Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführer-Haftung für Versicherungsteuerschulden einer Versicherungsmakler-GmbH

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-GmbH kann im Rahmen der GF-Haftung für Versicherungsteuerschulden nicht einwenden, er sei nach der internen Geschäftsverteilung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten nicht zuständig gewesen, wenn keine im Vorhinein getroffene und eindeutige – schriftliche - Aufgabenzuweisung vorliegt.

 

Normenkette

AO §§ 69, 34, 191

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Klägers als Haftenden für Versicherungsteuerschulden einer Versicherungsmakler-GmbH, für die der Kläger als Geschäftsführer tätig gewesen ist.

Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Z KG, einer in A ansässigen Versicherungsagentur, die sich auf … spezialisiert hatte.

Mit notariellem Kaufvertrag vom … 2008 (Bl. 160 ff. der Gerichtsakte –GA–) verkaufte die Z KG ihren Bestand an Versicherungsverträgen nebst Kundenstamm, Makleraufträgen sowie allen hiermit zusammenhängenden Verträgen, die für den Geschäftsbetrieb notwendige Betriebs- und Geschäftsausstattung, alle Internet-Domainen, die Marke „Z …” und alle dazugehörigen Lizenzen an die B x … GmbH i.G. Hintergrund war die Absicht des seinerzeit … Jahre alten Klägers, sich aus dem Geschäft zurückzuziehen, und gleichzeitig die Absicht der B x … GmbH i.G., die Versicherungsmaklergeschäfte zu übernehmen. Hierbei bestand Einigkeit, dass der Kläger an der Überleitung der langjährig aufgebauten und gepflegten Kundenbeziehungen mitwirken sollte. Die Firma dieser Gründungsgesellschaft wurde später, wie von Anfang an vereinbart, in Z … GmbH bzw. in Z a … GmbH (nachfolgend: Za) geändert.

Im Zusammenhang mit dem Geschäftsveräußerungsvertrag wurde der Kläger zum Mitgeschäftsführer der neu gegründeten und das Geschäft der Z KG übernehmenden Gesellschaft bestellt. Diese Gesellschaft schloss am …2008 mit dem Kläger einen zunächst bis zum 31. Dezember 2009 befristeten Geschäftsführervertrag. Hiernach trat der Kläger für die Za zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer auf. Im Vertrag wurde unter „§ 1 Aufgaben” unter anderem geregelt (vgl. Bl. 181 der GA):

„(1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes, des Gesellschaftsvertrags, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sowie einer etwaigen Geschäftsordnung.

(3) Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen und wird mit den weiteren Geschäftsführern einvernehmlich geregelt.

(5) Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers i.S. der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.”

Neben den monatlichen Bezügen von 15.000 € (brutto) standen dem Kläger für seine Geschäftsführertätigkeit, aber auch darüber hinaus so lange, wie der Kläger „für die Gesellschaft weiterhin im Rahmen der Kundenakquise/Kundenbetreuung tätig ist”, vor allem noch ein Dienstwagen nebst Fahrer sowie eine/ein Sekretärin/Sekretär als persönliche/r Assistentin/Assistent zur freien Verfügung (vgl. § 3 des Geschäftsführervertrages, Bl. 182 der GA).

Der Geschäftsführervertrag vom …2008 wurde über das ursprünglich vereinbarte Vertragsende zum 31. Dezember 2009 mehrfach verlängert, und zwar bis zum 31. Dezember 2010, bis zum 31. Dezember 2011 und schließlich bis zum 31. Dezember 2012 (vgl. Bl. 191 der GA). In den entsprechenden Verlängerungsvereinbarungen (vgl. Bl. 47 und 188 der GA) wurde zum Aufgabenbereich vereinbart, dass der Kläger

„im Wesentlichen folgende Aufgaben verantworten wird:

1. Akquisition Neukunden

2. Betreuung Altkunden

3. Einarbeitung von Herrn M in Akquisition und Betreuung

4. Strategische Weiterentwicklung von Za

5. Unterstützung bei Firmenakquisition, insbesondere im Bereich Transport

Darüber hinaus wird Herr Z die Prolongationen in der Sparte P&I (…) begleiten.”

Gleichzeitig mit der Verlängerung der Geschäftsführeranstellung wurde die monatliche Geschäftsführervergütung auf 20.000 € (brutto) erhöht.

Neben dem Kläger waren der Gesellschafter der Za, Herr Q, sowie zunächst noch (bis Juni 2010) Herr R Geschäftsführer der Za. Alle Geschäftsführer waren vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer.

Am … 2012 legte der Kläger sein Amt als Geschäftsführer der insolventen Za nieder.

Auf den eigenen Antrag der Za vom … 2012 hin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A vom … 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Za eröffnet.

Mit Haftungsbescheid vom 8. April 2016 (Bl. 3 der GA) nahm der Beklagte den Kläger wegen Abgabenrückständen (Versicherungsteuer) der Za für die Anmeldungszeiträume Oktober 2011 und November 2011 sowie März 2012 bis Juni 2012 nebst Säumniszuschlägen in Anspruch, und zwar in Höhe von insgesamt … €. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. Juli 2017 (Bl. 10 der GA) als unbegründet zurück. Gleichzeitig lehnte der Beklagte den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge ab.

Im Laufe ...

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