Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.07.1999; Aktenzeichen VIII R 72/98)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG erzielt hat.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 15.02.1989 gründete der Kläger zusammen mit Herrn … (E) die „E. und L. … Gesellschaft bürgerlichen Rechts” (G), an der der Kläger zu 45 % und der E zu 55 % beteiligt war. Der Gesellschaftszweck der G war „der Erwerb aller Anteile an … und ggf. an …”. Zu diesem Zweck verpflichteten sich der Kläger und E, der G – entsprechend ihrer Beteiligung – … DM zur Verfügung stellen, deren Einzahlung nach Bedarf erfolgen sollte. Der Gesellschaftsvertrag sah im Außenverhältnis Gesamtvertretung vor. Zur Beschlußfassung war Einstimmigkeit erforderlich.

Außerdem war der Kläger mit mehreren Geschäftsanteilen, die zusammen 45 % ausmachten, an der im Jahre 1976 gegründeten … GmbH (C) beteiligt. Die übrigen 55 % wurden von E gehalten. Gegenstand des Unternehmens der C war u.a. der Betrieb des ….

Eine am 21.01.1991 geschlossene Ergänzungsvereinbarung zum Gesellschaftsvertrag der G sah vor, dass der Kläger und der E ihre Geschäftsanteile an der C rückwirkend zum 01.01.1991 in die G einbrachten. Nachdem der Kläger und der E im September 1991 in Verkaufsverhandlungen über die Anteile an der G mit Herrn K., der in … ebenfalls eine …tätigkeit ausübte, eintraten, kamen ihnen Bedenken an der Formwirksamkeit der Einbringung der Anteile an der C in die G. Deshalb traten der Kläger und E die Geschäftsanteile an der C mit notariellem Vertrag vom 20.09.1991 zur Erfüllung ihrer zuvor „privatschriftlich übernommenen Einlagepflicht” mit Wirkung zum 01.01.1991 an sich selbst in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Gesellschafter der G ab. Eine Gegenleistung aus dem Gesellschaftsvermögen der G sollte nicht erfolgen.

Mit Veräußerungs- und Abtretungsvertrag vom 05.10.1991 übertrugen der Kläger und E ihre Gesellschaftsrechte an der G mit Wirkung zum 31.12.1991 an die K. GmbH i.G.. Der Kaufpreis für die Anteile sollte insgesamt … DM betragen, von denen auf die dem Kläger gehörenden Anteile an der G … DM entfielen. Der Kaufpreis war jeweils zahlbar am 08.01.1992.

Dieser Vorgang wurde vom Beklagten als Verkauf der Geschäftsanteile an der C gewertet. Der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG wurde nach nur teilweise erfolgreichem Vorverfahren vom Beklagten mit … DM angesetzt. Mit ihrer Klage vertreten die Kläger die Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 17 EStG nicht vorliegen. Denn die Kläger hätten keine Anteile an einer Kapitalgesellschaft veräußert, sondern Anteile an einer GbR. Nach dem BFH-Urt. v. 04.10.1990 X R 148/88 sei es unzulässig, Veräußerungsgeschäfte, die eine gesamthänderische Beteiligung zum Gegenstand hätten, in Veräußerungsgeschäfte umzuqualifizieren, die Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens beträfen.

Die Veräußerung der Gesellschaftsrechte an der G stelle auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Der Erwerber der Anteile an der G habe schon aus Kostengründen kein Interesse gehabt, unmittelbar Geschäftsanteile an der C zu erwerben, da dies in notarieller Form hätte geschehen müssen. Die Gesellschaftsrechte an der G hätten hingegen privatschriftlich abgetreten werden können. Es sei auch nicht steuerlich unangemessen und ungewöhnlich, die Gesellschaftsrechte einer vermögensverwaltenden GbR anstelle des Gesellschaftsvermögens selbst zu veräußern.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 26.07.1994 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 02.01.1997 in der Weise zu ändern, dass die gewerblichen Einkünfte um den Veräußerungsgewinn i.H.v. … DM gekürzt werden,

hilfsweise die Zulassung der Revision.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Zulassung der Revision.

Der Beklagte ist unter Hinweis auf die BFH-Urt. v. 07.04.1976 I R 75/73 und v. 19.03.1996 VIII R 15/94 der Ansicht, dass die von einer vermögensverwaltenden GbR gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern der GbR nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen sei. Dies habe zur Folge, dass bei einer Veräußerung des GbR-Anteils der Tatbestand des § 17 EStG verwirklicht werde. Aber selbst wenn man die Zurechnung der GmbH-Anteile zu den Gesellschaftern der GbR ablehne, sei der Tatbestand des § 17 EStG durch den Kläger verwirklicht worden. Denn in diesem Falle stelle die Übertragung der GmbH-Anteile auf die GbR und die anschließende Veräußerung der Gesellschaftsrechte an der GbR einen Gestaltungsmissbrauch dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Bei der Veräußerung der Anteile an der G handelt es sich nicht um die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S.d. § 17 EStG.

Nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG i.d.F. des Streitjahres gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb ...

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