Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung vom Steuerabzug bei DBA

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Ausschlusstatbestand des § 50d Abs. 3 EStG ist nicht erfüllt, wenn eine Lizenzvergabe nicht lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt. Dieses ist der Fall, wenn der Lizenzgeber auch die den Lizenzen zugrunde liegenden Zulassungsverfahren für die entsprechenden Produkte sowie deren Vertrieb betreut.

 

Normenkette

EStG § 50a Abs. 5, 1 S. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f, § 50d Abs. 3; EG Art 56; DBA CHE Art 12 Abs. 1; EStG § 50a Abs. 4

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von Abzugsteuern i.S.d. § 50a EStG zusteht. Dabei ist insbesondere streitig, ob die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG erfüllt sind.

Die Klägerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft. Ihre Anteilseigner sind der in Deutschland ansässige Herr B zu 99,9 % und der in der Schweiz ansässige Herr C zu 0,1 %, der zugleich Verwaltungsrat ist. Herr C war Leiter der Schweizer … Q. Die Klägerin unterhielt von 1999 bis 2011 Büros in Form einer Bürogemeinschaft mit der K AG von Herrn C in einem Geschäftshaus in der G-Straße … in R/Schweiz. Wegen der näheren Einzelheiten der Büroüberlassung wird insoweit auf die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der K AG vom 17. Mai 1999 Bezug genommen (Bl. 50 der FG-Akte). Anlässlich einer Generalsanierung dieser Immobilie wurde der Gesellschaftssitz an die Wohnadresse von Herrn C verlegt und wurden die Geschäfte auch von dort geführt. Die K AG stellte 2011 ihre Tätigkeit ein und wurde 2015 aus dem Handelsregister gelöscht. Seit 2015 verfügt die Klägerin über Büros in der Geschäftsadresse M-Straße … in T/Schweiz, wohin auch der Sitz verlegt wurde.

Herr B gründete in den frühen 1990er Jahren zusammen mit seinem Vater, Herrn B1 – beide promovierter … – die in P ansässige W GmbH, deren Führung er 2012 von seinem Vater übernahm.

Die Klägerin übt ihre Tätigkeit durch ihren Verwaltungsrat, Herrn C aus. Sie hat eigene Arzneimittelzulassungen in der Schweiz beantragt und erhalten, z.B. im Jahr 2000 bezüglich der N und 2004 bezüglich der E (mit Verlängerung im Jahre 2010). Das Arzneimittelzulasssungsverfahren ist in der Schweiz weniger aufwendig als in Deutschland und erfordert einen Schweizer Rechtsträger als Zulassungsempfänger. Die Klägerin vertreibt darüber hinaus als Inhaberin der Zulassung für die Schweiz auch selbst das Produkt E sowie die N mit verschiedenen Handelspartnern in der Schweiz.

Die der Klägerin gehörende Marke „E” war ursprünglich auf die W von Herrn B1 in P registriert gewesen. Herr B1 hatte die Idee zur Schaffung der E und entwickelte diese gemeinsam mit Herrn B und Herrn C – ebenfalls …. Herr B1 ließ die Marke E schützen, betrieb jedoch nicht das Arzneimittelzulassungsverfahren. Im Jahr 1999 erwarb die Klägerin diese Marke. Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Kaufvertrag vom 10./15. März 1999 Bezug genommen (Bl. 57 der FG-Akte). Die Klägerin betrieb sodann das Arzneimittelzulassungsverfahren.

Mit Vertriebsvertrag vom 24. Januar 2008 zwischen der W GmbH (im folgenden: W), der Klägerin und der A (im folgenden: A) erwarb die A u.a. die Nutzungsrechte an der Marke E von der Klägerin und zahlt hierfür an die Klägerin eine Lizenzgebühr. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertriebsvertrag vom 24. Januar 2008 Bezug genommen (Bl. 4 ff. der Steuerakte des Beklagten).

Mit Anträgen vom 22. Juli 2013 (Posteingangsdatum: 21. August 2013) beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 1 und 2 EStG i.V.m. Art. 12 DBA-Schweiz die Freistellung von der bzw. Erstattung der deutschen Abzugsteuer und bat jeweils um Erteilung eines Freistellungsbescheides. Der hier allein streitige Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung wurde mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gestellt.

Mit Freistellungsbescheinigung vom 5. Januar 2015 erfolgte eine Teilfreistellung für den Zeitraum 21. August 2013 bis 31. Juli 2016 dahingehend, dass die Freistellung auf 0,1 % der Vergütung beschränkt ist. Im Übrigen wurde der Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass eine volle Freistellung aufgrund der Regelung des § 50d Abs. 3 EStG nicht erteilt werden könne, da die persönliche Entlastungsberechtigung der Klägerin insoweit nicht gegeben und die sachliche Entlastungsberechtigung nicht ersichtlich sei.

Der hiergegen fristgemäß eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11. Juni 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer hiergegen fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass die Freistellung der streitigen Lizenzgebühren zu 100 % zu erfolgen habe.

Die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG (2012) seien nicht erfüllt.

Im Hinblick auf die Historie und die Gründe für ihre Errichtung seien wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für ihre Einschaltung gegeben.

Die W GmbH habe ihre Aktivitäten zur Stärkung des Exports schnell auf das angrenzende Ausland ausgeweitet. In diesem Zusammenhang hab...

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