außenprüfungen effektiv kontrollieren könne, denn entsprechende Kontrollmaßnahmen seien auch bei Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten nicht möglich.

Daraufhin wies der Beklagte den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.12.2018 als unbegründet zurück.

Zur Begründung wiederholte der Beklagte seine Ausführungen aus der Erörterung des Einspruchs. Im Hinblick auf die vorgelegten Rechnungskopien führte er aus, dass unter bestimmten Voraussetzungen Zweitschriften berücksichtigt werden könnten. Dies gelte aber nur, wenn die Vorlage des Originals aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Hierzu fehle es an stichhaltigem Vortrag.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 07.01.2019.

Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihre Auffassung aus dem Einspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass wenn das Missbrauchsrisiko gegenüber Unternehmen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet als nicht mehr maßgeblich angesehen werde, es unverhältnismäßig sei, wenn dieses Risiko gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten weiterhin als Rechtfertigung für die Notwendigkeit der Vorlage von Originalrechnungen herangezogen werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei ein Vorsteuerabzug zu gew...

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