rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnerhöhung infolge Auflösung einer Tantiemerückstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Anders als bei Tantiemevereinbarungen, die an den Handels- oder Steuerbilanzgewinnbzw. den handels- oder steuerrechtlichen Jahresüberschuß anknüpfen, ist die Erhöhungdes bei einer Betriebsprüfung festgestellten Gewinns bei der Bemessung derTantiemerückstellung von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Tantieme an das zuversteuernde Einkommen, das nach den Vorschriften des KStG ermittelt worden ist,anknüpft.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 47 Abs. 2

 

Tatbestand

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 21. Januar 1983 gegründeten Klägerin ist derBetrieb einer Werkstätte für Innenausbau und Ladenbau. Gesellschafter der Klägerin sind je zurHälfte A. und B., die auch beide Geschäftsführer sind. Ihnen steht auf Grund ihrerAnstellungsverträge neben einem Festgehalt jeweils eine Tantieme zu. Im Einzelnen heißt esinsoweit in § 4 Abs. 2 der Verträge in der seit dem 1. Januar 1986 geltenden Fassung:

„Ferner erhält der Geschäftsführer eine Tantieme in Höhe von 15%. DieBemessungsgrundlage für diese Tantieme ergibt sich aus den folgenden Bestimmungen:

Zugrunde zu legen ist das zu versteuernde Einkommen, das nach den Vorschriften desKörperschaftsteuergesetzes ermittelt worden ist. Die Gewinntantieme ist einen Monat nachGenehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig.”

Der Beklagte führte für die Jahre 1993 bis 1995 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch,die insbesondere im Streitjahr wegen Reduzierung der gebildeten Urlaubsrückstellung zu einererheblichen Gewinnerhöhung führte. Dem Antrag der Klägerin, das erhöhte zu versteuerndeEinkommen auch der Tantiemeberechnung zu Grunde zu legen und deshalb die bisherigeTantiemerückstellung für 1993 gewinnmindernd zu erhöhen, entsprach die Prüferin nicht.

Gegen den entsprechend den Prüfungsfeststellungen am 16. Januar 1998 ergangenenKörperschaftsteuerbescheid für 1993 richtet sich die vorliegende, nach erfolglosemEinspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend macht, dass eine Erhöhungder Tantiemerückstellung berechtigt sei, da den Geschäftsführern ein entsprechend erhöhterTantiemeanspruch zustehe.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tantieme sei das zu versteuernde Einkommen,das nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln sei. DieBemessungsgrundlage ergebe sich damit aus der Anwendung der Steuergesetze. NachDurchführung der Betriebsprüfung sei davon auszugehen, dass nunmehr das zu versteuerndeEinkommen nach den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes richtig und endgültigermittelt sei.

Die Vereinbarung sei insoweit klar und eindeutig. Es könne nämlich nur ein nach denRegelungen des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelndes zu versteuerndes Einkommengeben. Das Gesetz sei zwingend. Damit stehe die Bemessungsgrundlage nicht zur Dispositionder Parteien.

Es liege insoweit keine Änderung der Bemessungsgrundlage vor, die einer vertraglichenRegelung bedürfe. Die Bemessungsgrundlage sei lediglich zunächst fehlerhaft ermittelt worden,was nunmehr korrigiert worden sei.

Auch die im Vertrag vorgesehene Regelung über die Fälligkeit des Tantiemeanspruchs stehedem nicht entgegen. Denn diese bestimme lediglich den Zeitpunkt, in dem derZahlungsanspruch der Geschäftsführer entstehe, betreffe aber nicht die Höhe des Anspruchs. ImZeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses werde der materiell-rechtlich entstandeneTantiemeanspruch fällig. Dieser richte sich der Höhe nach nach dem richtigen und endgültigenund keinen Veränderungen mehr unterliegenden zu versteuernden Einkommen. Stelle sichheraus, dass dies nicht der zunächst errechnete Anspruch sei, sei der Differenzbetragnachzuzahlen oder zurückzuerstatten.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid für 1993 über Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 Abs. 2 KStGvom 16. Januar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. August 1998 dahingehendzu ändern, dass die Erhöhung des bei der Betriebsprüfung festgestellten Gewinns bei derBemessung der Tantiemerückstellung berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Ansicht widerspricht die von der Klägerin vorgenommene Auslegung derTantiemeregelung dem Gesamtzusammenhang und den Begleitumständen der Vereinbarung.

Denn im Vertrag folge der Regelung über die Höhe der Tantieme unmittelbar eine Regelungüber deren Fälligkeit. Danach sei die Tantieme einen Monat nach Genehmigung desJahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Diese Genehmigung beziehesich aber auf die zuvor aufgestellte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die Höhe derTantieme könne sich daher nur auf diesen festgestellten Gewinn beziehen, da ein abweichendeszu versteuerndes Einkommen auf Grund Veranlagung oder Betriebsprüfung zu diesemZeitpunkt noch nicht bekannt sei.

Die Tantiemeregelung sei in ihrer Gesamtheit somit nur dann schlüssig, wenn man unter„zu versteuerndes Einkommen, das nach...

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